Praktikum, Einstiegsqualifizierung, Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten

Video "Duale Berufsausbildung – Perspektiven für Flüchtlinge – Potenziale für Unternehmen"

Im Video "Duale Berufsausbildung – Perspektiven für Flüchtlinge – Potenziale für Unternehmen" berichten Geflüchtete von ihren Erfahrungen mit Einstiegsqualifizierungen (EQ) und Orientierungspraktika. Zudem erläutern sie das Konzept der dualen Ausbildung und ihre Vorteile für Menschen im Integrationsprozess.
Das Video 'Duale Berufsausbildung | Perspektiven für Flüchtlinge - Potenziale für Unternehmen' ist auf Deutsch und in drei in weiteren Sprachen verfügbar:

Schnellcheck - Ist eine Einstellung möglich?

Sie planen im Rahmen eines Praktikums, einer Einstiegsqualifizierung oder einer Ausbildung eine geflüchtete Person zu beschäftigen? Das online-Beratungsformular hilft Ihnen bei einer schnellen, unkomplizierten Einschätzung Ihres persönlichen Falles und teilt Ihnen mit, ob und unter welchen Bedingungen aktuell eine Beschäftigung der/des Geflüchteten möglich ist oder nicht.

Praktikum

 Anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis 
  • Keine Einschränkungen bei Praktika zur Berufsorientierung - bis zu drei Monate kein Mindestlohn.
  • Achtung bei sonstigen Praktika oder Praktika länger als drei Monate: Informationen zum Mindestlohn für Praktikanten.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Geduldete
  • Für Praktika zur Berufsorientierung ist die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Bis zu drei Monate ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - kein Mindestlohn.
  • Achtung bei sonstigen Praktika oder Praktika länger als drei Monate: Informationen zum Mindestlohn für Praktikanten
  • Hat das Berufsorientierungspraktikum eine Dauer von mehr als 3 Monaten, ist zusätzlich noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig und es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten.
Die Suche nach Praktikumsbetrieben ist auf der IHK-Lehrstellenbörse (auch als App erhältlich) möglich.
Ausbildungsberechtigten Unternehmen, die Praktikumsplätze (nicht nur) für Geflüchtete anbieten möchten, empfehlen wir, ihre Angebote in der IHK Lehrstellenbörse einzupflegen und zusätzlich ihre freien Plätze der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.

Einstiegsqualifizierung

Jugendliche erhalten mit der Einstiegsqualifizierung (EQ) die Möglichkeit, in einem Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen. Die Einstiegsqualifizierung dient als Türöffner für Ausbildung oder Beschäftigung.
Geflüchtete, die noch nicht in vollem Umfang ausbildungsfähig sind (zum Beispiel aufgrund von Sprachdefiziten), können durch eine EQ an eine Ausbildung in einem Betrieb herangeführt werden. Eine EQ kann von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter gefördert werden. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Betrieb mit dem entsprechenden Teilnehmer einen Vertrag abschließt, in dem die Inhalte der EQ und die Höhe der Vergütung festgelegt werden.
Die Förderung ist über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 247 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden möglich. Es ist möglich, die Dauer des EQ auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis 
  • Keine Einschränkungen bei Einstiegsqualifizierungen (EQ).
  • Bei EQ müssen Betriebe die Förderung vor Beginn bei der Agentur für Arbeit beantragen / kein Mindestlohn.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Geduldete
  • EQ ist nach 3 Monaten mit Genehmigung der Ausländerbehörde möglich / kein Mindestlohn.
  • Bei EQ müssen Betriebe die Förderung vor Beginn bei der Agentur für Arbeit beantragen / kein Mindestlohn.

Duale Ausbildung

Anerkannte Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis
  • Keine Einschränkungen.
  • Betriebe müssen keine Besonderheiten beachten.
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Geduldete
  • Eine schulische Berufsausbildung ist immer möglich. Es bedarf keiner Genehmigung der Ausländerbehörde.
  • Eine betriebliche Berufsausbildung ist ab dem vierten Monat möglich bzw. ab dem Zeitpunkt der Duldung möglich.
  • Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
  • Während der gesamten Dauer der Ausbildung erhalten Auszubildende einen gesicherten Aufenthalt.
  • Wird nach einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss eine anschließende Beschäftigung aufgenommen, wird ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt ("3+2-Regel").
  • Falls eine geflüchtete Person nach dem Abschluss nicht direkt eine Anschlussbeschäftigung aufnimmt, gibt es eine weitere Duldung für sechs Monate, um die Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.
  • Im Falle eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung einmalig um sechs Monate verlängert, um die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu ermöglichen.
  • Wird eine Ausbildung abgebrochen, muss der Ausbildungsbetrieb dies binnen einer Woche an die Ausländerbehörde melden.
  • Ausgenommen von den obigen Regelungen sind Geflüchtete aus sicheren Herkunftsländern und jene, bei denen eine Abschiebung bevorsteht.
Das zweisprachige Booklet des DIHK zur dualen Berufsausbildung in Deutschland gibt es in den Sprachen Deutsch-Arabisch, Deutsch-Farsi, Deutsch-Pashtu und Deutsch-Tigrinya. Mithilfe dieser Broschüre wird jungen Geflüchteten das Thema der dualen Berufsausbildung in Deutschland erläutert.

Erklärung häufig verfügter Nebenbestimmungen

Jede Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Diese Aussage zur Erwerbstätigkeit erfolgt durch die sogenannten Nebenbestimmungen durch die zuständige Ausländerbehörde und ist in der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung vermerkt. 
Arbeitgeber können somit erkennen, ob der jeweilige Ausländer eine Berufsausbildung aufnehmen darf.
Als Nebenbestimmungen werden regelmäßig verfügt:
"Erwerbstätigkeit gestattet"
  • jede Art der Erwerbstätigkeit ist erlaubt und es bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch die Ausländerbehörde
"Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet"
  • die Ausländerbehörde behält sich die Entscheidung darüber vor
"Erwerbstätigkeit nicht gestattet"
  • die Aufnahme einer Berufsausbildung wird in der Regel nicht möglich sein.