Reiserecht für Veranstalter und Vermittler

Am 1. Juli 2021 ist das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) zur Neustrukturierung der Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen im Rahmen des Pauschalreiserechts in Kraft getreten.
Seit November 2021 soll grundsätzlich ein Fond die Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter für das darauffolgende Geschäftsjahr übernehmen, sofern ein Reiseveranstalter im letzten Geschäftsjahr über 10 Millionen Euro Umsatz aus Pauschalreisen generiert hat. 
Auch die Corona-Pandemie hat für Reiseveranstalter und -vermittler sowie für Gastgeber Auswirkungen insbesondere bei der Auslegung der im BGB festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden bestehen.
Mit Blick auf diese Entwicklungen haben die Industrie- und Handelskammern ihre Infoblätter zum Reisevertragsrecht für Gastgeber, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei informieren sie insbesondere über Stornierungen im Rahmen der Corona-Pandemie und den Reisesicherungsfonds.