Voraussetzungen für die Bewachungserlaubnis

Voraussetzungen für die Bewachungserlaubnis

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder
    • entsprechender Sicherheiten (bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel)
      oder
    • Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) müssen darauf abgestellt sein, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
  • Mindestalter von 18 Jahren
  • Unterrichtungsnachweis (80 Unterrichtsstunden) bzw. Nachweis der Befreiung

Pflichten des Unternehmens nach Erlaubniserteilung

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Nachweis gegenüber der Behörde)
  • Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung

Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

  • Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
  • sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
  • Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  • Aufbewahrungspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden
  • Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden
  • Gewerbeab- (bzw. -ummeldung) bei Betriebsverlegung. Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebsort zuständigen Behörde. Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens. Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe

Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Nachweis über 40-stündige Unterrichtung, bei konfliktgeneigten Tätigkeiten Nachweis über Sachkundeprüfung (Unterrichtung und Sachkundeprüfung können u. U. durch andere Nachweise ersetzt werden))
  • Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schuss-, Hieb- und stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten
  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften (BGV C 7) gegen Empfangsbescheinigung
  • Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen (Wachpersonen, die z. B. als Citystreife oder Türsteher tätig sind, müssen sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie den Namen des Gewerbetreibenden tragen)
  • Regelung über Dienstkleidung
  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres
  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften

Sonstige Erlaubnispflichten

Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes vom Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. In diesem Fall sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer §§ 28 ff i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 3 Waffengesetz, § 34 ff Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.
Sofern ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, stellt sich die Frage einer Erlaubnis gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ggf. sollte diese Frage mit der Arbeitsagentur Regionaldirektion Rheinland-Pfalz/Saarland in Saarbrücken abgeklärt werden.