Ersatzbaustoffverordnung

Neue Regeln für Abbruch und Recycling

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) tritt zum 1. August 2023 in Kraft. Mit dieser Einführung werden Anforderungen, Regelungen und Voraussetzungen in Bezug auf den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen bundeseinheitlich geregelt.
Vor allem Recyclingunternehmen müssen sich mit den neuen Regeln vertraut machen und die neuen Anforderungen umsetzen. Nach der Aufbereitung folgt die sogenannte Güteüberwachung, das Kernstück der EBV. Die Güteüberwachung besteht aus drei Stufen.

Eignungsnachweis (EgN)

Der Eignungsnachweis ist sowohl für mobile als auch für stationäre Anlagen bei der Inbetriebnahme zu erbringen. Er dient der grundsätzlichen Feststellung, ob die Anlage geeignet ist, mineralische Ersatzbaustoffe in einer bestimmten Güte herzustellen. Es ist aber nicht erforderlich, dass Betreiber mobiler Anlagen bei jedem Standortwechsel erneut einen Eignungsnachweis erbringen. Der Eignungsnachweis muss durch anerkannte Überwachungsstellen erbracht werden. Außerdem ist zu beachten, dass er nicht nur einmalig „bei der erstmaligen Inbetriebnahme“, sondern auch „nach einer wesentlichen Änderung“ zu wiederholen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Der Eignungsnachweis umfasst die Probenahme und Analyse der hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe sowie die Beurteilung des Betriebes durch die Überwachungsstelle. Mineralische Ersatzbaustoffe dürfen erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller das Prüfzeugnis mit der Bestätigung des bestandenen Eignungsnachweises von der Überwachungsstelle erhalten hat. Die Analysen erfolgen durch akkreditiere Untersuchungsstellen. Der Analysenaufwand ist hoch, da die Eluatparameter mit dem ausführlichen Perkolations- Säuleneluat zu bestimmen sind. Es ist dabei exakt nach Norm zu verfahren. Dafür ist ausreichend Vorlauf einzuplanen.

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte durch eine werkseigene Produktionskontrolle in eigener Verantwortung zu überwachen. Die Probenahme und Analytik ist von einer akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen.

Fremdüberwachung (FÜ)

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte durch eine Fremdüberwachungsstelle zu überwachen, die Analytik erfolgt durch akkreditierte Untersuchungsstellen. Bei Recyclingbaustoffen sind zusätzlich bei jeder zweiten Fremdüberwachung die Feststoff-Überwachungswerte zu überprüfen.
Save the Date: Fachsymposium Recyclingbaustoffe
Am 6. Juli geht das Fachsymposium Recyclingbaustoffe in Neumünster in die fünfte Runde. Im Mittelpunkt stehen die Ersatzbaustoffverordnung und die LAGA M23 zu asbesthaltigen Abfällen. Als weiteres Thema wird der Einsatz von Recyclingbaustoffen im Hoch- und Tiefbau behandelt und es gibt aktuelle Einblicke in Forschungsthemen zum Recycling im Bauwesen. Veranstalter sind die IHK Schleswig-Holstein, das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, sowie Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.