Geschäftsreisen - Rechtslage zu Quarantäne und Testpflicht
Einreisebestimmungen in andere Länder
Bitte beachten Sie die
Hinweise des Auswärtigen Amtes zur aktuellen Einreisesituation in den bestimmten Ländern. Auch die
Außenhandelskammern bieten Übersichten über die jeweiligen Einreisebestimmungen.
- Handelskammer Schweiz: Link
- Handelskammer Österreich: Link
- AHK Frankreich: Link
- Unter Re-Open EU stellt die EU-Kommission eine Übersicht über die geltenden Einreisebedingungen in den EU-Staaten zur Verfügung.
Abweichend von den Regelungen in Deutschland gelten für Reisen innerhab der EU Genesenenachweise 6 Monate (statt 3 Monate in Deutschland, bzw. für die Einreise nach Deutschland).
Einreisebestimmungen nach Deutschland
Die
Rechtsgrundlage zur Einreise in das Bundesgebiet ist die
Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Nach dieser bestehen die folgenden Pflichten bei der Einreise.
Die
Klassifzierung der Länder finden Sie auf der
Seite des RKI. Ausschlaggebend für die Einreisebestimmungen sind die Aufenthalte in den letzten zehn Tagen vor Einreise.
Ein vollständiger Impfschutz mit zwei Impfdosen gilt für die Reise innerhalb der EU 9 Monate. Für die Einreise nach Deutschland gelten bis 30. September 2022 zwei Impfdosen als vollständig geimpft (keine Gültigkeitsbeschränkung des Zertifikats wie in der EU). Nach dem 1. Oktober 2022 sind für die Einreise nach Deutschland drei Einzelimpfungen für den vollständigen Impfschutz nötig (Ausnahmen gelten).
Stand vom 07. Juni 2022.
1. Anmeldepflicht
Einreise aus Regionen, die kein Virusvarientengebiet sind: Anmeldepflicht entfällt.
Einreise aus Virusvariantengebiet: Vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung unter
www.einreiseanmeldung.de ausgefüllt werden. Die Anmeldung ist bei Grenzübertritt mitzuführen.
2. Nachweispflicht
Einreise aus Regionen, die kein Virusvarientengebiet sind: Nachweispflicht entfällt.
Einreise aus Virusvarienatengebiet:
PCR-Testnachweis muss bei Einreise vorliegen und mitgeführt werden.
3. Quarantänepflicht
Einreise aus Regionen, die kein Virusvarientengebiet sind: Quarantänepflicht entfällt.
Einreise aus Virusvariantengebiet: Es gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht.
Besondere Regelungen
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
- Bei Durchreise ohne Zwischenaufenthalt im Virusvarientangebiet
- Bei Durchreise durch Deutschland auf dem schnellsten Weg
- Grenzverkehr*: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
- Grenzpendler und -gänger
Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Wenn der Grenzübertritt betrieblich notwendig ist, gilt eine Ausnahme
- Bei Durchreise ohne Zwischenaufenthalt im Virusvarientangebiet
- Bei Durchreise durch Deutschland auf dem schnellsten Weg
- Grenzverkehr*: Personen, die weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet waren oder nur für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.
- Grenzpendler und -gänger
*Folgende Regionen zählen zu den Grenzregionen Baden-Württembergs:
Österreich (das Land Vorarlberg), Fürstentum Liechtenstein (das gesamte Staatsgebiet), Schweiz (die Appenzell, St. Gallen, Thurgau, Zürich, Schaffhausen, Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn), Frankreich (Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin)
Österreich (das Land Vorarlberg), Fürstentum Liechtenstein (das gesamte Staatsgebiet), Schweiz (die Appenzell, St. Gallen, Thurgau, Zürich, Schaffhausen, Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn), Frankreich (Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin)
Einreise zur längeren Arbeitsaufnahme
Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch
Arbeitnehmer ausgenommen, sofern sie zum Zwecke einer mindestens drei wöchigen Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen. Voraussetzung dafür ist, dass dass am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden. Die Maßnahmen müssen mit einer Quarantäne vergleichbar sein, Kontaktaufnahme außerhalb der Gruppe bestmöglich zu reduzieren, das Verlassen der Unterkunft in diesem Zeitraum ist nur zur Arbeitsaufnahme gestattet. Die Arbeitsaufnahme und die getroffenen Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Beförderungsverbote aus Virusvariantengebieten
Seit dem 30. Januar 2021 gilt ein
Beförderungsverbot für Einreisen aus Virusvariantengebieten. Ausnahmen bestehen u.a. für deutsche Staatsangehörige, Personen mit deutschem Wohnsitz und Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal.
Weitere Informationen
Beachten Sie das entsprechende
FAQ der Bundespolizei und des
Bundesinnenministeriums zu den Grenzübertritten an der deutschen Grenze.
Zum regelmäßigen Grenzübertritt stellt die Bundespolizei eine entsprechende
Pendlerbescheinigung (PDF-Datei · 1962 KB) bereit.
Erfahren Sie u.a. bei der
Kassenärztlichen Vereinigung BW und
Landesapothekerkammer, wo Sie sich testen lassen können. Auch betrieblich durchgeführte Schnelltests können anerkannt werden, wenn sie die Anforderungen des RKI erfüllen.
Arbeitrechtliche Auswirkungen von Reisen aus sozialen Gründen haben wir hier für Sie zusammengestellt.