International
Wichtig: Da das globale Infektionsgeschehen weiterhin nicht unter Kontrolle ist und die Staaten entsprechende Maßnahmen zur Einschränkung der Mobilität ergreifen, prüfen Sie bei der Planung von notwendigen Geschäftsreisen regelmäßig die Einreiseregelungen und Richtlinien zur Wiedereinreise nach Deutschland. Verlässliche Informationen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt, der jeweiligen AHK (siehe “Weitere Informationen”) oder rufen Sie uns an.
Letzte Änderung: 03. März 2022
- Geschäftsreisen - Einreisebestimmungen weltweit
Einreisebestimmungen in andere Länder
Bitte beachten Sie die Hinweise des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Einreisesituation in den bestimmten Ländern. Auch die Außenhandelskammern bieten Übersichten über die jeweiligen Einreisebestimmungen.Abweichend von den Regelungen in Deutschland gelten für Reisen innerhab der EU Genesenenachweise 6 Monate (statt 3 Monate in Deutschland, bzw. für die Einreise nach Deutschland).Einreisebestimmungen nach Deutschland
Die Rechtsgrundlage zur Einreise in das Bundesgebiet ist die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Nach dieser bestehen die folgenden Pflichten bei der Einreise.Die Klassifzierung der Länder finden Sie auf der Seite des RKI. Ausschlaggebend für die Einreisebestimmungen sind die Aufenthalte in den letzten zehn Tagen vor Einreise.Ein vollständiger Impfschutz mit zwei Impfdosen gilt für die Reise innerhalb der EU 9 Monate. Für die Einreise nach Deutschland gelten bis 30. September 2022 zwei Impfdosen als vollständig geimpft (keine Gültigkeitsbeschränkung des Zertifikats wie in der EU). Nach dem 1. Oktober 2022 sind für die Einreise nach Deutschland drei Einzelimpfungen für den vollständigen Impfschutz nötig (Ausnahmen gelten).Stand vom 03. März 2022.1. Anmeldepflicht
Einreise aus Region ohne hohes Risiko: Anmeldepflicht entfällt.Einreise aus Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet: Vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de ausgefüllt werden. Die Anmeldung ist bei Grenzübertritt mitzuführen.2. Nachweispflicht
Einreise aus Region ohne hohes Risiko: Nachweis* muss bei Einreise vorliegen und mitgeführt werden.Einreise aus Hochrisikogebiet: Nachweis* muss bei Einreise vorliegen und mitgeführt werden.Einreise aus Virusvarienatengebiet: PCR-Testnachweis muss bei Einreise vorliegen und mitgeführt werden.*Nachweis eines negativen Tests, einer Genesung oder einer vollständigen Impfung. Testungen dürfen nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.3. Quarantänepflicht
Einreise aus Region ohne hohes Risiko: Keine Quarantänepflicht.Einreise aus Hochrisikogebiet: Es gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht. Diese endet, sobald ein Nachweis unter www.einreiseanmeldung.de eingereicht wird. Genesene und Geimpfte können dies bereits mit Einreise tun, Getestete können frühestens nach fünf Tagen einen Test durchführen lassen.
Ausgenommen von der Fünf-Tage-Regel sind Personen, die sich maximal fünf Tage in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, diese können sich ebenfalls früher “freitesten”.Einreise aus Virusvariantengebiet: Es gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht.Besondere Regelungen
Ausnahmen von der Nachweispflicht
- Für Transportpersonal*
- Grenzgänger und Grenzpendler, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen zweimal pro Woche einen Testnachweis übermitteln, wenn sie aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet oder per Flugzeug einreisen.
Ausnahmen von der Anmelde- und Quarantänepflicht
Wenn der Grenzübertritt betrieblich notwendig ist, gilt eine Ausnahme- für den Transitverkehr,
- für Transportpersonal, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte*,
- für Grenzgänger und -pendler,
- für den Grenzverkehr**, wenn der Aufenthalt im Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nicht länger als 24 Stunden dauert.
