Modernisiertes Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen Bildung – das sind wichtige Ziele, die mit dem modernisierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) erreicht werden sollen. Die Regelungen traten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor.

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende festgelegt

Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, dass die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80% der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Eine Übersicht zu den Ausbildungsvergütungen zeigt, wie sich die Höhe der Vergütung berechnet (auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen).

Teilzeitberufsausbildung jetzt für alle

Jeder Auszubildende kann ab dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.  
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Berufsschule – Freistellung und Anrechnung

Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nun von Gesetzes wegen im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich behandelt.
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind freizustellen
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird Ihnen die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen angerechnet.
  • Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen.
  • Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt insoweit § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier ist zu beachten, dass die bisherige pauschale Anrechnung von Berufsschultagen mit 8 Stunden und von Blockbeschulung mit 40 Stunden nicht mehr erfolgt. Auch für Minderjährige ist an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche, die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit und in Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen. 

Berufe durchlässiger gemacht

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
Hinweis: Abhängig von der genauen Formulierung eines in einem Ausbildungs- oder geltenden Tarifvertrages vorgesehenen Anspruchs auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, kann der Auszubildende diesen Anspruch auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.
Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.
Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können.

Moderne Bezeichnungen für Fortbildungen eingeführt

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse ein. Die neuen Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von Beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Der Zusatz „Professional“ gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zur Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Bildung, zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität unserer Fachkräfte.
Die Verwendung der neuen Bezeichnungen setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es wird daher noch nicht möglich sein, die neuen Bezeichnungen unmittelbar zum 1. Januar zu erhalten.

Prüferehrenamt entlastet

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg. Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss das vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich um keine flüchtigen Prüfungsleistungen handelt.

Freistellung von Prüfern geregelt

Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.