Sperrzeiten
Nach der Gaststättenverordnung der Baden-Württembergischen Landesregierung zur Ausübung des Gaststättengesetzes (GastVO) gelten in Baden-Württemberg seit Januar 2010 folgende Sperrzeiten:
- Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3.00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5.00 Uhr. Die Sperrzeit endet jeweils um 6.00 Uhr.
- In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5.00 Uhr. Auch an diesen Tagen endet die Sperrzeit um 6.00 Uhr.
- Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit ganzjährig um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Hinweis: Bei "Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse", die immer auch ausreichend begründet sein müssen, kann nach derzeit gültigen § 11 GastVO die Ortspolizeibehörde die Sperrzeit verlängern, verkürzen und befristen.
Tanzverbot an Feiertagen
An bestimmten Feiertagen herrscht ein Tanzverbot in Baden-Württemberg. Das heißt, dass an diesen Tagen laut Feiertagsgesetz keine öffentlichen Tanzveranstaltungen stattfinden dürfen.
Liste der Feiertage, an denen nach §10 des Feiertagsgesetzes ein Tanzverbot besteht:
- Allerheiligen
- Allgemeiner Buß- und Bettag
- Volkstrauertag
- Totengedenktag (auch Toten- oder Ewigkeitssonntag genannt)
- Gründonnerstag (ab 18 Uhr)
- Karfreitag
- Karsamstag (bis 20 Uhr)
Im Übrigen bleiben die Schutzvorschriften für Sonn- und Feiertage aber unberührt, so dass ruhestörende Arbeiten ebenso verboten bleiben wie störende Handlungen zur Gottesdienstzeit und in der Nähe von Kirchen.