Richtlinien für trägergestützte Umschulungen

Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 76, 60 S. 2, 27 ff. BBiG). Dadurch soll ein „vergleichbares Qualitätsniveau wie bei der Berufsausbildung gesichert“ werden. 
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine vorherige sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten nachgewiesen werden kann.
Die Umschulung muss somit 
  • eine breit angelegte berufliche Grundbildung und 
  • die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und
  • den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen.
Dementsprechend müssen die Umschulenden bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von den Industrie- und Handelskammern im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind.