Recht auf Reparatur: Was bedeutet das für Unternehmen?
Reparieren statt wegwerfen – dieses Prinzip steht hinter dem neuen „Recht auf Reparatur“. Die EU-Richtlinie muss bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie betrifft Hersteller bestimmter Produktgruppen sowie Verkäufer von Waren an Verbraucher. Unternehmer sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen.
Was regelt die Richtlinie?
Ziel der Richtlinie ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und so Abfall reduzieren. Beim Warenverkauf ist künftig folgendes zu beachten: Der Verbraucher hat ein Recht auf Reparatur für bestimmte Warengruppen, wenn
- außerhalb der kaufvertraglichen Gewährleistungszeit ein Mangel auftritt. Die Kosten für die Reparatur hat der Käufer zu tragen,
- Zeigt sich während der Gewährleistungszeit ein Mangel, soll das schon bestehende Recht auf Reparatur für den Verbraucher attraktiver werden.
Wen betrifft die Richtlinie?
Hersteller von ausgewählten Produkten
Die Richtlinie sieht eine Reparaturverpflichtung nach Ablauf der Gewährleistungszeit und neue Informationspflichten für Hersteller von ausgewählten Produktgruppen vor, aufgezählt im Anhang II der Richtlinie: bislang sind das
- Haushaltsgeräte (Haushaltswaschmaschinen, Haushaltswäschetrockner, Spülmaschinen, Kühlgeräte, Schweißgeräte und Staubsauger)
- Elektronische Geräte (Mobiltelefone, Schnurlostelefone, Slate-Tablets, elektronische Displays, Server und Datenspeicherprodukte)
- Fahrzeuge mit Batterien (wie E-Scooter, E-Bikes)
Die Reparaturpflicht trifft den Hersteller und nicht den Verkäufer. Hat der Hersteller jedoch keinen Firmensitz innerhalb der EU, muss ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Händler bzw. Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen. Diese können Reparaturen an Subunternehmer untervergeben, um ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen.
Alle Verkäufer von Verbraucherprodukten bei der Haftung für Mängel
Die Änderungen im Gewährleistungsrecht durch die Richtlinie beziehen sich auf alle Waren (bewegliche körperliche Gegenstände, nicht: Gas, Wasser, Strom), die an Verbraucher verkauft werden. Die Änderungen sind:
- Ergänzung des Sachmangelbegriff um Reparierbarkeit: Sollten Waren im üblichen Rahmen nicht reparierbar sein, fehlt es an der geschuldeten Beschaffenheit und es liegt ein Mangel vor.
- Längere Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um ein Jahr, wenn der Käufer sich anstelle der Ersatzlieferung für eine Reparatur entscheidet. Die Gewährleistungsfrist beträgt dann insgesamt 3 Jahre ab dem Kaufdatum bzw. dem Datum der Übergabe der Ware. Der Käufer kann aber nach wie vor zwischen der Reparatur oder der Ersatzlieferung wählen. Die Rechte des Käufers bei Sachmängeln bleiben unverändert bestehen.
- Besondere Hinweispflicht des Verkäufers: Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er ein Wahlrecht hat zwischen Ersatzlieferung und Reparatur und dass sich die Gewährleistungszeit auf insgesamt 3 Jahre verlängert, sollte er sich für eine Reparatur entscheiden.
Welche Pflichten kommen beim Recht auf Reparatur auf Hersteller zu?
Die Hersteller der oben genannten ausgewählten Produktgruppen haben folgende Pflichten:
1. Reparaturpflicht
- Hersteller müssen Reparaturen anbieten, sofern diese technisch möglich sind. Der Umfang der Reparatur und die Dauer Reparaturverpflichtung richten sich nach dem jeweiligen Produkttyp und ergibt sich aus weiteren europäischen Vorschriften, z.B. aus dem Ökodesignrecht.
- Hersteller werden verpflichtet, Reparaturen zu angemessenen Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzubieten.
- Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu angemessenen Preisen und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar gemacht werden.
- Hersteller können Dritte mit der Reparatur beauftragen.
- Die Reparaturpflicht wird aber nicht auf den Hersteller beschränkt. Der Verbraucher soll den Reparaturbetreib frei wählen dürfen.
