Medieninformation vom 1. Juni 2022

IHK informiert zu den Verschärfungen des Verpackungsgesetzes ab 1. Juli: Auch Händler und Gastronomen sind betroffen

Coffee-to-go-Becher, Obstbeutel und Papiertragetaschen - viele Betriebe aus Handel und Gastgewerbe bringen Verpackungen in Umlauf, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Laut IHK sind sich diese häufig noch nicht bewusst, dass sie als Letztinverkehrbringer von sogenannten Serviceverpackungen aktuell von der Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) betroffen sind und sich zum Stichtag 1. Juli ins sogenannte Verpackungsregister LUCID eintragen müssen.
Die Eintragung an sich ist aber laut IHK-Umweltreferent Marcel Trogisch nichts Neues: „Wer verpac kte Ware für private Endverbraucher in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt, musste sich bereits seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einem öffentlich einsehbaren Register registrieren. Zum 1. Juli  wird diese Registrierungspflicht jetzt auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet.“
Das betrifft damit auch sämtliche Serviceverpackungen, Verpackungen im B2B-Bereich wie auch die Unternehmen, die Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllen und veräußern sowie die Inverkehrbringer schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Daniela Hermann, IHK-Tourismusreferentin, ergänzt: „Zu den Letztinverkehrbringern zählen daher auch viele Betriebe aus Handel und Gastgewerbe, die als Befüller die meist typischen Serviceverpackungen wie beispielsweise Pizzakartons, Kaffeebecher, Frischhaltefolien oder Tragetaschen an Kunden abgeben. Auch Geschenkverpackungen im Buchhandel oder Verpackungen im Blumenhandel gehören dazu. Daher ist es wichtig zu wissen, dass man sich zum einen registrieren muss und sich aber im Weiteren auch mit dem Thema der Systembeteiligungspflicht bei einem der Dualen Systeme beschäftigen sollte.“
Marcel Trogisch erklärt: „Von einer Systembeteiligungspflicht spricht man, wenn Verpackungen nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese sind dann eben bei einem Dualen System vorab anzumelden. Bei den besagten Serviceverpackungen – und nur bei diesen – besteht weiterhin die Möglichkeit, die Pflicht zur Beteiligung an einem Dualen System beispielsweise auf den Lieferanten des Verpackungsmaterials zu delegieren. Dies sollte sich ein Unternehmen jedoch bestätigen lassen. Die neue Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister dagegen bleibt aber bestehen.“
Zu den privaten Endverbrauchern zählen laut IHK neben den privaten Haushalten auch sogenannte vergleichbare „Anfallstellen”, wie zum Beispiel Gaststätten und Kleinbetriebe, bei denen Verpackungsabfälle nur in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Dagegen nicht systembeteiligungspflichtig, aber neu eben auch registrierungspflichtig, sind zum Beispiel Unternehmen mit Verpackungen, bei denen die verpackten Produkte typischerweise im B2B-Bereich genutzt werden, Betriebe die schadstoffhaltige Füllgüter verpacken oder Mehrwegverpackungen einsetzen.
Welche Betriebe zur Eintragung ins Verpackungsregister verpflichtet sind, welche der Pflicht zur Beteiligung bei einem Dualen System unterliegen und wie, sofern noch nicht geschehen, die Systembeteiligungspflicht bei den besagten Serviceverpackungen beispielsweise auf den Vorvertreiber delegiert werden kann, finden interessierte Unternehmen auf der Homepage der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg unter www.ihk.de/sbh unter Eingabe der Dokumentennummer 5530244 im Suchfeld.