Rechtsverordnungen und Gesetztesänderungen
- Corona-Verordnung BW
Seit dem 1. Juli 2020 regelt die allgemeine CoronaVO des Landes die wichtigsten Maßnahmen in der Corona-Pandemie. Daneben existieren Unterverordnungen, die bestimmte Teilbereiche regeln, etwa die CoronaVO Einreise-Quarantäne und die CoronaVO Absonderung.
Allgemeine Corona-Verordnung in Baden-Württemberg
Die allgemeine CoronaVO des Landes Baden-Württembergs wird zum 3. April 2022 erneut angepasst und gilt aktuell bis zum 30. Mai 2022.Hinweisschilder für Ihr Unternehmen zur Kundeninformation finden Sie auf der rechten Seite.Regelungen in BW ab 3. April 2022- Empfehlung zur Einhaltung des Mindestabstandes und dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Innenräumen. Unternehmen mit Kundenkontakt können über ihr Hausrecht Empfehlungen oder Pflichten zum Tragen einer Maske aussprechen. Für Beschäftigte gilt weiterhin die Arbeitsschutzverordnung.
- Maskenpflicht in den folgenden Einrichtungen:
- öffentlicher Personennahverkehr
- Arztpraxen
- Rettungsdienst und Wohungslosenhilfe
- Der Landtag und die Landratsämter können bei einer dynamischen Ausbreitung nach § 28a Abs. 8 IfSG schärfere Maßnahmen erlassen (Hotspot-Regelung).
Die Wichtigste im Überblick:
Durchführung von Testungen- Arbeitgeber können weiterhin für ihre Mitarbeitenden negative Testnachweise ausstellen, wie auch Dienstleister und Betreiber, deren Kundschaft der Nachweispflicht unterliegt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
- Von Veranstaltern/Dienstleistern/Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig. Betriebliche Testnachweise sind weiterhin in anderen Einrichtungen zulässig.
- Anlaufstellen für Testmöglichkeiten in den Landkreisen:
- Landkreis Rottweil
- Schwarzwald-Baar-Kreis
- Landkreis Tuttlingen
- Schnelltestportal für alle Landkreise
Weitere Informationen:- Das Land bietet auch zur neuen Verordnung ein FAQ zur Erläuterung und Konkretisierung auf seiner Website. Das Wirtschaftsministerium hat eine Hotline für Fragen zur Verordnung geschaltet – Kontaktdaten finden Sie auf der Übersichtsseite.
- Den angepassten Bußgeldkatalog können Sie hier einsehen.
- Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat eine Hotline geschaltet unter 07721 913 7670, bzw. ordnungsamt@lrasbk.de. Erreichbar ist diese Montag, Dienstag und Mittwoch von 8 bis 11.30 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Donnerstag von 8 bis 11.30 Uhr und von 14 bis 17.30 Uhr. Freitag von 8 bis 11.30 Uhr. Weitere informationen der Landkreise finden Sie unter den Links auf der rechten Seite.
- Warnung vor Betrugsversuchen
Achtung: Phishing-Versuche im Namen der L‑BankAktuell befinden sich gefälschte Mails im Umlauf, die sich auf die Corona-Soforthilfe-Auszahlung der L‑Bank beziehen. In diesen E-Mails werden Sie aufgefordert, Formulare auszufüllen oder Daten preiszugeben. Die L‑Bank wird Sie nicht auf diesem Wege dazu auffordern, Daten preiszugeben. Antworten Sie nicht auf diese E-Mails und öffnen Sie keine Anhänge.
Achtung: Es gibt keine “EU-Coronahilfe”Bitte beachten Sie: Überbrückungshilfe können Sie nur über Ihren Steuerberater beantragen. Zur Zeit sind E-Mails von der Adresse deutschland@eu-coronahilfe.de unterwegs, die einen Antrag als pdf zum Download anbieten.Diesen Anhang bitte nicht öffnen.Der Antrag erfolgt online und ausschließlich über Ihren Steuerberater.
