Recht auf Reparatur: Was bedeutet das für Unternehmen?

Reparieren statt wegwerfen – dieses Prinzip steht hinter dem neuen „Recht auf Reparatur“. Nachdem am 25. Juni 2026 der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 angenommen hat, stehen die wesentlichen Regelungen nun fest. Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich ab dem 31. Juli 2026. Sie betreffen Hersteller bestimmter Produktgruppen sowie Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen. Unternehmer sollten sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen.

Was regelt die Richtlinie?

Ziel der Richtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht ist es, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und Abfälle zu vermeiden. Verbraucher sollen künftig leichter Zugang zu Reparaturen erhalten und dadurch häufiger eine Reparatur statt eines Neukaufs wählen.
Im Gewährleistungsrecht wird die Reparierbarkeit einer Sache künftig ausdrücklich zu den üblichen Beschaffenheitsmerkmalen einer Kaufsache zählen. Fehlt die Reparierbarkeit, kann dies einen Sachmangel darstellen und Gewährleistungsansprüche auslösen.
Während die europäische Richtlinie diese Regelung nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorsieht, geht der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus: Nach dem Umsetzungsgesetz kann die fehlende Reparierbarkeit grundsätzlich bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel begründen. Für den B2B- und C2C-Bereich wurde zugleich ausdrücklich klargestellt, dass die üblichen Beschaffenheitsmerkmale unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich abbedungen werden können.
Beim Warenverkauf an Verbraucher ist künftig insbesondere Folgendes zu beachten:
  • Tritt außerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, besteht für bestimmte Produktgruppen ein Anspruch des Verbrauchers auf Reparatur. Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt.
  • Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist, kann der Verbraucher weiterhin zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen.
  • Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate.

Wen betrifft die Richtlinie?

Hersteller von ausgewählten Produkten

Die Richtlinie sieht für Hersteller bestimmter Produktgruppen eine Reparaturverpflichtung sowie neue Informationspflichten vor. Betroffen sind insbesondere:
  • Haushaltsgeräte (z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger)
  • Elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone, Tablets, Displays, Server und Datenspeicherprodukte)
  • Fahrzeuge mit Batterien (z. B. E-Bikes und E-Scooter)
Hersteller dieser Produkte werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers die betroffenen Waren unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren.
Hat der Hersteller keinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, treffen die Verpflichtungen dessen Bevollmächtigten oder den Importeur. Ist auch kein Importeur vorhanden, gehen die Pflichten auf den Vertreiber der Ware über.

Alle Verkäufer von Verbraucherprodukten bei der Haftung für Mängel

Die Änderungen im Gewährleistungsrecht durch die Richtlinie beziehen sich auf alle Waren (bewegliche körperliche Gegenstände, nicht: Gas, Wasser, Strom), die an Verbraucher verkauft werden. Die Änderungen sind:
  • Ergänzung des Sachmangelbegriff um Reparierbarkeit: Sollten Waren im üblichen Rahmen nicht reparierbar sein, fehlt es an der geschuldeten Beschaffenheit und es liegt ein Mangel vor.
  • Längere Gewährleistungsfrist: Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für die Reparatur statt für eine Ersatzlieferung, verlängert sich die zweijährige Gewährleistungsfrist künftig einmalig um zwölf Monate. Die Gewährleistungsfrist beträgt dann insgesamt bis zu drei Jahre ab Übergabe der Ware.
  • Der Verbraucher behält sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Die übrigen Gewährleistungsrechte bleiben unverändert bestehen.
  • Besondere Hinweispflicht des Verkäufers: Der Verkäufer muss den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung darauf hinweisen, dass er ein Wahlrecht hat zwischen Ersatzlieferung und Reparatur und dass sich die Gewährleistungszeit auf insgesamt 3 Jahre verlängert, sollte er sich für eine Reparatur entscheiden.

Welche Pflichten kommen beim Recht auf Reparatur auf Hersteller zu?

Die Hersteller der oben genannten ausgewählten Produktgruppen haben folgende Pflichten:

1. Reparaturpflicht

  • Hersteller müssen Reparaturen anbieten, sofern diese technisch möglich sind. Der Umfang der Reparatur und die Dauer Reparaturverpflichtung richten sich nach dem jeweiligen Produkttyp und ergibt sich aus weiteren europäischen Vorschriften, z.B. aus dem Ökodesignrecht.
  • Hersteller werden verpflichtet, Reparaturen zu angemessenen Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzubieten.
  • Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu angemessenen Preisen und für einen angemessenen Zeitraum verfügbar gemacht werden.
  • Hersteller können Dritte mit der Reparatur beauftragen.
  • Die Reparaturpflicht wird aber nicht auf den Hersteller beschränkt. Der Verbraucher soll den Reparaturbetreib frei wählen dürfen.

