Neue Energiesparmaßnahmen für Betriebe

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) ist am 01. September 2022 in Kraft getreten und gilt für sechs Monate.
Die wichtigsten Vorschriften für Betriebe im Überblick:
Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen „an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind“ sowie Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen.
Werbeanlagen werden in der Landesbauordnung als „ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, sonstige Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen“ definiert.
Das Beleuchtungsverbot gilt unabhängig der jeweiligen Öffnungszeiten. Wenn durch die Beleuchtung ein Beitrag zur öffentlichen Sicherheit erfolgt, ist sie jedoch weiterhin gestattet. Im Rahmen von Volksfesten und Weihnachtsmärkten ist die Außenbeleuchtung von Gebäuden und Denkmälern kurzfristig erlaubt.
In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften:
  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Abweichungen sind für sensible Einrichtungen (bspw. Schulen, medizinische oder Pflegeeinrichtungen) oder aus technischen Gründen zulässig.
  • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem, je nach Art und Schwere der Arbeit, Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht überschreiten.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn der Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
Öffentliche Gebäude sind definiert als „im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts“ Dazu gehört auch ein Unternehmen, das „öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.“
Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Sie müssen ihren Kunden unter anderem den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode mitteilen, aber auch das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um 1 Grad.