Betrugsversuch im Namen der Europäischen KommissionDie Europäische Kommission warnt vor Betrug mit angeblichen Antragsformularen für finanzielle Corona-Hilfen. E-Mails mit gefälschten Formularen für eine angebliche "Überbrückungshilfe II für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen" dienten offenbar dem Abfischen sensibler Daten. Betrüger geben sich als Mitarbeiter der Kommission aus. Insbesondere Nutzer von T-Online seien betroffen, erklärte die EU-Behörde. Die Deutsche Telekom habe Gegenmaßnahmen angekündigt, um das Problem zu lösen.In der Vergangenheit gab es bereits wiederholt Pishing-Versuche im Namen der EU-kommission – alle entsprehenden Warnungen finden Sie hier.Derzeit werden im Namen der Europäischen Kommission Anträge auf Corona-Soforthilfe verschickt. Diese Anträge sollen nebst Kopie des Personalausweises und anderen Unterlagen zurückgeschickt werden.
In der Signatur fällt auf, dass weder Telefonnummer noch Faxnummer den tatsächlichen Telekommunikationsdaten (Berliner Vorwahl) entsprechen.
Es handelt sich hier nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission um Betrugsversuche, um Daten von Gewerbetreibenden abzugreifen und die Soforthilfe zu erlangen.
Sollten Sie ebenfalls eine solche Mail erhalten haben, können Sie Anzeige erstatten. Das Verfahren führt das Landeskriminalamt Berlin unter der Vorgangsnummer 200721-1239-i00168.
Achtung: “Bundesamt für Krisenschutz und Wirtschaftshilfe” gibt es nichtDerzeit sind gefälschte E-Mails im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen im Umlauf. Diese stammen von einem imaginären "Bundesamt für Krisenschutz und Wirtschaftshilfe (BAKWH)". Ein derartiges Bundesamt gibt es nicht. Die zugehörige veröffentlichte Webseite des Bundesamtes ist zwischenzeitlich nicht mehr abrufbar. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie keine Fake-Webseiten besuchen und reagieren Sie nicht auf E-Mails eines imaginären "BAKWH".
Gefälschte Mail an Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld im UmlaufDie Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail, die unter der Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.Im Absender ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Arbeitgeber sollen auf keinen Fall auf die Mail antworten, sondern diese umgehend löschen.Die BA ist nicht Absender dieser Mail. Die BA fordert Arbeitgeber auch nicht per Mail auf, Kurzarbeitergeld zu beantragen.Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erhalten Betriebe telefonisch unter der zentralen gebührenfreien Hotline für Arbeitgeber 0800 4 5555 20.Diese Seite wird laufend aktualisiert. Bei Hinweisen auf Betrugsversuche oder bei wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit von Nachrichten haben, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline. - Bescheinigungen für Betreiber Kritischer Infrastruktur - KRITIS
Das Land Baden-Württemberg stellt Bescheinigung für Unternehmen der kritischen Infrastruktur bereit. Diese Bescheinigungen werden ab dem 14. April 2020 von den Ortspolizeibehörden in den Rathäusern der Städte und Gemeinden am Sitz des Unternehmens oder am Ort der Niederlassung ausgestellt. Eine Anforderung kann auch per Email an die jeweilige Ortspolizeibehörde erfolgen: Erforderlich sind hierfür Name, Anschrift, Ansprechpartner und die Beschreibung, warum das Unternehmen oder die Einrichtung als KRITIS-Betreiber einzuordnen ist.
Eine Bescheinigung erhalten Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder ähnlich ernstzunehmende Folgen eintreten würden. Die einzelnen Branchen sind in einer Liste aufgezählt, die den Ortspolizeibehörden an die Hand gegeben wird.Alle Informationen, inklusive der KRITIS-Liste, finden Sie auf der Seite des Innenministeriums Baden-Württemberg.
- Wichtiges für Mietverhältnisse
Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverhältnissen
Der Bundestag hat am 17.12.2020 eine wesentliche Vermutungsregelung beschlossen, die klarstellt, dass die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnis führen kann.
In § 7 zu Art. 240 EGBGB Störung wurde folgende Regelung zur Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen aufgenommen:
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
Als Rechtsfolge schafft die Regelung eine tatsächliche Vermutung, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Die Vermutung ist widerleglich, zum Beispiel in Fällen, in denen der Mietvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem eine pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der breiten Öffentlichkeit bereits absehbar war.
