Befreiung von Auskunftspflicht bei Statistiken

Viele Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet zu bestimmten Statistiken Auskunft zu geben. Bei Erhebungen, für die das Gesetz Auskunftspflicht vorsieht, können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder zumindest eine Reduzierung ihrer Auskunftspflicht beantragen.

Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten

Diese Betriebe sollen im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Sollte Ihr Unternehmen dennoch für mehr als drei Stichprobenstatistiken ausgewählt werden, prüft das Statistische Landesamt Baden-Württemberg dies gerne nach.

Existenzgründer in den ersten drei Betriebsjahren

Anträge auf Befreiung oder Reduzierung der Auskunftspflicht können Existenzgründer beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg stellen.

Möglich ist eine Befreiung der Auskunftspflicht für Statistiken auf Basis folgender Gesetze

  • Gesetz über die Kostenstrukturstatistik
  • Dienstleistungsstatistikgesetz
  • Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
  • Handelsstatistikgesetz
  • Beherbergungsstatistikgesetz
  • Preisstatistikgesetz
  • Verdienststatistikgesetz
  • Umweltstatistikgesetz