Gas- und Strompreisbremse
Gas- und Strompreisbremsen beschlossen. Was kommt auf die Unternehmen zu?
Die Koalition hat sich zudem auch für Öl-, Flüssiggas- und Pelletheizungen auf Einmalzahlungen geeinigt. Desweiteren wird es Ausnahmeregelungen für den Arbeitsplatzerhalt geben sowie Regelungen zur Ausschüttung von Boni und Dividenden. Das
Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz und das
Strompreisbremsegesetz sind am 15. Dezember vom Bundestag und am 16. Dezember vom Bundesrat beschlossen worden. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) informiert hierzu auf seiner
Homepage.
In ihrem
Abschlussbericht hatte die von der Bundesregierung eingesetzte ExpertInnen-Kommission "Gas und Wärme" Ende Oktober 2022 Vorschläge für eine Dämpfung des Gaspreisanstiegs vorgelegt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hatte sich den Arbeitsgruppen der Kommission aktiv eingebracht und Ende November zu beiden Gesetzen Stellung bezogen und sich in die Diskussionen um Verbesserungen intensiv eingebracht.
Nachfolgend möchten wir versuchen, Ihnen die wesentlichen Punkte der beschlossenen Entlastungs- und Preisdämpfungsmodelle darzustellen:
Übersicht Gaspreisbremse / Wärmepreisbremse sowie Strompreisbremse
Gaspreisbremse / Wärmepreisbremse
|
Strompreisbremse
|
|||
Eingruppierung
|
Entnahmestelle
</= 1.500 MWh/a |
Entnahmestelle
> 1.500 MWh/a |
Entnahmestelle
</= 30.000 kWh/a |
Entnahmestelle
> 30.000 kWh/a |
Laufzeit
|
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
(Verlängerung bis 30. April 2024 geplant.) |
|||
Entlastungskontingent
|
80 Prozent
des im September 2022 für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs |
70 Prozent
des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 |
80 Prozent
des im September 2022 für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs |
70 Prozent
des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 (RLM) bzw. des prognostizierten Jahresverbrauchs (SLP) |
Preisbremse / Referenzpreis
|
Erdgas: 12 Cent/kWh
Wärme: 9,5 Cent/kWh (brutto)* |
Erdgas: 7 Cent/kWh
Wärme: 7,5 Cent/kWh (9 Cent/kWh für Dampf) (netto) |
40 Cent/kWh
(brutto)* |
13 Cent/kWh
(netto) |
Entlastungsbetrag
|
Monatlicher Entlastungsbetrag = (individueller Preis – Referenzpreis) x Entlastungskontingent/12
|
|||
Höchstgrenzen
|
Für die Summe aller staatlich gewährten Entlastungen (im Unternehmensverbund) greifen verschiedene absolute Höchstgrenzen, die mit zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen verknüpft sind. Zudem greifen für alle Unternehmen relative Höchstgrenzen, die sich aus den krisenbedingten Energiemehrkosten ableiten und die tatsächliche Entlastung ggf. verringern.
|
* brutto: inkl. Steuern, Netzentgelten, Abgaben und Umlagen
Erdgas- und Wärmepreisentlastung für Haushalte, Unternehmen bis 1,5 GWh Jahresverbrauch
Geltungsbereich:
- private Haushalte
- Unternehmen: jede über ein Standardlastprofil (SLP) abgerechnete Entnahmestelle oder jede Entnahmestelle mit registrierender Lastgangmessung (RLM, wenn deren Jahresverbrauch maximal 1,5 Gigawattstunden (GWh) beträgt.
- Entnahmestellen von Letztverbrauchern unabhängig von der Höhe des jährlichen Verbrauchs und der Art der Messung, die
- das Erdgas überwiegend zur Beheizung von Wohnraum verwenden,
- zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- oder Forschungsbereichs sind oder
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter sind.
Ausgenommen sind Entnahmestellen, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen oder soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind.
Der DIHK hat ergänzend hierzu einen
Katalog von Fragen und Antworten erstellt, der regelmäßig aktualisiert wird.
Gas- und Wärmepreisbremse:
- Für 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, gilt ein gedeckelter Gas-Endkundenpreis von 12 Cent/kWh (inkl. aller staatlich induzierten Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern und Umlagen). Für die verbleibende Menge wird der volle vertraglich vereinbarte Marktpreis fällig.
- Analog zum Gaspreis wird auch für Fernwärme ein garantierter Bruttopreis von 9,5 Cent/kWh für ein Verbrauchskontingent von 80 Prozent eingeführt.
- Beide Preisbremsen werden automatisch umgesetzt. Eine Anmeldung von Ansprüchen beim Versorger ist nicht erforderlich.
- Der Rabatt muss nicht zurückgezahlt werden – selbst, wenn der tatsächliche Verbrauch unterhalb der angenommenen Menge liegt.
- Die finanzielle Unterstützung muss von den Steuerpflichtigen versteuert werden, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommenssteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten.