Die Vermutung gilt nur für das sogenannte reale Merkmal des § 313 Absatz 1 BGB, dass sich also ein Umstand, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Die weiteren Merkmale des § 313 Absatz 1 BGB bleiben unberührt; im Streitfall ist ihr Vorliegen also durch die Partei, die sich auf die Regelung beruft, darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Der Bundesgesetzgeber möchte mit dem Vorschlag klarstellen, dass § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) grundsätzlich Anwendung auf Gewerbemietverträge von Betrieben, die von den Auswirkungen von COVID-19 betroffen sind, finden kann. Dabei wird an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien appelliert, um eine Lastenverteilung der Folgen von COVID-19 von Vermieter und Mieter gleichermaßen vorzunehmen.
Allgemeine und mietrechtliche Gewährleistungs- und Gestaltungsrechte sind vorrangig gegenüber § 313 BGB – ein Umstand, der nicht geändert werden soll.
BGH-Urteil zu Mietminderungen in der Pandemie
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters wie im vorliegenden Fall auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus.
Durch die COVID-19-Pandemie hat sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird. Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu zählen die genauen Nachteile, die dem Mieter durch die Geschäftsschließung im konkreten Mietobjekt (nicht konzernweit) entstanden sind und welche Maßnahmen der Mieter ergreifen konnte und ergriffen hat, um die Umsatzrückgänge zu verhindern (einschl. Versicherungen und staatliche Zuschüsse). Die Interessen des Vermieters sind abwägend zu berücksichtigen.
Das ganze Urteil mit Aktenzeichen XII ZR 8/21 finden Sie hier.
Wieder außer Kraft: Erleichterung bei Gewerbemieten bis 30. Juni 2020
Auf Initiative des DIHK und gemeinsam mit DEHOGA, DStGB, HDE, Haus&Grund, VKU, ZDH und ZIA wurde ein Appell zum Umgang mit den Gewerbemieten und Mietnebenkosten in der Coronakrise (PDF-Datei · 597 KB)verfasst. Das Gesetz ist am 1. April 2020 in Kraft getreten. Darin sind Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen enthalten. Hierzu gehören die Einschränkungen von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Die Details der Regelung finden Sie auf der Seite des Justizministeriums.
- Zum Umgang mit Gerichtsterminen und Fristen in der Corona-Krise
Gerichtstermine:
Aktuell ist es so, dass manche Gerichte schon komplett geschlossen haben, manche noch offen sind und manche nur Notfälle bearbeiten. Das ist abhängig vom Bundesland, in dem das Gericht sitzt, von einzelnen verschiedenen Gerichtsbarkeiten und abhängig von der Dringlichkeit des jeweiligen Gegenstands einer Gerichtsentscheidung.
Wenn Sie also einen Gerichtstermin angesetzt haben (was oft schon Monate vorher geschehen ist…), zu dem Sie erscheinen müssen, dürfen Sie nicht einfach davon ausgehen, dass dieser Termin aufgehoben ist, solange Sie nicht vorher eine eindeutige Abladung des Termins durch das Gericht erhalten haben.
Im Zweifelsfall klären Sie bitte möglichst frühzeitig ab, ob ein Termin stattfindet ( direkt oder – wenn Sie einen Anwalt beauftragt haben – über diesen!) und stellen Sie vorsichtshalber sich darauf ein, im Zweifelsfall erscheinen zu müssen!
Fristen
Unsere Rechtsordnung kennt eine Vielzahl von Fristen: Gerichtliche Fristen, behördliche, vertragliche, gesetzliche Fristen …
Die derzeitige Krisensituation ändert erst einmal gar nichts an diesem Fristabläufen.
Sie dürfen daher nicht von selbst davon ausgehen, dass diese Fristen im Moment und für die Dauer der Corona-Krise nicht mehr gelten! Für viele dieser Fristen gilt auch, dass eine Verlängerungsmöglichkeit gesetzlich… gar nicht gegeben ist, deshalb ist eine solche Vorgehensweise riskant!
Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie im Zweifelsfall mit Ihrem Anwalt abgeklärt haben, ob Sie eine ablaufende Frist ungeachtet der jetzigen Situation einhalten müssen. In Anbetracht dessen, dass auch Anwaltskanzleien derzeit - wie auch sie – mit den aktuellen Bedingungen zu kämpfen haben, empfiehlt sich eine Anfrage nicht erst am Tag des Fristablaufs!
