Reform des Straßenverkehrsgesetzes
Das neue Straßenverkehrsgesetz wurde am 14. Juni 2024 im Bundesrat beschlossen. Die Kommunen werden dadurch deutlich flexibler bei der Umgestaltung der Verkehrsräume. Die Folge: Vor Ort wird das Thema Verkehr (noch) mehr diskutiert werden.
Inhalte der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes
Der Bundesrat hat der Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) am 14. Juni 2024 zugestimmt.
Ziel ist es, den Straßenverkehrsbehörden mehr Möglichkeiten zu geben für
- die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
- die Einrichtung von Bewohnerparken
- die Erprobung von Sonderfahrspuren für verschiedene Mobilitätsformen (z. B. für bestimmte klimafreundliche Mobilitätsformen auf Erprobungsbasis, etwa für elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge oder mit mehreren Personen besetzte Fahrzeuge),
- Bussonderfahrstreifen
- Querungen von Fahrbahnen für Fußgänger sowie von Fußgängerüberwegen
Bisher waren entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen nur dann möglich, wenn Sie mit der Leichtigkeit des Verkehrs, gewissen Umweltaspekten (z. B. Lautstärke, Emissionen) oder Sicherheitsaspekten (z. B. Schulen/Kindergärten) begründet werden konnten.
Durch die Novellierung haben die Länder und Kommunen zukünftig mehr Spielraum, da die Anordnungen dann auch durch Schutz der Umwelt, Klimaschutz, Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung begründet werden können.
Welche Folgen resultieren daraus?
Änderungen
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Vorher
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Nachher
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Verkehrsrechtliche Anordnung
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z. B. Reduzierung Tempo 50 auf Tempo 30
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z. B. Reduzierung Tempo 50 auf Tempo 30
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Begründung
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Optimierung Leichtigkeit des Verkehrsflusses oder Sicherheits-/Umweltrelevante Aspekte z. B. Überschreitung der zulässigen Lärmemissionen
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Verbesserung Klimaschutz, Gesundheit oder Unterstützung städtebauliche Entwicklung z. B. Verbesserung der Aufenthaltsqualität
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Genehmigung
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Inkrafttreten der Verordnung
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Inkrafttreten der Verordnung
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Eingriffe in den ruhenden Verkehr
Eingriffe in den ruhenden Verkehr (in Innenstädten ist damit meist das Ausweisen von Anwohnerparken oder Parkraumbewirtschaftung gemeint) sind bisher dann möglich, wenn für Bewohner städtischer Quartiere ein erheblichem Parkraummangel nachgewiesen werden kann (§6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 StVG). In der Novellierung wird hier der Satz “(Parkraummangel) der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist” ergänzt. Auch hier werden also die Voraussetzungen aufgeweicht und die Behörden erhalten mehr Spielraum, um beispielsweise Anwohnerparkzonen oder Parkraumbewirtschaftungen einzuführen.
Einführung des Verkehrszeichens “Ladezone”
Kommunen können ein neues Verkehrszeichen “Ladezone“ anordnen. Das neue Verkehrszeichen enthält ein absolutes Haltverbot analog zum Taxistand. Ausnahmen sollen lediglich für Be- und Entladevorgänge gelten. Ziel: Vermeidung von Zweite-Reihe-Parken und flüssigerem Verkehr. Das Verkehrszeichen gilt jedoch nicht ausschließlich für die gewerbliche, sondern auch für die private Nutzung.
Zeitschiene
Die Reform des Straßenverkehrsgesetzes tritt nach ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die entsprechende Anpassung der ihr untergeordnete Straßenverkehrs-Ordnung wurde am 5. Juli 2024 vom Bundesrat beschlossen. Das Verkehrsministerium wird sich mit konkreten Erläuterungen zu den Neuerungen an die Verkehrsbehörden und Kommunen wenden. In den Kommunen wird das neue Gesetz dann voraussichtlich ab 2025 greifen.
Fazit
Mit der Novellierung des StVG bekommen die Behörden deutlich mehr Freiräume, um Verordnungen zu erlassen. Während sie zuvor nur durch “harte Kriterien” wie Gutachten oder das Überschreiten von Grenzwerten erlassen werden können, können Eingriffe in den Straßenraum nun auch durch “weiche Kriterien” wie städtebauliche Entwicklungen erlassen werden. Anordnungen, die neu festgeschriebene Regelungszwecke wie Klima- oder Gesundheitsschutz verfolgen, müssen immer verhältnismäßig sein. Es darf dadurch nicht zu Beeinträchtigungen von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen. Welche Auswirkungen die Novellierung haben wird, muss sich in den einzelnen Kommunen zeigen und wird von der politischen Situation vor Ort abhängen. Welche weiteren Auswirkungen etwaige Klagen haben ist derzeit noch nicht abzusehen.