DigiBoost: Landesförderprogramm wurde zum 31.03.2022 beendet.

Berater und Ansprechpartner der IHKs in Rheinland-Pfalz

Welche IHK ist für mich zuständig?
IHK für die Pfalz: Kathrin Bernatz
IHK Trier: Christian Kien
IHK für Rheinhessen: Oliver Sacha

Was ist die DigiBoost-Förderung?

  • Mit dem DigiBoost sollten kleine und mittlere Unternehmen darin unterstützt werden, die digitale Transformation in ihren Betrieben erfolgreich voranzutreiben. Mittels Einsatz und Nutzung von digitalen Technologien sollen die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft in Rheinland-Pfalz gestärkt werden.
  • Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben.
  • Digitalisierungsvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 4.000 Euro werden nicht gefördert.
  • Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt 15.000 Euro.  

Wer wird gefördert?

  • Zuwendungsempfänger sind KMU, einschließlich der Angehörigen freier Berufe, 
    • mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.
    • im Jahr vor der Antragstellung entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EURO  oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EURO 
    • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung
  • Die Förderquote orientiert sich an der Unternehmensgröße (gemessen an der Mitarbeitendenzahl im Sinne von Vollzeitäquivalente).
  • Vereine sind nicht förderberechtigt.
Mitarbeitendenzahl
<10
10,0 – 29,9
30,0 – 100,0
Förderquote
75 v.H.
50 v.H.
25 v.H.
  • Bei der Berechnung der Mitarbeitendenzahl sind folgende Faktoren anzuwenden (Auszubildende werden nicht mitgezählt):
    • Mitarbeitende bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeitende bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeitende über 30 Stunden = Faktor 1
    • Mitarbeitende auf 450 Euro Basis = Faktor 0,3
    • Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden). 

Was ist Gegenstand der Förderung?

Gegenstand der Zuwendung ist die Förderung von Vorhaben (Hard- und Software, keine reinen Beratungsleistungen)  zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Leistungsprozessen. Hierbei soll auch die Erschließung neuer Märkte und Kundengruppen, sowie die Entwicklung von neuen Geschäftsmodellen gefördert werden. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang umfassende Digitalisierungsvorhaben, die durch einen Auftragnehmer durchgeführt werden. Der Auftrag umfasst die Entwicklung bzw. Weiterentwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen, Produktionsverfahren und Leistungsprozesse.

Welche Maßnahmen sind förderfähig?

Förderfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Leistungen externer Auftragnehmer einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen Hard- und Software für folgende Vorhaben:
  • Digitalisierung von Produktion und Verfahren
  • Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen
  • Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Vertriebskanälen

Welche Maßnahmen sind nicht förderfähig?

Ausgeschlossen sind juristische und technologieorientierte Beratungen, Beratungen zur strategischen, wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Unternehmensführung sowie zum Produkt- und Kommunikationsdesign, die durch andere Förderprogramme bereits gefördert werden. Digitalisierungsvorhaben, die im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes bereits gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Förderungen im Rahmen von Kredit-, Bürgschafts- oder Beteiligungsprogrammen.
Nicht förderfähig sind weiterhin:
  • Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich der Umsetzung gesetzlicher Vorschriften und nicht der unmittelbaren betrieblichen Prozessverbesserung dienen,
  • Reine Ersatzbeschaffungen,
  • Finanzierungskosten, Ausgaben für die Beschaffung von Kapital (insbesondere Zinsen) sowie als Vorsteuer abziehbare/erstattungsfähige Umsatzsteuer,
  • Personalausgaben und Eigenleistungen des geförderten Unternehmens,
  • Standardsoftware und Standardhardware (einschl. Software as a Service, Cloud-Services) die der Einführung allgemein üblicher Standard- oder Basislösungen dienen,
  • IKT-Grundausstattung/Klassische Telefonie,
  • Leasing oder Mieten von Hardware, Software oder Software-Lizenzen,
  • Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops oder deren Optimierung ohne direkte/unmittelbare Integration in den Leistungsprozess,
  • Online-Marketing-Maßnahmen und reine Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimierung).

Was ist Fördervoraussetzung?

Vor Antragsstellung sind spezifische Informationsangebote der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz wahrzunehmen. Die Teilnahme an einer solchen Information ist mit der Antragstellung nachzuweisen.
Zuwendungen werden nur für Digitalisierungsvorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – ISB –, Mainz) und Erteilung der Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, begonnen worden ist.
Die Gesamtfinanzierung des Digitalisierungsvorhabens muss gesichert sein.
Digitalisierungsvorhaben sollen innerhalb von zwölf Monaten, längstens nach 15 Monaten, nach Erlass des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden.
Die durch die Zuwendung geförderten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Maßnahmenabschluss räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

Wie und wo erfolgt die Antragsstellung?

Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden, das Förderprogramm ist zum 31.03.2022 ausgelaufen. 

Wie erfolgt die Auszahlung der Fördergelder?

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in einer Summe nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Projektende unaufgefordert über das Kundenportal der ISB einzureichen.

Wie erfolgt der Verwendungsnachweis?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind sowie digitalen Belegkopien.
Mit dem Verwendungsnachweis ist die Einhaltung aller für das Vorhaben einschlägigen Bestimmungen durch den Zuwendungsempfänger zu erklären.
Der Antragsteller erklärt sich zudem damit einverstanden, dass im Einzelfall alle Informationen, die nötig sind, um die Angaben im Verwendungsnachweis zu überprüfen, der überprüfenden Stelle bekannt gegeben werden.
Die Prüfung, einschließlich Änderung und Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, obliegt der Bewilligungsstelle.

Hinweis zur Überbrückungshilfe III der Bundesregierung: 

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III der Bundesregierung (Zeitraum November 2020 – Juni 2021) sind Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro erstattungsfähig. 
Eine Anrechenbarkeit besteht dann, sofern für den gleichen Zeitraum die gleichen Maßnahmenkosten gefördert werden. Demnach ist im Vorhaben im Rahmen der DigiBoost-Förderung auszuschließen, dass die Kosten auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III gefördert worden sind. 
Eine Bestätigung durch den Antragsteller der Überbrückungshilfe III (i.d.R. die zuständige Steuerberatungsstelle) ist für die Auszahlung des Zuschusses erforderlich.