- Änderungen der befristeten Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse
Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht einreichen konnten oder einreichen werden können, beschlossen und veröffentlicht und damit auch ein Petitum der Wirtschaft aufgenommen.1. Jahresabschluss 2018
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss 2018 nicht fristgerecht eingereicht haben und die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungsdatum zwischen dem 06.02.2020 und dem 20.03.2020 erhalten haben, sollen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis erhalten. Sie müssen allerdings ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 01.05.2020, also bis spätestens zum 12.06.2020, offenlegen. Dies soll auch für Unternehmen gelten, die in dem genannten Zeitraum eine weitere Androhung für frühere Geschäftsjahre erhalten haben. Vgl. hierzu bitte die Informationen des Bundesamts für Justiz.2. Jahresabschluss 2019
Wird der Jahresabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen nicht bis zum 30.04.2020 offengelegt, so wird laut dem Bundesamt für Justiz vor dem 01.07.2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Vgl. hierzu bitte die Informationen des Bundesamtes für Justiz.3. Vollstreckungsverfahren aus Ordnungsgeldern/Offenlegung
Eine der Situation angepasste Stundung auf Antrag bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren soll ermöglicht und neue Vollstreckungsmaßnahmen sollen zunächst nicht eingeleitet werden – hierzu wurde allerdings keine zeitliche Konkretisierung vorgenommen. Vgl. hierzu bitte die Informationen des Bundesamtes für Justiz.Aktualisierung vom 18. Mai 2020
Das Bundesamt für Justiz hat seine Hinweise zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation geändert.
Die bereits dargestellten Erleichterungen für Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, gelten, soweit die Unternehmen ihren Offenlegungspflichten bis spätestens zum 12. Juni 2020, nachkommen. Es wird klargestellt, dass die (entstandenen) Verfahrenskosten davon unberührt bleiben.
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt für Justiz vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten, so die aktualisierte Information des Bundesamtes.
Darüber hinaus sind Hinweise zu Vollstreckungsverfahren und Stundung in der aktualisierten Information des Bundsamtes enthalten.
- Corona-Virus – was müssen Reiseveranstalter beachten?
Was ist, wenn der Kunde gebucht hat, aber noch nicht auf der Reise ist?Wollen Reisende wegen des Corona-Virus ihre Reise stornieren, sollten Reiseveranstalter ihre Rechte kennen. Bei sogenannten unvermeidbaren Ereignissen können Reisende ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren. Vor dem Inkrafttreten des neuen Reiserechts sprach man in solchen Fällen von höherer Gewalt. Das Corona-Virus kann ein solches unvermeidbares Risiko sein.Unvermeidbare Ereignisse sind:
- Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes
- Behördliche Schließung zahlreicher Sehenswürdigkeiten, die Bestandteil der geplanten Reise sind
- Behördliche Quarantänemaßnahmen am Reiseziel
- Erhebliche Gesundheitsgefährdung zum Reisezeitpunkt
Wann kann der Kunde seine Reise nicht stornieren?Allein die Angst der Reisenden, sich mit dem Virus anzustecken, berechtigt die Kunden aber nicht zur Stornierung der Reise. Nur wenn Reisewarnungen für das Ziel der gebuchten Reise vorliegen, oder allgemein eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist, kann der Kunde stornieren.Achtung: Der Reiseveranstalter kann vom Reisenden keine Stornoentschädigung verlangen. Will der Reiseveranstalter die Reise stornieren, muss er unverzüglich nach Kenntnis der Umstände den Rücktritt erklären. Der Reiseveranstalter hat den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt an den Kunden zurückzuzahlen.Was passiert, wenn der Kunde die Reise bereits angetreten hat?- Wird ein Hotel oder ein Kreuzfahrtschiff unter Quarantäne gestellt, liegt ein Reisemangel vor. Dieser berechtigt die Reisenden zur Minderung des Reisepreises.
- Allerdings wird in diesen Fällen ein Großteil der Reiseleistung wie Unterbringung und Verpflegung erfüllt. Das bedeutet, dass der Minderungsbetrag eher gering ausfallen dürfte.
