Grundsätze der Berufsausbildung

Einige wesentliche Begriffe

  • Auszubildender/Auszubildende:
    Das ist die Person, die ausgebildet wird und einen Ausbildungsvertrag unterschrieben hat.
  • Ausbildender/Ausbildende:
    Das ist z. B. das Unternehmen, das jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt.
  • Ausbilder/Ausbilderin:
    Das ist die Person, die im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/ die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
  • Ausbildungsstätte:
    Die Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird.
  • Ausbildungsordnung:
    Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung. Sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung. Im einzelnen sind diese Inhalte im Ausbildungsberufsbild, im Ausbildungsrahmenplan sowie in den Prüfungsanforderungen geregelt.
  • Ausbildungsberater/innen:
    Unsere IHK überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Auszubildenden und der Betriebe.

Eignung des Ausbildungsbetriebes

In staatlich anerkannten Berufen dürfen nur "geeignete" Betriebe ausbilden. Zu den Voraussetzungen für die Eignung gehört insbesondere, dass der Betrieb über die für das jeweilige Berufsbild erforderlichen Einrichtungen, ein entsprechendes Geschäft- oder Produktionsprofil und geeignete Fachkräfte in ausreichender Anzahl verfügt.
Die Grundlage für Ihre Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung findet im sogenannten "Dualen System" statt. Partner des Ausbildungsbetriebes ist die Berufsschule. Sie soll in Abstimmung mit der betrieblichen Ausbildung ihren Lehrstoff vermitteln. Es besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufsausbildung.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn:
  • die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag eine kürzere Ausbildungsdauer vereinbaren,
  • es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder
  • der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" (Notendurchschnitt besser als 2,5) Leistungen zeigt, bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und dieser zugestimmt wird.
Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung eines vorhergegangenen Schulbesuches:
Fachoberschulreife. Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
bis zu 6 Monate
Nachweis der Fachhochschulreife
bis zu 12 Monate
allgemeine Hochschulreife
bis zu 12 Monate
abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu 12 Monate
einschlägige berufliche Grundbildung (Berufsgrundschuljahr)
6 Monate oder 12 Monate (je nach Dauer)
einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld
6 Monate oder 12 Monate (je nach Dauer)
Einstiegsqualifizierung (EQ)
max. 6 Monate (bei 12 Monaten EQ)
Alter über 21 Jahre
bis zu 12 Monaten

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreicht, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.