FAQs zur Aus- und Weiterbildung während der Corona-Pandemie

Prüfungen

Wie wird mit den Fehlzeiten umgegangen, wenn Auszubildende vom Betrieb für längere bzw. auf unbestimmte Zeit nach Hause geschickt werden? Sind diese relevant für Abschlussprüfung?
Auch in diesem Fall handelt es sich um Fehlzeiten, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung relevant sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BBiG). Dabei ist es unerheblich, ob der Auszubildende diese zu vertreten hat.
Ein Richtwert für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist für die zuständige IHK, ob die Abwesenheit einen Wert von zehn Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit übersteigt. Sollte dies der Fall sein, kann die Fehlzeit dennoch als geringfügig eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende trotz der Fehlzeiten den erforderlichen Leistungsstand besitzt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Generell sind bei der Beurteilung immer die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Dabei wird nicht unterschieden, ob Berufsschulzeit oder Ausbildungszeit im Betrieb ausfällt. Dies gilt auch bei Kurzarbeit.
Tipp:
Dokumentieren Sie genau, welche Ausbildungsinhalte versäumt wurden und holen Sie diese sobald wie möglich nach. Darüber ist ein Nachweis zu erbringen. Bei länger andauernden Ausfällen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG bei der zuständigen IHK zu stellen.
Können Abgabefristen für Projektarbeiten etc. verlängert werden?
In einigen Prüfungen müssen Projektarbeiten, Reporte, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen grundsätzlich eingehalten werden. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, müssen sich die betroffenen Prüflinge unverzüglich bei ihrer zuständigen IHK melden, die über das weitere Prüfungsverfahren entscheidet.
Die Projektarbeit von Auszubildenden ist aufgrund der Corona-bedingten Umstände betrieblich nicht durchführbar. Was ist zu tun?
Auch in diesem Fall sollten Auszubildende mit der zuständigen IHK Kontakt aufnehmen, damit über das weitere Prüfungsverfahren entschieden werden kann.

Berufsschule

Darf ich als Ausbildungsunternehmen meine Schüler vom Berufsschulunterricht aus Sorge vor einer Ansteckung fern halten?
Nein! Auch unter Pandemiebedingungen besteht eine Schulpflicht.  Die Ministerien für Bildung und für Gesundheit haben gemeinsam drei Szenarien erarbeitet, in denen Gesundheitsschutz und Schulpflicht sorgfältig miteinander abgewogen wurden. Diese Szenarien sind:
1. Unterricht in Präsenzform
2. Unterricht im Wechsel zwischen Präsenzform und
     Fernunterricht
3. Unterricht im Fernunterricht
Je nach Pandemielage agieren die Berufsschulen auf Anweisung der Schulaufsicht innerhalb dieser Szenarien. Individuelle Gefährdungseinschätzungen Einzelner oder von Unternehmen können von den Berufsschulen nicht als wichtige Gründe für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern anerkannt werden.

Homeoffice/Kurzarbeit/Betriebsschließung

Es gibt kaum Aufträge. Können Auszubildende ihre Stunden reduzieren?
Es wird empfohlen, mit den Auszubildenden über die Si­tuation zu sprechen. Es gibt die Möglichkeit, mit den Aus­zubildenden durch eine Änderung des Ausbildungsver­trages eine Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG zu vereinbaren und dadurch die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt wer­den (§ 17 Abs. 5 BBiG). Allerdings verlängert sich dann die vertraglich vereinbarte Ausbildungsdauer ent­spre­chend.
Dürfen Auszubildende im Home-office arbeiten?
Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es vertretbar, dass Auszubildende im Home­office arbeiten, wenn dies betrieblich ermöglicht wer­den kann. Auch im Homeoffice sind Auszubildende aber auszubilden und anzuleiten. Ausbilder müssen ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es wird deshalb empfohlen, Kontakt mit den Auszubildenden zu halten, konkrete Arbeitsaufträge zu erteilen und miteinander zu kommunizieren, insbesondere darüber, wie sich die Aus­bildungsfortschritte gestalten.
Darf ein Betrieb seine Auszubildenden freistellen?
Eine Freistellung von Auszubildenden widerspricht grundsätzlich der vertraglichen und gesetzlichen Ver­pflichtung des Ausbildenden, Auszubildenden die beruf­liche Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Sie kommt des­halb nur im Ausnahmefall oder bei gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen (z.B. § 15 Abs. 1 BBiG) in Be­tracht. Die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergü­tung besteht bei Freistellungen weiter.
Stellen Ausbildende Auszubildende von der Ausbildung frei und entstehen diesen dadurch Nachteile oder Lü­cken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Ab­schlussprüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadenersatzpflichtig.
Kann auch für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Grundsätzlich kann der Ausbildungsbetrieb Auszubildenden gegenüber keine Kurzarbeit anordnen.
Der Ausbildungsbetrieb ist zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
  • Umstellung des Ausbildungsplanes durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Einsatz in anderen Unternehmensbereichen
  • Versetzung in die Lehrwerkstatt
  • Online-Schulungen
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings nur beschränkt zu handhaben. Wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich ist – das dürfte bei einer Corona-bedingten Schließung der Fall sein – können auch Auszubildende in Kurzarbeit einbezogen werden.
Wichtig:
Auch in Kurzarbeit besteht die Pflicht, die Ausbildungsvergütung für sechs Wochen in voller Höhe fortzuzahlen, § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG.
Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende?
Sollte eine zeitliche Reduzierung oder Unterbrechung der Ausbildung unvermeidlich sein und den Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben die Auszubildenden zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen. Erst danach kann über die verantwortliche Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beansprucht werden.
Kann die Ausbildung während Kurzarbeit im Betrieb weiter erfolgen bzw. kann für Ausbilder*innen Kurzarbeit angeordnet werden?
Im Fall von Kurzarbeit kann die Ausbildung grundsätzlich weiter betrieben werden.
Allerdings muss dann auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit ausgenommen werden oder so eingeteilt werden, dass sich in Kurzarbeit befindliche Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfen die Ausbildungszeit so aufteilen, dass Auszubildende weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können. Hierzu ist erforderlichenfalls auch der betriebliche Ausbildungsplan umzustellen.
Sind Auszubildende berechtigt, aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Ansteckungsgefahr der betrieblichen Ausbildung fernzubleiben?
Grundsätzlich dürfen Auszubildende die betriebliche Ausbildung nicht verweigern, weil die Ansteckungsge­fahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.
Insbesondere ist jedes eigenmächtige Fernbleiben von Auszubildenden von der betrieblichen oder schulischen Ausbildung ein Verstoß gegen seine vertragliche und ge­setzliche Verpflichtung, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und kann sowohl ar­beitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch die Zulassung zur Abschlussprüfung wegen Fehlzeiten gefährden. Ein Fernbleiben von der Ausbildung ist deshalb nur im Einvernehmen mit dem Ausbildenden mög­lich oder sofern ein behördliches Verbot bzw. ein gesetz­licher / vertraglicher Anspruch darauf besteht.