- Denkbar sind aber auch behördliche Schließungen von Sehenswürdigkeiten. Gehörten der Besuch dieser Sehenswürdigkeiten zur Reiseleistung, liegt ebenfalls ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises führen kann.
Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz?- Bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, zu denen der Ausbruch des Corona-Virus zählt, haben die Reisenden keinen Anspruch auf Schadensersatz.
- Den Reiseveranstalter trifft allerdings die Pflicht, für die Reisenden einen kostenfreien Rücktransport zu organisieren und die Kosten der Unterbringung für längstens drei Tage zu zahlen.
- Kann dem Reiseveranstalter nachgewiesen werden, dass er notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Gefahrenvermeidung nicht oder nur ungenügend getroffen hat, könnten seine Kunden Schmerzensgeld verlangen.
- Das Coronavirus -(K)ein Fall für Höhere Gewalt
Was Höhere Gewalt bedeutet und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für Ihr Vertragsverhältnis ergeben, erläutert die IHK Stuttgart hier.
- FAQ: Corona-induzierte Insolvenzrisiken
Stand: 23.03.2020. Dieser Stand beinhaltet den jüngsten Gesetzesentwurf der Bundesregierung ( „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht“, Bearbeitungsstand 20.03.2020,21: 12:00 Uhr)Sie finden den Text unter diesem Link.Bitte beachten: Die Gesetzgebung ändert sich derzeit teils täglich! Wir versuchen, bei der Beantwortung anstehender Fragen mit dieser Dynamik Schritt zu halten. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie auf dem aktuellen Stand sind!
Der Corona-Virus beutelt im Moment die gesamte deutsche Wirtschaft, insbesondere aber einzelne Branchen, die aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit besonders betroffen sind, z.B. Tourismus, Gaststätten, Reiseunternehmen etc..Dieser unternehmerische Ausnahmezustand hat natürlich - abhängig von der Situation des Unternehmens und auch der Rechtsnatur des Unternehmens – massive insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Ebenso hat sie Auswirkungen auf die Pflichtenstellung der Organe des Unternehmens.
Frage: Muss ich auch in dieser Ausnahmesituation dafür sorgen, dass das Unternehmen stets liquide bleibt?
Vorrangig ist immer die Pflicht des Geschäftsführers, alle Möglichkeiten auszuloten, die Liquidität des Unternehmens zu erhalten und alles dazu Notwendige sobald als möglich zu unternehmen. Unterlässt das Organ (Geschäftsführer…) dieses, drohen im Einzelfall - auch im Rahmen des neuen Gesetzes – erhebliche persönliche Haftungsrisiken und Strafbarkeiten. Ob und inwieweit diese existieren bzw. ob existierende D&O- Versicherungen eingreifen, ist Einzelfallfrage.
Insbesondere muss bei fehlender Zahlungsfähigkeit davon abgeraten werden, auf Rechnung zu bestellen, da das Risiko einer Strafbarkeit wegen Betrugs für den Besteller persönlich existiert!
Organe eines (grundsätzlich einer möglichen Insolvenzantragspflicht unterliegenden) Unternehmens müssen also auch in dieser Situation dauerhaft die Frage einer weiterbestehenden Zahlungsfähigkeit bzw. einer insolvenzrechtlichen Überschuldung im Sinne der §§ 17 f InsO prüfen, falls eine Insolvenzantragsstellung dann weiterhin infrage kommt, und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten, um das Unternehmen geordnet in eine Insolvenz zu führen.
Frage: Kann ich mich als Organ einer (im Grundsatz insolvenzantragspflichtigen) Gesellschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darauf berufen, dass hier eine außergewöhnliche Notsituation besteht und ich deshalb für das Unternehmen keine Insolvenzantragspflicht habe? Gibt es aufgrund der Corona-Krise Sonderregelungen zur Frage einer etwaigen Insolvenzantragspflicht?
Momentan gilt noch die normale gesetzliche Regelung. Die Bundesregierung hat am 20.März 2020 auch einen ersten Gesetzentwurf vorgelegt, der unten dem oben genannten Link eingesehen werden kann.
Danach soll – wie auch bei den vergangenen Flutkatastrophen - die Insolvenzantragspflicht für eigentlich grundsätzlich antragspflichtige Unternehmen für bestimmte Sachverhalte zeitweise ausgesetzt werden, und zwar bis mindestens zum 30. September 2020.