2. Informationspflichten

Hersteller müssen sicherstellen, dass Verbraucher umfassend und leicht zugänglich informiert werden, Art 4 der Richtlinie. Welche Informationskanäle die Unternehmen nutzen ist ihnen freigestellt.
Unternehmen können das im Anhang I in der Richtlinie vorgesehene Formular für Reparaturinformationen nutzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet.
Das Formular ist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. PDF-Datei) binnen einer angemessenen Frist vor Vertragsschluss dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. Dieses enthält u.a.:
  • Beschreibung des Mangels,
  • vorgeschlagene Reparaturen,
  • Preis, Dauer und Gültigkeitsdauer des Reparaturangebots,
  • Untersuchungskosten: Falls eine Diagnose notwendig ist, bevor die Reparaturkosten festgelegt werden können, müssen Verbraucher vorab über diese Kosten informiert werden.
  • Klarheit bei Reparaturangeboten: Diagnostik-Kosten müssen getrennt und verständlich ausgewiesen werden.

3. Keine Reparaturhindernisse

Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, Reparaturen möglichst einfach und zugänglich zu machen. Hindernisse, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienste bei der Reparatur von Produkten beeinträchtigen könnten, sind nicht mehr zulässig. Der Verbraucher darf den Reparaturbetrieb frei wählen. Im Detail bedeutet das:
  • Software-Sperren: Unternehmen dürfen keine Software verwenden, die die Reparatur durch Dritte blockiert (z. B. Autorisierungsverfahren, die nur der Hersteller freischalten kann).
  • Hardware-Kompatibilität: Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie mit Ersatzteilen von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Teilen kompatibel sind, sofern diese den technischen Anforderungen entsprechen.
  • Verfügbarkeit von Originalteilen: Hersteller müssen sicherstellen, dass Ersatzteile über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts verfügbar sind.
  • Zugang zu Werkzeugen: Spezialisierte Werkzeuge oder Software, die für Reparaturen notwendig sind, dürfen nicht ausschließlich dem Hersteller vorbehalten sein..
  • Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen angeboten werden, die den Verbraucher nicht vor einer Reparatur abschrecken.
  • Kompatible Ersatzteile: Die Verwendung von Drittanbieter-Ersatzteilen, gebrauchten Teilen oder 3D-gedruckten Komponenten darf nicht eingeschränkt werden.
  • Keine Bindung an Originalteile: Verbraucher und Reparaturdienste müssen frei wählen können, welche Ersatzteile sie nutzen wollen.
  • Vertragsklauseln: Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren, sind unzulässig.
  • Geistige Eigentumsrechte: Zwar bleiben Schutzrechte wie Patente und Marken erhalten, sie dürfen jedoch nicht missbraucht werden, um die Reparatur von Produkten zu blockieren.
  • Ist dem Hersteller die Reparatur nicht möglich, darf er dem Verbraucher ein überholtes Gerät anbieten.
  • Einfache Kommunikation: Verbraucher müssen leicht erkennen können, wie und wo sie Reparaturen durchführen lassen können. Dazu gehören öffentliche Preislisten und die Angabe der Verfügbarkeit von Ersatzteilen.
  • Keine Reparaturverweigerung: Ein Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor von einem Dritten repariert wurde.

Wie können sich Unternehmer vorbereiten?

Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für ältere Verträge bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Eine Besonderheit gilt für die neue Regelung zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal im unternehmerischen Geschäftsverkehr: Die entsprechende Vorschrift (§ 434 Abs. 3 Satz 2 BGB) findet auf Kaufverträge zwischen Unternehmern erst Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Verkäufer von Verbraucherware:

  • Verbraucherprodukte prüfen, ob sie im üblichen Rahmen reparierbar sind
  • Hersteller zur Vereinbarung klarer Prozesse und Anpassung von Lieferverträgen kontaktieren
  • Anpassung der internen Reklamationsprozesse
  • Überarbeitung von AGB hinsichtlich Gewährleistung und Reparatur
  • Schulung der Mitarbeiter

Hersteller von besonderen Warengruppen:

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte technisch reparierbar sind.
  • Prüfen Sie Ihre Lieferketten: Sind Ersatzteile und Werkzeuge rechtzeitig verfügbar?
  • Schaffen Sie klare Prozesse für Reparaturanfragen und -abwicklungen.
  • Schulen Sie gegebenenfalls ihre Mitarbeiter zu den neuen Anforderungen und den verfügbaren Produkten.