*Gilt nicht für Aufenthalte in Virusvariantengebieten.**Folgende Regionen zählen zu den Grenzregionen Baden-Württembergs:
Österreich (das Land Vorarlberg), Fürstentum Liechtenstein (das gesamte Staatsgebiet), Schweiz (die Appenzell, St. Gallen, Thurgau, Zürich, Schaffhausen, Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn), Frankreich (Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin)Einreise zur längeren Arbeitsaufnahme
Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch Arbeitnehmer ausgenommen, sofern sie zum Zwecke einer mindestens drei wöchigen Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen. Voraussetzung dafür ist, dass dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden. Die Maßnahmen müssen mit einer Quarantäne vergleichbar sein, Kontaktaufnahme außerhalb der Gruppe bestmöglich zu reduzieren, das Verlassen der Unterkunft in diesem Zeitraum ist nur zur Arbeitsaufnahme gestattet. Die Arbeitsaufnahme und die getroffenen Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten
Seit dem 30. Januar 2021 gilt ein Beförderungsverbot für Einreisen aus Virusvariantengebieten. Ausnahmen bestehen u.a. für deutsche Staatsangehörige, Personen mit deutschem Wohnsitz und Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal.Weitere Informationen
Beachten Sie das entsprechende FAQ der Bundespolizei und des Bundesinnenministeriums zu den Grenzübertritten an der deutschen Grenze.Zum regelmäßigen Grenzübertritt stellt die Bundespolizei eine entsprechende Pendlerbescheinigung (PDF-Datei · 1962 KB) bereit.Erfahren Sie u.a. bei der Kassenärztlichen Vereinigung BW und Landesapothekerkammer, wo Sie sich testen lassen können. Auch betrieblich durchgeführte Schnelltests können anerkannt werden, wenn sie die Anforderungen des RKI erfüllen.Das BMI stellt einen Vordruck für den Nachweis „zur unbedingten Erforderlichkeit einer kurzfristigen Geschäftsreise“ zur Verfügung. Dieser kann auch als Orientierung für formlose Erklärungen verwendet werden, sollten Sie grenzüberschreitend arbeiten oder nach Beginn der Ausgangsbeschränkung beruflich tätig sein.Hinweise der EU: Unter Re-Open EU stellt die EU-Kommission eine Übersicht über die geltenden Einreisebedingungen in den EU-Staaten zur Verfügung.Arbeitrechtliche Auswirkungen von Reisen aus sozialen Gründen haben wir hier für Sie zusammengestellt. - Arbeitsrecht - Reisen in Risikogebiete
Das RKI weist wieder Risikogebiete aus. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten müssen erfahren Sie hier. Muss der Arbeitnehmer in Quarantäne? Müssen Tests erbracht werden? Gibt es Entschädigungen und Lohnfortzahlungen?
- Wann dürfen Dienstreisen ins Ausland verlangt werden?
Ob ein Arbeitnehmer generell zur Arbeitsleistung im Ausland verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
- Wenn Dienstreisen und die Arbeitsleistung im Ausland zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehören sollen, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein.
- Natürlich besteht auch ohne arbeitsvertragliche Regelung die Möglichkeit, im Einzelfall einen konkreten Auslandseinsatz zu vereinbaren, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.
Auch wenn der Arbeitsvertrag Auslands-Dienstreisen vorsieht, können Mitarbeiter nicht uneingeschränkt ins Ausland geschickt werden. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits erfolgen muss. In diesem Rahmen ist natürlich die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Dies gilt auch in der aktuellen Situation bei Dienstreisen in Risikogebiete.
- Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Zielland der Dienstreise gefährdet ist?
Vor diesem Hintergrund entspricht die Anordnung von Dienstreisen ins Ausland dann nicht mehr billigem Ermessen, wenn eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers zu bejahen ist.Das wird insbesondere dann angenommen, wenn für die entsprechende Region eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.Die Anordnung von Dienstreisen in diese Regionen entspricht daher im Regelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende das Recht, die Dienstreise zu verweigern, ohne dass er/sie arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten müsste.
- Was können Unternehmen im Zusammenhang mit Corona-Virus und Dienstreisen tun?
