Jugendarbeitsschutz

Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer/Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), welches neben den Grundsätzen auch Ausnahmen zulässt. Damit diese Information nicht unübersichtlich wird, werden hier nur die Grundsätze aufgeführt. Im Einzelfall sollte daher die entsprechende Vorschrift im JArbSchG nachgelesen werden. Natürlich können neben den Vorschriften des JArbSchG auch noch weitere Regelungen aus anderen Gesetzen (z.B: BundesurlaubsG, ArbeitszeitG, Grundgesetz)  oder aus Tarifverträgen bestehen.
Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden.
  • Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, so z. B. im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrswesen, Theater- und Musikaufführungen, im KFZ-Reparaturwerkstätten und bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
  • An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen (z. B. Theater- und Musikaufführungen und Gaststättengewerbe) ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
  • im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
beschäftigt werden.
Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen dem Jugendlichen mind. 12 Stunden ununterbrochene Freizeit gewährt werden.  
Berufsschule
Die Beschäftigung vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht ist nicht zulässig. Das gilt auch für Auszubildende die über 18 Jahre alt sind.
Teilzeitunterricht
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Ein zweiter Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nach dem Schulunterricht ist in diesem Fall eine Ausbildung im Betrieb zulässig. Die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb ist als Arbeitszeit anzurechnen(dies gilt nur für minderjährige Auszubildende). Die Fahrzeit zwischen Wohnung und Schule gilt nicht als Ausbildungszeit (gilt für alle Auszubildenden).
Blockunterricht
Berufsschulunterricht von planmäßig mindesten 25 Unterrichtsstunden in einer Woche ist mit 40 Zeitstunden auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Urlaub
Der Jahresurlaub für Jugendliche staffelt sich gemäß § 19 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:
  • unter 16-jährige erhalten mind. 30 Werktage
  • unter 17-jährige erhalten mind. 27 Werktage
  • unter 18-jährige erhalten mind. 25 Werktage.
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind (6-Tage-Woche).
Abschlussprüfung
Am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung (Abschlussprüfung, Teil 1 und Teil 2 Prüfung) müssen Minderjährige Auszubildende freigestellt werden (bei der praktischen/mündlichen Prüfung muss nur am Tag der Prüfung freigestellt werden).
Jugendarbeitsschutzuntersuchung
Mit der Ausbildung eines Jugendlichen darf erst begonnen werden, wenn dem/der Ausbildenden eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vorliegt. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres muss sich der/die Jugendliche nachuntersuchen lassen. Je nach Beruf und deren Rechtsvorschriften können weitere Untersuchungen notwendig sein.