Vertragliches/Organsiatorisches

Können Auszubildende in den (Zwangs-)Urlaub geschickt werden bzw. kann Betriebsurlaub angeordnet werden?
Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub müssen Auszubildende bean­tragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach an­geordnet werden. Die Auszubildenden selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unter­nehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Ausbildenden im Rahmen sei­nes Direktionsrechtes nach den Grundsätzen der höchst­richterlichen Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 28.07.81, Az. 1 ABR 79/79) angeordnet werden. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisa­torisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.
Darf einem Auszubildenden mangels Aufträgen, behördlich angeordneter Betriebsschließung, Kurzarbeit oder drohender Insolvenz gekündigt werden?
Ein Mangel an Aufträgen, eine behördlich angeordnete Betriebsschließung, Kurzarbeit oder eine drohende Insolvenz sind grundsätzlich keine Gründe für eine Kündigung.
Sollte der Ausbildungsbetrieb jedoch für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und ist auch auf absehbare Zeit keine Perspektive gegeben, dass eine Besserung der Umstände eintritt und die Ausbildung wieder aufgenommen werden könnte, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegeben. Unter diesen Umständen kann die berufliche Handlungsfähigkeit nicht mehr vermittelt werden.
Durch die dadurch weggefallene Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung des/der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Der Ausbildende ist aber dazu verpflichtet, sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.
Darf ein Betrieb, bei dem Kurzarbeit stattfindet, Ausbildungsverträge für das kommende Ausbildungsjahr schließen?
Ja, darf er.
Da Auszubildende grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen sind, dürfen sie eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung und trotz Kurzarbeit geeignet ist (§ 27 Abs. 1 BBiG). Auch berührt die aus unternehmerischer Sicht notwendige Kurzarbeit einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens nicht die persönliche Eignung und persönliche Integrität von Ausbildenden gem. § 29 BBiG.
Aufgrund der Schließung des Ausbildungsbetriebes kann der Ausbildende seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht mehr erfüllen. Muss dem Auszubildenden gekündigt werden?
Sofern die Schließung nur vorübergehend ist, kommen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte oder auch eine Form der Verbundausbildung zur Überbrückung bis zur Wiedereröffnung ohne Kündigung in Betracht.
Kann die Probezeit der Auszubildenden verlängert werden, wenn die Ausbildung während der Probezeit Corona-bedingt unterbrochen werden muss oder nur eingeschränkt möglich ist?
Grundsätzlich muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch bei Ausfall der Ausbildung um die Dauer der Unterbrechung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann jedoch die Probezeit vertraglich um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.
Die Vertragsparteien können sich auf eine solche Vereinbarung etwa dann nicht berufen, wenn die Unterbrechung der Ausbildung selbst vertragswidrig herbeigeführt wurde.
Was bedeutet eine Insolvenz für das Ausbildungsverhältnis?
Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, tritt allerdings in der Regel der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildenden (im Falle der Eigenverwaltung der sog. eigenverwaltende Schuldner). Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.
Der Ausbildende bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Ausbildender und Auszubildender können sich auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein (§ 17 Abs. 1 BBiG).
Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Unternehmen, zum Beispiel durch Kauf, vollständig auf eine andere Person übertragen, tritt diese in die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ein.