Berücksichtigen Sie bitte, dass dies nicht ausnahmslos gilt!
Nach § 1 des Gesetzesentwurfs ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags dann nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der aktuellen Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und das Aussichten dahin bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.Dreh- und Angelpunkte der neuen gesetzlichen Regelung werden auf dem derzeitigen Stand daher sein, ob zum 31.12.2019 Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Insolvenzordnung bestand oder nicht und, ob im Gesetzessinne Aussichten bestanden, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Berücksichtigen Sie bei Ersterem bitte, dass Zahlungsunfähigkeit aufgrund der harten Definition oft früher eintritt, als Unternehmer annehmen! Im Zweifelsfall bitten wir Sie, sich frühzeitig beraten zu lassen.
Frage: Wie lange wird diese Privilegierung gelten?
Nach den derzeitigen Aussagen ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen der neuen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 30.09.2020 geplant. Dem Bundesjustizministeriums soll die Möglichkeit gegeben werden, dies zu verlängern, bis höchstens 31.03.2021. Dies steht bis jetzt allerdings noch nicht fest.Bitte prüfen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Regelungen, ob die Regelung verlängert wird oder ob aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Insolvenzantragstellung zum Auslaufen der Regelung notwendig wird.
Frage: Ich bin als Geschäftsführer einer GmbH konkret nicht in der Lage, festzustellen, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht. Kann ich mich rechtlich darauf berufen oder was muss ich tun?
Es entlastet den Geschäftsführer nicht, dass er selbst nicht dazu in der Lage ist, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung festzustellen. (Hintergrund ist sehr oft, dass allein schon die Definitionen nicht bekannt sind bzw. dass die handwerklichen Mittel fehlen …)Er muss, um sich ordnungsgemäß zu verhalten, sich dazu gegebenenfalls fremder Hilfe bedienen, d.h., eines entsprechenden Anwalts oder Steuerberaters.Bitte berücksichtigen Sie, dass es bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sein kann, dass auch unter Geltung der neuen gesetzlichen Regelung im Nachhinein Insolvenzantragspflicht eintritt. Dies muss dauerhaft immer wieder geprüft werden, gegebenenfalls sind die Konsequenzen zu ziehen und es ist Insolvenzantrag zu stellen.
Frage: Unsere GmbH kann gerade aufgrund der Situation seine finanziellen Verpflichtungen nicht einhalten. Wir verfügen aber über ein ganz erhebliches Lager mit einem Wert, welcher die aktuellen Verpflichtungen massiv überschreitet. Muss ich mich trotzdem um eine Insolvenzantragspflicht aufgrund Zahlungsunfähigkeit kümmern?
Das hängt davon ab, ob bei Ihnen die Privilegierung durch die oben genannte neue Gesetzgebung greifen wird oder nicht. Wenn nein: Keine Antragspflicht. Wenn ja: Leider ja. Bei einer Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO sind lediglich diejenigen Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die unmittelbar oder in sehr kurzer Zeit in liquider Form zur Verfügung stehen. Das ist Einzelfall Frage, generell ist aber davon auszugehen, dass nicht sehr kurzfristig in Liquidität umsetzbare Vermögensgegenstände nicht zu berücksichtigen sind.
Frage: Unser Unternehmen ist auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage insolvenzantragspflichtig. Wie viel Zeit habe ich zur Stellung eines Insolvenzantrags? Bis die Corona-Krise hinüber ist?
Da die derzeit geltenden Gesetze zur Insolvenzantragspflicht hier unverändert weitergelten, gilt folgendes: Ab Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit hat der Antragstellerin-Verpflichtete maximal drei Wochen, danach muss ein Antrag gestellt sein.Vorsicht: Diese drei Wochen gelten nur in denjenigen Fällen, in denen noch Aussicht auf eine Lösung besteht. In klaren Fällen eines Vorliegens eines Insolvenzantragsgrunds (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) darf nicht solange abgewartet werden, es muss unverzüglich Antrag gestellt werden.
Frage: Welche konkreten Pflichten habe ich als Geschäftsführer eines als GmbH oder UG strukturierten Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens?
