Standortfördergesetz: Mehr finanzielle Freiheiten für den Mittelstand und Investoren

Das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts, Standortfördergesetz (StoFöG) dient der Umsetzung einer Investitionsoffensive zur nachhaltigen Stärkung der deutschen Wettbewerbsfähigkeit. Das Gesetz ist am 10. Februar 2026 in Kraft getreten.

Was soll mit dem Standortfördergesetz erreicht werden?

Das StoFöG verfolgt das Ziel, private Investitionen gezielt in die Zukunftsbereiche Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wachstumsunternehmen (Venture Capital) zu lenken und den Finanzplatz Deutschland international attraktiver machen.
Es überführt zudem in nationales Recht zentrale EU‑Vorgaben, darunter der Listing Act mit Erleichterungen für Börsengänge und Kapitalaufnahmen und das einheitliche europäische Zugangsportal (ESAP) als künftige Informationsportal, das alle wichtigen Unternehmensdaten zentral sammelt und zugänglich macht.

Für wen ist das Gesetz relevant?

Das StoFöG richtet sich an verschiedene Akteure der Wirtschaft und des Finanzmarkts. Besonders profitieren mittelständische Unternehmen (KMU) sowie junge Wachstumsunternehmen, da der Zugang zu Finanzierung erleichtert und bürokratische Anforderungen. Darüber hinaus richtet sich das Gesetz auch an Berufsgruppen, die mit Finanz‑, Vermittlungs‑ oder Meldepflichten befasst sind.
  • Wachstumsorientierte Unternehmen und Start-ups: Diese Unternehmen erhalten Verbesserungen beim Zugang zu Kapitalmärkten, etwa durch vereinfachte Vorgaben für Kapitalerhöhungen oder Börsengänge.
  • Investoren (VC/PE) und Fondsanbieter: Für Investoren wird der Rechtsrahmen klarer und flexibler, insbesondere bei Investitionen in Energie‑, Infrastruktur‑ und gewerbliche Projekte.
  • Banken und Finanzdienstleister: Finanzinstitute profitieren von administrativen Erleichterungen, wie dem Wegfall einzelner Meldepflichten und der stärkeren Digitalisierung behördlicher Prozesse.
  • Versicherungs‑ und Finanzanlagenvermittler sind betroffen, da künftig die sog. öffentlichen Bekanntmachungen im Vermittlerregister ("Pranger”) auch über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich gemacht werden müssen.
  • Unternehmen und Berufsgruppen mit Pflichten aus dem Geldwäschegesetz.

Wichtige Änderungen im Überblick

Steuerliche Vorteile und Reinvestition

  • Attraktiverer "Roll-Over“ (§ 6b EStG): Wer Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften reinvestiert, kann künftig bis zu 2 Mio. Euro (statt bisher 500.000 Euro) steuerneutral in neue Beteiligungen übertragen. Dies stärkt die Liquidität für weiteres Wachstum.
  • Rechtssicherheit für Fonds: Investmentfonds behalten ihren steuerlichen Status auch dann, wenn sie aktiv Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. PV-Anlagen) betreiben oder sich an gewerblichen Personengesellschaften beteiligen.

Gesellschaftsrecht und Kapitalmarkt

  • Einführung der 1-Cent-Aktie: Der Mindestnennbetrag für Aktien wird von 1,00 Euro auf 0,01 Euro gesenkt. Dies erleichtert insbesondere Start-ups die Stückelung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen oder Mitarbeiterbeteiligungen.
  • Leichterer Börsenzugang: Die Erstellung von Prospekten wird durch die Zulassung der englischen Sprache vereinfacht. Zudem wird die Grenze für prospektfreie Angebote auf 12 Mio. Euro (bisher 8 Mio. Euro) angehoben.

Bürokratieabbau bei den Aufsichtsorganen

  • Zentrale Maßnahmen sind die Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens sowie des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
  • Die Kontoeröffnung für Minderjährige wird vereinfacht.
  • Pflicht zur Nutzung digitaler Meldewege an die BaFin.

Änderung im Geldwäschegesetz

  • Zugang zum Transparenzregister: Der Einblick in das Transparenzregister ist künftig eingeschränkt. Nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dürfen die eingetragenen Informationen einsehen.
  • Digitale Kommunikation mit Behörden: Geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen – zum Beispiel Immobilienmakler, Finanzanlagenvermittler oder Güterhändler – müssen auf Anforderung der Aufsichtsbehörde künftig elektronisch kommunizieren. Dafür schafft das Gesetz die rechtliche Grundlage.
  • Neue Meldepflichten: Die Regeln zur Meldung nach dem risikobasierten Ansatz wurden überarbeitet. Neu ist unter anderem eine jährliche Pflichtmeldung an die BaFin, die von allen Verpflichteten abzugeben ist.
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