Medieninformation vom 6. Juli 2021

Verschärfung kommt: IHK informiert über neues Verpackungsgesetz

Viele Unternehmen bringen als Hersteller oder Importeur verpackte Ware auf den Markt. Jedoch gelten für den Vertrieb von verpackten Produkten, die letztendlich bei privaten Endverbraucher anfallen, strenge Regeln. Geregelt wird dies im sogenannten Verpackungsgesetz. Wie die IHK nun mitteilt, wurde dieses Gesetz überarbeitet und ist in Teilen Anfang Juli in Kraft getreten. Damit werden die aktuell geltenden Regeln stufenweise nochmals verschärft und der Kreis der Betroffenen ausgeweitet.
„Mit dieser Novelle wurden einige Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, etwa die Pflicht zum Angebot einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher ab 2023. Ebenso wird die Pfandpflicht im nächsten Jahr ausgedehnt. Auch die Pflicht zur Registrierung bei der sogenannten Zentralen Stelle im Verpackungsregister kommt nun auf sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren zu. Das trifft jetzt auch die Unternehmen, die in der Vergangenheit lediglich Verpackungen im rein gewerblichen Bereich eingesetzt haben und die nicht am Ende bei privaten Endverbrauchern als Abfall angefallen sind“, umreißt IHK-Umweltreferent Marcel Trogisch die Neuerungen.
Bereits unmittelbar gelten laut Trogisch für Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, neue Informationspflichten. Diese müssen den Endverbraucher nun durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Wie genau diese zu erfüllen sind, wurde nach Aussagen des Umweltreferenten bis dato jedoch offengelassen.
Und auch für die Letztinverkehrbringer von sogenannten Serviceverpackungen hat laut Trogisch das novellierte Verpackungsgesetz neue Vorgaben im Gepäck: „Auch diese sind erstmalig aufgefordert, sich ab Sommer nächsten Jahres im besagten Verpackungsregister zu registrieren. Als Erleichterung konnten sie ihre Pflicht bisher einfach in der Lieferkette delegieren. Beispiele für solche Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware befüllt werden. Beispiele sind Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Frischhaltefolien. Und mit Letztinverkehrbringer sind die gemeint, die solche Verpackungen mit der eigentlichen Ware befüllen.“
Mit der Anpassung des Gesetzes sollen unter anderem die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt verringert werden. Doch gleichzeitig sieht der IHK-Umweltreferent durch die erweiterten Vorgaben einen neuen bürokratischen Aufwand auf viele Unternehmen zukommen.
Um den betroffenen Firmen zu helfen, bieten die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern am 22. Juli von 15 bis 17 Uhr eine kostenfreie Informationsveranstaltung online an. Eine vorherige Anmeldung ist aus organisatorischen Gründen erforderlich. Den Link hierzu finden interessierte Unternehmen auf der Homepage der IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Weitere Auskünfte erhalten Betriebe außerdem im Fachbereich Umwelt der IHK unter 07721 922-170 oder trogisch@vs.ihk.de.