Auch in dieser Sondersituation gilt, dass der Unternehmer dauerhaft verpflichtet ist, alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Liquidität des Unternehmens zu treffen. Eine aktuelle Übersicht möglicher Maßnahmen bietet die IHK Schwarzwald-Bar-Heuberg unter www.ihk-sbh.de/corona.In jedem Fall gehört zu den Pflichten des Geschäftsführers, in besonderem Maß dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen in dieser Situation auch für die Zukunft liquide bleibt.Mögliche Einzelmaßnahmen sind beispielsweise:- Frühzeitige und vollständige Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Erlangung von verlorenen Zuschüsse ( z.B. „Sofortprogramm Corona“ - der Landesregierung BW ) oder von Darlehen zur Liquiditätsstärkung anhand der jetzigen Regierungsprogramme oder durch Hausbanken
- frühzeitige und vollständige Ausnutzung der Möglichkeiten zur Stundung fälliger Forderungen von Sozialversicherungsträgern, von Steuerforderungen ( Finanzamt – hier bitte wegen aller möglicher Steuerarten – oder Kommune, letztere wegen Gewerbesteuer) oder von Forderungen sonstiger Dritter (Lieferanten, Vermieter …)
- Frühzeitige Abklärung, ob bestehende Betriebsunterbrechungsversicherungen,
Betriebsausfallversicherungen oder ähnliche Versicherungen greifen, ab wann und in welcher Situation und mit welchen finanziellen Folgen zu Gunsten des Unternehmens- kurzfristige Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- soweit möglich, Veranlassung unterstützender Einzahlungen in die Gesellschaft durch den oder die Gesellschafter (Einlage oder Darlehen ….)
- rechtliche Maßnahmen zwecks Vermeidung einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (siehe separate Fragestellung)
- Beantragung von Kurzarbeitergeld
- Minimierung der Entnahmen von Gesellschafter/Geschäftsführern oder Gesellschaftern
- Antrag auf Steuerstundungen (Finanzamt und Kommunen wegen Gewerbesteuer)
- Antrag auf Minimierung von Steuervorauszahlungen
Frage: Welche weiteren Maßnahmen kann ein Unternehmen treffen, um einen Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit zu verhindern?
Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 InsO betrifft lediglich fällige Forderungen. Forderungen, die noch nicht fällig sind oder die durch Parteiabsprachen zwischen Schuldner und Gläubiger aus einer Fälligkeit herausgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.Alle Vereinbarung, durch die künftig eintretende Zahlungsfristen herausgeschoben werden bzw. die dafür sorgen, dass bisher fällige erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt bezahlt werden müssen, minimieren das Risiko des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit.
Frage: Auf welche Zahlungen muss ein Unternehmer in besonderem Maße achten, um nicht kurzfristig in eine Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 17 InsO und somit in eine Insolvenzantragspflicht hineinzukommen?
Besonders riskant sind in dieser Situation in Bezug auf den Eintritt einer Zahlungsfähigkeit Sachverhalte, die kurzfristig zu einer fälligen Forderung in großer Höhe führen können.Dies gilt z.B. für den Fall der Kündigung eines Darlehens der Hausbank oder eines anderen Darlehensgebers ( z.B. aufgrund der Nichtzahlung laufender Darlehensraten …), da damit die volle Darlehenssumme fällig wird. Gleiches gilt für alle anderen Zahlungsvereinbarungen, die ähnliche Mechanismen für den Fall von Nichtzahlungen von Ratten oder Einzelbeträgen eingebaut haben. Dergleichen findet sich z.B. auf den Prozessvergleichen über Zahlungen.Vor einer solchen Kündigung sind lediglich die gerade laufenden Darlehensraten bzw. Einzelzahlungen fällig und in eine Zahlungsunfähigkeit einzustellen, danach die gesamte Forderung.Berücksichtigen Sie bitte, dass je nach Art einer Regelung … solche Rechtsfolgen automatisch eintreten, wenn man nicht rechtzeitig kommuniziert und handelt!
Frage: Darf ich in der laufenden Situation meine laufenden Lieferantenverbindlichkeiten ……. einfach durch Nichtstun in die Fälligkeit rutschen lassen?