- Die Preisbremse wird zum 1. März 2023 eingeführt. Für die Monate Januar und Februar gilt die Preisbremse rückwirkend.
Gaspreisbremse für größere Verbraucher
- Für Verbraucher mit registrierender Lastgangmessung (RLM) und Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch größer als 1,5 GWh soll für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021, ohne mengenmäßige Obergrenze, ein gedeckelter Gas-Arbeitspreis von 7 Cent/kWh (vor Steuern, Abgaben und Umlagen) berechnet werden. Allerdings gelten je Unternehmen nur bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro über den gesamten Geltungszeitraum keine Einschränkungen (de-minimis-Regelung).
- Analog zum Gaspreis wird für ein Verbrauchskontingent von 70 Prozent für Fernwärme ein garantierter Nettopreis von 7,5 Cent/kWh und für Dampflieferungen von 9 Cent/kWh eingeführt.
- Entlastungen aus der Gas- und der Strompreisbremse von mehr als zwei Millionen Euro sind mit einer Verpflichtung zum Erhalt von 90 Prozent der Arbeitsplätze bis zum 30. April 2025 verbunden. Es gibt dazu folgende Ausnahmeregelungen: Alternativ können Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen in tariflich organisierten Strukturen eine davon abweichende Betriebsvereinbarung treffen. Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung aus den beiden Energiepreisbremsengesetzen in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten.
- Die Auszahlung von Boni für Vorstände und Aufsichtsräte sowie die Ausschüttung von Dividenden wird eingeschränkt. Erhalten Unternehmen durch die Strom- und Gaspreisbremse eine staatliche Unterstützung in Höhe von 25 bis 50 Millionen Euro, so dürfen sie die für die Unternehmensleitung bestimmten Boni-Zahlungen im kommenden Jahr nicht anheben. Ab einer staatlichen Unterstützung in Höhe von 50 Millionen Euro dürfen weder Boni noch Dividenden ausgezahlt werden.
- Ausgenommen sind Entnahmestellen, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Stromerzeugungsanlagen verwenden. Für die Eigenerzeugung von Strom und Wärme genutzte Kraft-Wärmekopplungsanlagen sollen nicht ausgenommen werden.
Mitteilungspflichten:
- Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 ihre Daten gemäß § 22 Absatz 5 mitteilen.
- Unternehmen, deren monatliche Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen 150.000 Euro übersteigen, unterliegen gegenüber ihrem Lieferanten erstmals zum 31. März 2023 bestimmten Mitteilungspflichten nach § 22. Weitere Mitteilungspflichten folgen 2024.
- Übersteigt die Entlastungssumme zwei Millionen Euro, muss das Unternehmen dies dem Lieferanten und der Prüfbehörde mitteilen.
- Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan zur energetischen Transformation gemäß § 22 Absatz 6 vorlegen.
Strompreisbremse
- Haushalte sowie kleinere Stromverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh zahlen für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs, der der Jahresverbrauchsprognose für die Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde liegt, einen gedeckelten Strompreis von max. 40 Cent/kWh. Die Preisbremse wird zum 1. März 2023 eingeführt, gilt aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar.
- Für größere Letztverbraucher (> 30 MWh Jahresverbrauch) soll der Arbeitspreis ab 1. Januar 2023 für 70 Prozent des Verbrauchs des Jahres 2021 auf 13 Cent/kWh (vor Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckelt werden.
- Die Strompreisbremse wird durch eine 90-prozentige Abschöpfung von “Überschusserlösen” aus der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, Kernenergie, Mineralöl, Abfall und Braunkohle teilweise gegenfinanziert. Dazu wird eine technologiespezifische Erlösobergrenze (“Treppenabsatz”) festgelegt. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 14 StromPBG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 und für das 2. Quartal 2023. Die Bundesregierung kann den Zeitraum per Verordnung verlängern, maximal bis zum 30. April 2024.
- Zudem sollen im Rahmen einer “Solidaritätsabgabe” übermäßige Einnahmen von Unternehmen abgeschöpft werden, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes durch Erdgas- und Erdölförderung sowie durch Kohlebergbau, Raffination oder die Herstellung von Koksofenprodukten erzielen.
- Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht und die Einkommenssteuerpflicht sowie die Laufzeiten der Regelung gelten analog zur Gas- und Wärmepreisbremse.
- Die Auszahlung von Boni für Vorstände und Aufsichtsräte sowie die Ausschüttung von Dividenden wird analog zur Gaspreisbremse eingeschränkt.
Mitteilungspflichten:
- Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 Daten gemäß § 30 Absatz 5 mitteilen.
- Unternehmen, deren monatliche Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen 150.000 Euro übersteigen, unterliegen gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erstmals zum 31. März 2023 bestimmten Mitteilungspflichten nach § 30. Weitere Mitteilungspflichten folgen 2024.
- Übersteigt die Entlastungssumme zwei Millionen Euro, muss das Unternehmen dies dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde mitteilen.
- Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan zur energetischen Transformation gemäß § 30 Absatz 6 vorlegen.
Der DIHK hat einen
Katalog von Fragen und Antworten erstellt, der regelmäßig aktualisiert wird.
Höchstgrenzen und Meldepflichten
Für beide Energiepreisbremsen gelten beihilferechtliche Höchstgrenzen (
§ 9 Strom-Preisbremse-Gesetz, § 18 Gas- und Wärme-Preisbremsen-Gesetz), für die bestimmte Meldepflichten zu beachten sind.
Regelung
|
Besondere Anforderungen an Unternehmen |
Absolute Entlastungsgrenze (Entlastungssumme*) [Mio. Euro] |
Relative Entlastungsgrenze der krisenbedingten Energiemehrkosten** auf Ebene des Letztverbrauchers (keine Verbundbetrachtung!) gemäß Anlage 1 |
Mitteilungspflichten für Letztverbraucher in Abhängigkeit von der gewährten Entlastungssumme |
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
|
Besonders betroffen (EBITDA) ***
energieintensiv ***** Branche nach Anlage 2 |
150
|
max. 80 %
und EBITDA im Entlastungszeitraum (EZ) ≤ 70 % des EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0, wenn EBITDA 2021 < 0 |
> 100.000 Euro im Jahr 2023 gem. § 30 Abs. 5:
bis 30. Juni 2024 Mitteilung an ÜNB
> 150.000 Euro/Monat gem.
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG: bis 31. März 2023, andernfalls unverzüglich an Elektrizitäts-unternehmen (EVU) und gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2: nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024 an EVU
> 2 Mio. Euro gem. § 30 Abs. 2:
unverzüglich nach Kenntnis an EVU und Prüfbehörde
> 50 Mio. Euro gem. § 30 Abs. 6:
bis 31. Dezember 2023 Energieeinsparplan an Prüfbehörde |
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
|
Besonders betroffen (EBITDA) ***
energieintensiv ***** |
50
|
max. 65
und EBITDA im Entlastungszeitraum (EZ) ≤ 70 % des EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0, wenn EBITDA 2021 < 0 |
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
> 2 Mio. Euro (s.o.)
|
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
|
Besonders betroffen (EBITDA) ****
|
100
|
max. 40 %
und EBITDA im Entlastungszeitraum (EZ) ≤ 70 % des EBITDA 2021 oder EBITDA EZ ≤ 0, wenn EBITDA 2021 < 0 |
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
> 2 Mio. Euro (s.o.)
> 50 Mio. Euro (s.o.)
|
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)
|
keine
|
4
|
max. 50 %
|
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
> 2 Mio. Euro (s.o.)
|
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
|
keine
|
2
|
max. 100 %
|
> 100.000 Euro im Jahr 2023 (s.o.)
> 150.000 Euro/Monat (s.o.)
|
* Entlastungssumme: Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind, dazu zählen Entlastungen aus der Strompreisbremse, des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, des Energiekostendämpfungsprogramms und aller weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zum Zweck der Bewältigung der Folgen des kriegsbedingten Anstiegs der Erdgas- und Strompreise gewährt worden sind.
** krisenbedingte Mehrkosten: Es können nur für solche Kalendermonate Mehrkosten berücksichtigt werden, wenn der Energiepreis im jeweiligen Kalendermonaten zwischen Februar 2022 und Dezember 2023 mindestens 50 Prozent über den Referenzenergiekosten im Vergleichsmonat 2021 gelegen hat (Formel gemäß Anlage 1):
Preis [Energiemehrkosten im Kalendermonat (p(t))] – Referenzpreis [vergleichbarer Kalendermonat (p(ref))] x 1,5 > 0 [Cent/kWh]
Preis [Energiemehrkosten im Kalendermonat (p(t))] – Referenzpreis [vergleichbarer Kalendermonat (p(ref))] x 1,5 > 0 [Cent/kWh]
Die krisenbedingten Energiemehrkosten (kMk) werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum getrennt für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:
Februar 2022 bis August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x q(ref(m)).
September 2022 bis Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x (q(ref(m)) x 0,7).
Februar 2022 bis August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x q(ref(m)).
September 2022 bis Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) – p(ref(m) x 1,5)) x (q(ref(m)) x 0,7).
q(ref(m) ist dabei
die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021
*** § 9 Abs. 4: besonders betroffen von hohen Energiepreisen
1.) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat
1.) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat
**** § 9 Abs. 4: besonders betroffen von hohen Energiepreisen
2.) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 30 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat.
2.) in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 um wenigstens 30 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2021 verringert hat.
***** § 2 Nummer 7: energieintensive Letztverbraucher
Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
Härtefallregelung
Aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollen Hilfsprogramme für Bereiche finanziert werden, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Allein acht der 12 Milliarden für die Härtefallregelung eingeplanten Mittel sollen für Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die Länder wollen ebenfalls zusätzliche Mittel bereitstellen.
(Stand: Dezember 2022; Quelle DIHK, BMWK, MPK)