Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022
Die Überbrückungshilfe III Plus wurde verlängert und erweitert auf die Überbrückungshilfe IV. Sie umfasst den Förderzeitraum 15. Januar 2022 bis 15. Juni 2022. Die Zugangsvoraussetzungen der bis Ende März 2022 verlängerten Überbrückungshilfe IV entsprachen grundsätzlich die der Überbrückungshilfe III Plus. Auch in der Überbrückungshilfe IV waren Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019 antragsberechtigt.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe ist am 15. Juni 2022 ausgelaufen. Änderungen konnten noch bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.
Die Schlussabrechnung kann seit November 2022 eingereicht werden und erfolgt, wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes bis spätestens 30. Juni 2023 (verlängert). In Einzelfällen kann eine Verlängerung bis 31. Dezember 2023 beantragt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe IV in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Was war neu im Programm?
- Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten wurde erleichtert
- Für Unternehmen der pyrotechnischen Industrie, die von einem Verkaufsverbot betroffen waren, gab es eine Sonderregelung.
- Antragsberechtigt waren auch Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet hatten
- Zugang zu Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig geschlossen hatten.
- Bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent wurden bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
- Beihilfegrenzen wurden im Rahmen der “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” auf 12 Mio. EUR und im Rahmen der “Bundesregelung Kleinbeihilfen” auf 2,3 Mio EUR angehoben
- Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Personalkosten, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstanden sind, konnten vollständig als Fixkosten angerechnet werden.
Neustarthilfe 2022
Mit der Neustarthilfe wurden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 Corona-bedingt eingeschränkt war. Sie ergänzte die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung.
Endabrechnung
Nach Ablauf des Förderzeitraums waren Direktantragstellende, die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung der Neustarthilfe 2022 erhalten hatten, dazu verpflichtet, bis spätestens 30. September 2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, läuft bis zum 31. Dezember 2022.
Die Konditionen für eine etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe 2022 werden Ihnen im Schlussbescheid mitgeteilt.
Seit 16. September 2022 können auch Antragstellende, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, über die prüfenden Dritten eine Endabrechnung einreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Endabrechnung ausschließlich online eingereicht werden kann.
Was war anders im Vergleich zur Neustarthilfe Plus?
Änderungen auf einen Blick:
- Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022
- Antragsberechtigt waren Selbständige, die vor dem 1. Oktober 2021 (vorher: 1. November 2020) selbständig waren.
Antragsberechtigte
Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt waren selbständig erwerbstätige Soloselbständige und Kapitalgesellschaften aller Branchen, wenn sie
- als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübten,
- Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und der Gesellschafter 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hielt und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wurde,
- als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielten und mindestens einer der Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hielt und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wurde,
- weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst waren,
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 01. Oktober 2021 aufgenommen hatten,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht haben.
Förderung
Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar – Juni 2022. Die Neustarthilfe 2022 betrug jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes und wurde zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums wurde die Höhe der Neustarthilfe auf Grundlage des realisierten Umsatzes endgültig berechnet.
Ausgezahlt wurden jeweils
- maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
- maximal 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Stand 18.11.2022