Gründung eines Reisebüros
Erfahren Sie die wichtigsten Informationen zur Gründung eines Reisebüros und informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen.
Voraussetzungen für eine Gründung
- Für Ihre Tätigkeit als Reisevermittler oder Reiseveranstalter benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Diese wird zudem einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) fordern.
- Reiseveranstalter mit eigenen Bussen oder Fahrzeugen benötigen die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PbefG).
- Falls Sie Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates sind, benötigen Sie darüber hinaus eine Aufenthaltsberechtigung, die Ihnen eine selbständige Erwerbstätigkeit gestattet.
Hinweis: Eine abgeschlossene Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann/-frau oder auch branchenspezifische Erfahrungen sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind auf jeden Fall nützlich!
Abgrenzung: Reisevermittler/Reiseveranstalter
Regeln im Reiserecht
Durch die EU-Pauschalreiserichtlinie wurden 2017 der Verbraucherschutz gestärkt und die Informationspflichten gegenüber Reisenden ausgeweitet. Das Reiserecht unterscheidet seitdem auch sehr genau zwischen dem Status Reisevermittler und Reiseveranstalter, denn dies hat direkte Auswirkung auf Haftungsfragen.
Reisevermittler
Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, d.h. es verkauft Leistungen Dritter. Für die Vermittlung zahlt der Erbringer dieser Leistungen Provisionen. Die Insolvenzpflicht liegt somit beim Erbringer und nicht beim Vermittler! Damit ein Reisebüro den Status eines Vermittlers beibehält, muss dies zum Beispiel durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Der Kunde darf nicht den Eindruck gewinnen, das Reisebüro erbringe Leistungen in eigener Verantwortung.
Als Reisebüro nehmen Sie Kundengelder entgegen, die Sie an den Veranstalter weiterleiten. Sie üben damit eine treuhänderische Funktion aus und zählen zu den so genannten überwachungsbedürftigen Gewerben.
Achtung: Ein vermittelnder Betrieb kann schnell ungewollt zum Veranstaltungsunternehmen werden, wenn Reiseleistungen als Paket kombiniert oder bei der Vermittlung nicht korrekt vorgegangen wird. Übrigens tragen sowohl die Veranstaltungsbetriebe als auch die Reisevermittlungen Verantwortung für technische Fehler ihrer Buchungssysteme.
Reiseveranstalter
Reiseveranstaltende Unternehmen bieten eine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB an. D. h. Bündelung mindestens zweier Hauptleistungen zu einem Gesamtpaket unter eigenem Namen (Name des reiseveranstalteten Unternehmen oder Person) zu einem Gesamtpreis. Oder wer in der Werbung Begriffe wie “Pauschalreise”, “Pauschale”, “Package” oder “Arrangement” etc. verwendet.
Beispiele für zwei Hauptleistungen:
- Beförderung und Unterkunft
- Unterkunft und Mietwagen
- Beförderung und Veranstaltung (Werbefahrt, Kaffeefahrt etc.)
- Unterkunft und Hobbykurs/Sport
- Kreuzfahrten
- Ferienwohnung und Reiseleitung
- Tour und Guide
Wichtig: Reiseveranstalter sind gemäß § 651 r BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder mit sogenannten Insolvenzversicherungen abzusichern. Durch die EU-Pauschalreiserichtlinie wurden die Pflichten für Reisebranche stark ausbaut.
Gemeinsame Verantwortung
Kunden vertrauen auf Sachkunde! Sowohl das veranstaltende als auch das vermittelnde Unternehmen haben eine gemeinsame Verantwortung bei Informationen, die am Rande der Reiseleistung erbracht werden:
- Hinweis zu Pass- und Visavorschriften
- Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse
- Hinweis zu Devisenvorschriften
- Hinweis über Versicherungen
- Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort
- Beide haben darauf zu achten, dass der Insolvenzversicherungsschein (siehe nächstes Kapitel) den Reiseunterlagen beigelegt ist.
Versicherungen/Risikominderung
Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)
Reiseveranstalter sind gemäß § 651 r BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge eines Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters (nicht des vermittelnden Reisebüros) Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Kundengeldabsicherung gilt ebenfalls für Reisebüros, die veranstaltend tätig werden. Die gesetzliche Absicherungspflicht betrifft auch Veranstalter, die ihren Sitz im Ausland haben. Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union oder in EFTA-Staaten haben, benötigen die Kundengeldabsicherung wie ein in der Bundesrepublik ansässiges Reiseunternehmen.
Reiseveranstaltende im Sinne des Gesetzes sind, wer mindestens zwei Einzelleistungen, wie z. B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet. Als Nachweis für eine bestehende Absicherung des Reiseveranstalters bei einer Versicherung oder einer Bank dient der Sicherungsschein, der immer auszuhändigen ist, wenn der Veranstalter bzw. ein Vermittler bereits eine Anzahlung oder Restzahlung vor Erbringung einer Reiseleistung entgegen nimmt bzw. fordert. Die Regelung gilt nicht nur für gewerbliche Touristik-Unternehmen.
Hinweis: Gelegenheitsveranstalter unterliegen übrigens nicht dem Pauschalreiserecht, wenn auf Gewinnerzielung verzichtet wird und wenn der Teilnehmerkreis begrenzt ist. Wie z. B. die jährliche Vereinsreise.