2. Informationspflichten
Hersteller müssen sicherstellen, dass Verbraucher umfassend und leicht zugänglich informiert werden, Art 4 der Richtlinie. Welche Informationskanäle die Unternehmen nutzen ist ihnen freigestellt.
Unternehmen können das im Anhang I in der Richtlinie vorgesehene Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet.
Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist vor Vertragsschluss dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Dieses enthält u.a.:
- Beschreibung des Mangels,
- vorgeschlagene Reparaturen,
- Preis, Dauer und Gültigkeitsdauer des Reparaturangebots,
- Untersuchungskosten: Falls eine Diagnose notwendig ist, bevor die Reparaturkosten festgelegt werden können, müssen Verbraucher vorab über diese Kosten informiert werden.
- Klarheit bei Reparaturangeboten: Diagnostik-Kosten müssen getrennt und verständlich ausgewiesen werden.
3. Keine Reparaturhindernisse
Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, Reparaturen möglichst einfach und zugänglich zu machen. Hindernisse, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienste bei der Reparatur von Produkten beeinträchtigen könnten, sind nicht mehr zulässig. Der Verbraucher darf den Reparaturbetrieb frei wählen. Im Detail bedeutet das:
Technische Einschränkungen vermeiden
- Software-Sperren: Unternehmen dürfen keine Software verwenden, die die Reparatur durch Dritte blockiert (z. B. Autorisierungsverfahren, die nur der Hersteller freischalten kann).
- Hardware-Kompatibilität: Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie mit Ersatzteilen von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Teilen kompatibel sind, sofern diese den technischen Anforderungen entsprechen.
Ersatzteile und Werkzeuge bereitstellen
- Verfügbarkeit von Originalteilen: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts verfügbar sind.
- Zugang zu Werkzeugen: Spezialisierte Werkzeuge oder Software, die für Reparaturen notwendig sind, dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein..
- Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden, die den Verbraucher nicht vor einer Reparatur abschrecken.
Nutzung alternativer Teile zulassen
- Kompatible Ersatzteile: Die Verwendung von Drittanbieter-Ersatzteilen, gebrauchten Teilen oder 3D-gedruckten Komponenten darf nicht eingeschränkt werden.
- Keine Bindung an Originalteile: Verbraucher und Reparaturdienste müssen frei wählen können, welche Ersatzteile sie nutzen wollen.
Keine rechtlichen Einschränkungen
- Vertragsklauseln: Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren, sind unzulässig.
- Geistige Eigentumsrechte: Zwar bleiben Schutzrechte wie Patente und Marken erhalten, sie dürfen jedoch nicht missbraucht werden, um die Reparatur von Produkten zu blockieren.
- Ist dem Hersteller die Reparatur nicht möglich, darf er dem Verbraucher ein überholtes Gerät anbieten.
Transparenz bei Reparaturmöglichkeiten
- Einfache Kommunikation: Verbraucher müssen leicht erkennen können, wie und wo sie Reparaturen durchführen lassen können. Dazu gehören öffentliche Preislisten und die Angabe der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
- Keine Reparaturverweigerung: Ein Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor von einem Dritten repariert wurde.
Wie können sich Unternehmer vorbereiten?
Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen und Hersteller von u.a. Waschmachinen, Kühlschränken und Smartphones müssen sich frühzeitig auf das Recht auf Reparatur vorbereiten. Denn die Anforderungen zur Reparierbarkeit und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist gelten für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden.
Verkäufer von Verbraucherware:
- Verbraucherprodukte prüfen, ob sie im üblichen Rahmen reparierbar sind
- Hersteller zur Vereinbarung klarer Prozesse und Anpassung von Lieferverträgen kontaktieren
- Anpassung der internen Reklamationsprozesse
- Überarbeitung von AGB hinsichtlich Gewährleistung und Reparatur
- Schulung der Mitarbeiter
Hersteller von besonderen Warengruppen:
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte technisch reparierbar sind.
- Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Sind Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar?
- Schaffen Sie klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklungen.
- Schulen Sie gegebenenfalls ihre Mitarbeiter zu den neuen Anforderungen und den verfügbaren Produkten.