Ob die Anordnung einer Dienstreise billigem Ermessen entspricht, ist aber allgemein bei Zielen in Krisenregionen nicht immer einfach zu beantworten. So dürften Arbeitnehmer aktuell bei Reisen in Risikogebiete auch dann Bedenken haben, wenn das Ziel nicht direkt von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes umfasst ist.Inzwischen hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang für fast alle Staaten ausßerhalb der EU eine Reisewarnung ausgesprochen.Da gleichzeitig aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen zu rechnen ist, dürfte in vielen Fällen die Abwägung ergeben, dass in der aktuellen Situation die Anordnung einer Dienstreise in Risikogebiete nicht mehr billigem Ermessen entspricht.Tipp: Suchen Sie in Zweifelsfällen das Gespräch mit dem Arbeitnehmer, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.Auch im Hinblick auf Mitarbeiter, die bereits für ihre deutschen Arbeitgeber in Risikogebieten im Einsatz sind, können sich Handlungspflichten des Arbeitgebers ergeben. Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass der Arbeitgeber die Lage beobachten und gegebenenfalls zum Schutz seiner Mitarbeiter aktiv werden muss.- Die erforderlichen Maßnahmen können von Weisungen zum Verhalten (zum Beispiel Anordnung von Home-Office zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr) bis hin zur Rückholung des Mitarbeiters wegen des Risikos des Corona-Virus reichen.
- Arbeitgeber von Mitarbeitern, die aktuell in Risikogebieten tätig sind, sollten sich daher über die Lage informieren, insbesondere die offizielle Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Auge behalten und – soweit erforderlich – Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter ergreifen.
Hinweise zur DurchführungDie DGUV stellt eine detaillierte Liste zur Verfügung, auf der die wichtigsten Punkte zur Durchführung zsammengestellt sind. - AHK-Charterflüge nach China
Die AHK Greter China setzt ihre Charterflüge nach China auch 2022 fort. Am 5. und 26. Januar starten Flüge ab Frankfurt. Alle Informationen zum Prozess finden Sie unter https://china.ahk.de/charterflight.Nachdem bei den Regierungskonsultationen zwischen China und Deutschland ein Konsens erzielt wurde, hat die AHK China gemeinsam mit der Deutschen Botschaft mit dem chinesischen Außenministerium (MFA) ein Verfahren zur Wiederaufnahme eines Fast Track für die Beantragung von PU-Briefen/Visa und Charterflügen ausgehandelt. Dieses Verfahren ist für Arbeitnehmer, Ehepartner, Familienangehörige und Kurzzeitexperten mit dringendem Reisebedarf geöffnet. Charterflug Reisende werden durch die Test-Prozesse geleitet und in ausgewählten Quarantäne-Hotels betreut.Eine Besonderheit der AHK-Charterflüge ist die Unterbringung der Passagiere in einer hochwertigen Unterkunft (5*Hotels mit internationalem Standard) für den Zeitraum der Quarantäne (z.B. 2-3 Wochen je nach Zielort in China).
- Wo gibt es weitere Informationen?
Informationen zur Einreise nach Deutschland bietet die FAQ der Bundespolizei und des Bundesinnenministeriums.Zu empfehlen sind die Risikobewertungen des Auswärtigen Amts ( Übersicht alle Länder, letzte Aktualisierungen), der WHO, des European Center for Disease Control and Prevention und des Robert-Koch-Instituts (RKI).Empfehlungen zu Vorsichtsmaßnahmen enthält ein Merkblatt, das auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht ist. Diese Seite ist auch eine gute Übersicht zu den geltenden Wiedereinreisebestimmungen nach Deutschland.Fast alle Regionen der Erde werden durch das Netzwerk der Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) abgedeckt. Auf deren Websiten erhalten Sie Informationen in deutscher Sprache zur aktuellen Lage, den rechtlichen bestimmungen und wichtige Links zu den relevanten behörden des Ziellandes.
- Internationale Märkte - Neuigkeiten
Das Infektionsgeschehen ist weltweit sehr unterschiedlich ausgeprägt, wie auch die Maßnahmen der Regierungen als Antwort darauf. Dadurch ist auch die wirtschaftliche Tätigkeit manchmal mehr, manchmal weniger eingeschränkt.
Aktuelle Neuigkeiten lesen Sie wie gewohnt jeden Monat in der neuen Ausgabe der IHK-Außenwirtschaftsmitteilungen.Wie sich die Märkte welteit entwickeln, hat Germany Trade & Invest (GTAI) in einer interaktiven Weltkarte zusammengestellt. Die Situation in den Ländern und deren Schlüsselbranchen wird durch die Außenwirtschaftsexperten der GTAI beurteilt.