Rücktrittsrecht und Insolvenzsicherung
Die Corona-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht für Reisende (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde durch die Corona-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das Reisesicherungsfondsgesetz, das seit Juli 2021 gilt, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.
Der Reisesicherungsfond wird ausschließlich über den DRSF (Deutscher Reiseversicherungsfond GmbH) abgewickelt. Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bei einem reiseanbietenden Unternehmen buchen, sind damit vor dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des jeweiligen Unternehmens geschützt.
Reiseveranstalter, die im letzten Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert haben, können einen Absicherungsvertrag mit dem DRSF abschließen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Sie können wie bisher über Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute die Kundengelder absichern.
DIHK-Informationen zum Reiserecht: Mit Blick auf diese Entwicklungen hat der DIHK seine Infoblätter zum Reisevertragsrecht aktualisiert. Insbesondere die Themen Stornierungen im Rahmen der Corona-Pandemie und Informationen zum Reisesicherungsfond wurden aufgenommen.
Weitere Versicherungen
Reisen zu veranstalten oder zu vermitteln, beinhaltet heute Risiken, die ohne ausreichenden Versicherungsschutz von einem Unternehmen nicht mehr alleine getragen werden können.
Eine umfangreiche Rechtsprechung, zahlreiche Publikationen und Aufklärungskampagnen von Konsumentenschutzverbänden tragen dazu bei, dass immer mehr Reisende das Produkt Reise kritisch betrachten. Die Reiseunternehmen sind daher gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern. So empfiehlt der Deutsche Reisebüro- und Reiseveranstalter Verband e. V. (DRV) den Abschluss folgender Haftpflichtversicherungen:
- Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden
- Haftpflichtversicherung gegen Sachschäden
- Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden
- Betriebs-Haftpflichtversicherung
- Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden durch den Verlust von IATA-Flugscheinen
- Geschäftsversicherung
Buchungssoftware und Lizenzen
Für den Vertrieb bestimmter Leistungen wie Linienflugtickets und Bahnfahrkarten benötigen Sie Lizenzen.
Deutsche Bahn Lizenz (DB-Lizenz)
Die Lizenz für den Verkauf von Bahnwerten wird durch die DB Vertrieb GmbH vergeben. DB-Agenturen sind verpflichtet, alle von der Deutschen Bahn AG vorgesehenen Bahnwerte zu verkaufen. Ein umfassendes Wissen über die Angebote der DB AG (Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann/-frau oder eine mindestens zweijährige Erfahrung im Verkauf von Bahnwerten) und eine freundliche Verkaufsatmosphäre sind notwendige Voraussetzungen.
International Air Transport Association Lizenz (IATA-Lizenz)
Die IATA ist ein Verband, dem die Mehrzahl der Linienfluggesellschaften, die in über 100 Ländern registriert sind, angehören. Zu den Aufgaben der Organisation gehört es, die Zusammenarbeit zwischen den direkt oder mittelbar am internationalen Luftverkehr beteiligten Fluggesellschaften zu fördern. Die IATA hat in den vergangenen Jahrzehnten ein Agentursystem entwickelt, welches die Arbeitsbeziehung zwischen Mitgliedsfluggesellschaften und ihren Verkaufsagenturen regelt.
Entschließt sich ein Reisebüro, Linienflugtickets zu verkaufen, so benötigt es die IATA-Lizenz. Reisebüros, die sich für eine Zulassung als IATA-Agent interessieren, müssen sich direkt an die IATA-Vertretung für Deutschland in Frankfurt am Main wenden. Die Antragsunterlagen erhält jeder Interessent auf schriftliche Anforderung hin kostenlos.
Weitere Infos über:
International Air Transport Association (IATA)
Wilhelm-Leuschner-Str. 78
60329 Frankfurt am Main
Telefon: +34 91 545 24 57
www.iata.org
International Air Transport Association (IATA)
Wilhelm-Leuschner-Str. 78
60329 Frankfurt am Main
Telefon: +34 91 545 24 57
www.iata.org
Möglichkeit Kooperation und Franchise
Besonders für kleinere Unternehmen der Reisebranche ist es oft schwierig, Fuß zu fassen bzw. Kunden dauerhaft an sich zu binden und sich am Markt gegen die Konkurrenz zu behaupten. Dagegen bietet sich eine Partnerschaft mit einem Verbund an. Der Vorteil: die Inanspruchnahme einer bereits eingeführten Marke mit den entsprechenden Qualitäts- und Servicemerkmalen. Hinzu kommen sehr oft wertvolle Synergieeffekte, die eigene Ressourcen freisetzen, die Geschäftsbasis verstärken und dazu beitragen, Konjunkturschwankungen besser ausgleichen zu können.
Tipp: Aufgrund der weitreichenden und meist langfristigen Verpflichtungen beim Franchisevertrag sollten Sie sich vor Vertragsabschluss genau über dessen Inhalte informieren.
Die wichtigsten Branchenverbände
- Deutscher Reiseverband
German Travel Association
Lietzenburger Straße 99
10707 Berlin
Telefon 030 28406-0
info@drv.de
www.drv.de - asr Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V.
Friedrichstraße 119
10117 Berlin
Telefon 030 24 78 19 0
info@asr-berlin.de
www.asr-berlin.de