Arbeitsschutz und Hygieneanforderungen

Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023

Das Bundeskabinett hat die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 beschlossen. Lediglich in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes weiterhin zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig in eigener Verantwortung festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz einzuhalten sind.
Aufgrund einer zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und einem relativ geringen Infektionsgeschehen seien bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr notwendig. Arbeitgeber könnten künftig jedoch eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Allerdings sind in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums.
Stand: 7.2.2023