Nein! Hieraus eine Zahlungsunfähigkeit entstehen, im Einzelfall mit weit reichenden Folgen ( bei den entsprechenden Unternehmen bis hin zur Insolvenzantragspflicht!). Darüber hinaus können Verzugszinsen, Möglichkeiten zur Vollstreckung, Anwaltskosten … , Kündigungsmöglichkeiten von Rahmenverträgen und Mietverträgen … anfallen, die dem Unternehmen schaden. Werden Sie aktiv und sorgen Sie frühzeitig für sichere, beweisbare Vereinbarungen mit den Gläubigern.
Frage: Reicht es aus, wenn eine GmbH und deren Geschäftsführer einmalig das Risiko eines Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung prüfen oder fachkundig prüfen lassen?
Nein, in einer Krisensituation ist der Geschäftsführer einer GmbH … dauerhaft verpflichtet, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung immer wieder zu prüfen, insbesondere dann, wenn einzelne Sachverhalte auftreten, die die Situation deutlich verschlechtern.
Frage: Bin ich als Unternehmer berechtigt, in der Corona-Situation mit dem Argument eines sonst anstehenden Insolvenzrisikos anstehende Steuerzahlungen zurückzuhalten?
Hier gibt es keinen Automatismus zu Gunsten der Unternehmen. Allerdings bestehen im Rahmen des geltenden Steuerrechts aufgrund der neuen Vorgaben der Regierung Möglichkeiten, die frühzeitig ausgenutzt werden sollten, in Absprache mit dem jeweiligen Steuerberater. So können z.B. Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen aufgrund anstehender Umsatzrückgänge im Einzelfall angepasst werden.In Anbetracht der schnellen Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzämter wäre die schlechteste Variante die, einfach nicht zu zahlen. Sie müssen aktiv werden!
Frage: Genügt es für den grundsätzlich insolvenzantragspflichtigen Unternehmer, sich um seine Liquidität zu kümmern, um Insolvenzantragsrisiken zu vermeiden?
Nein. Für GmbHs und andere juristische Personen gibt es nicht nur eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit, man muss auch die Frage einer Überschuldung im Sinne des §§ 18 InsO prüfen.Wo durch Darlehen für die Liquidität gesorgt ist, sind diese Darlehen bei einer Überschuldung Prüfung grundsätzlich mitzuberücksichtigen, es sei denn, es gibt zusätzlich einen in hinreichender Art vereinbarten Rangrücktritt. Dies wird oft bei Gesellschafterdarlehen gemacht.
Frage: Ich bin neben einem kaufmännischen Geschäftsführer als ranghöchster Techniker einer GmbH „technischer Geschäftsführer“ des Unternehmens, mit einer Eintragung meiner Geschäftsführer-Position im Handelsregister. Muss ich mich in der jetzigen Situation um den ganzen finanziellen Kram kümmern?
Ja. Selbst dann, wenn eine klare Geschäftsverteilung zwischen kaufmännischem und technischem Geschäftsführer besteht (Vorsicht: Selbst das ist nicht immer der Fall!), aufgrund der Sie üblicherweise mit Finanzen nichts zu tun haben, sind Sie zumindest in einer solchen Notsituation mit in der Verantwortung, sich um die Finanzen zu kümmern bzw. zu prüfen, ob Insolvenzantragsgründe bestehen. Ansonsten drohen Ihnen im Einzelfall existenzielle Haftungsrisiken. Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.
Darf ich weiter auf Zahlungsziel Leistungen, Materialien, Dienstleistungen … bestellen?
Normalerweise ja.Wenn Sie sich allerdings sicher sind sicher sind oder es zumindest mit einer gewissen ernsthaften Wahrscheinlichkeit annehmen, dass Sie die Leistung ….. nicht bezahlen können bei Fälligkeit, ist Vorsicht geboten.Das ist zum einen strafrechtlich gesehen ein sogenannter Eingehungsbetrug. Zum anderen können sich hieraus für den Besteller (egal ob Unternehmer oder Geschäftsführer des Unternehmens oder Mitarbeiter mit entsprechenden Kenntnissen) von den strafrechtlichen Folgen abgeleitet Schadensersatzansprüche begründen.Mögliche Lösungen: Im Einzelfall längere Zahlungsziele, offene Kommunikation mit dem Vertragspartner oder Reduktion des Einkaufs auf das, was man sicher (und am besten sofort!) bezahlen kann.