FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34c GewO

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Erlaubnis nach § 34c GewO, zur Antragstellung sowie zu den Pflichten nach der Erlaubniserteilung.

Überblick – Erlaubnis und Tätigkeiten

Was ist eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO)?

Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten schreibt die Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis vor. Diese dient dem Schutz von Auftraggebern und stellt sicher, dass Tätigkeiten nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden.

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO?

Eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen:
  • Gewerbsmäßiges Vermitteln oder Nachweisen von Verträgen über:
    • Grundstücke, Wohn- oder Gewerberäume
    • grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht)
    • Besondere Rechte, die rechtlich wie ein Grundstück behandelt werden. Sie stehen im Grundbuch und erlauben es, ein Grundstück oder Gebäude zu nutzen oder zu bebauen, auch wenn man nicht Eigentümer ist.
    • Hypotheken und Grundschulen
  • Vermittlung von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliardarlehen gemäß § 34i GewO, Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen nach § 34f, Darlehensvergaben im eigenen Namen)
  • Errichtet Bauvorhaben gewerbsmäßig im eigenen Namen auf eigene oder fremde Rechnung
  • Bereitet Bauvorhaben gewerbsmäßig im fremden Namen und auf fremde Rechnung wirtschaftlich vor oder führt sie durch
  • Verwaltung von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum oder Mietwohnungen für Dritte
    Nicht erlaubnispflichtig ist die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die benötigten Tätigkeitsarten bereits bei Antragstellung angeben, da eine nachträgliche Ergänzung nach Erlaubniserteilung zusätzliche Gebühren verursacht.

Wo ist der Unterschied zwischen § 34c und § 34i GewO?

§ 34c GewO umfasst unter anderem die gewerbsmäßige Vermittlung oder den Nachweis von Darlehensverträgen, nicht jedoch Immobiliardarlehen.
Für die Vermittlung von Immobiliardarlehen ist eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO erforderlich.

Antrag – Voraussetzungen, Verfahren, ELSTER und BundID

Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?

Für die Antragstellung sind je nach Tätigkeit und Rechtsform verschiedene Nachweise erforderlich, insbesondere zur persönlichen Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen.
Eine Übersicht der benötigten Unterlagen je nach Fallkonstellation (natürliche Person, juristische Person, juristische Person in Gründung) ist den jeweiligen Checklisten zu entnehmen:
Bei der Beantragung des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft ist darauf zu achten, dass die jeweils richtigen Belegarten verwendet werden. Für das Führungszeugnis ist die Belegart OG, für die Gewerbezentralregisterauskunft die Belegart 9 maßgeblich.
Folgende Empfängeradresse ist zu vermerken:
IHK Rhein-Neckar
GB 2.5
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (nur für Wohnimmobilienverwalter):
Sofern Sie eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter beantragen, ist zusätzlich der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Hierfür ist eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vorzulegen, deren Wortlaut einem der folgenden Muster entspricht:

Wie hoch sind die Kosten für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO?

Die Gebühr für die Erlaubniserteilung beträgt pauschal 375,00 Euro.
Diese Pauschale gilt unabhängig davon,
  • ob Sie nur eine Tätigkeit (z. B. Immobilienmakler) auswählen oder
  • mehrere bzw. alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gleichzeitig beantragen.

Muss der Antrag als natürliche oder juristische Person gestellt werden?

Der Antrag ist entsprechend der Rechtsform zu stellen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) beantragen die Erlaubnis als natürliche Person, Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG, e.G., Stiftung) als juristische Person. Maßgeblich ist die konkrete Unternehmensstruktur.

Kann der Antrag gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen?

Der Antrag kann grundsätzlich auch bei noch fehlenden Unterlagen gestellt werden. Die Erlaubniserteilung erfolgt jedoch erst, wenn alle erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen. Es ist zu beachten, dass eingereichte Unterlagen drei Monate ab Ausstellung gültig sind und bei längerer Verzögerung erneut vorgelegt werden müssen.

Wie kann der Antrag bei der IHK Rhein‑Neckar gestellt werden?

Der Antrag wird ausschließlich online über das IHK‑Service‑Portal gestellt.

Wo findet sich Hilfe bei Problemen bei der Anmeldung mit ELSTER oder der BundID?

Der Zugang zum Antrag erfolgt über externe Systeme (ELSTER oder BundID). Bei technischen Problemen ist der jeweilige Support des Anbieters zuständig.
ELSTER
Hotline: 0800 5235055
Kontaktformular: ELSTER – Anfrage an den Support von ELSTER
BundID
Hotline: +49 (0)7132 981 2746
Kontaktformular: NKB Kontakt (Kontaktformular)
Weitere Informationen und Hilfestellungen:

Pflichten – § 16 MaBV, Weiterbildung, Erweiterung und Verzicht

Berichtspflichten (§ 16 MaBV)

  • Bauträger
  • Baubetreuer
Jährlich - Die Einreichung hat spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erfolgen.
  • bei Tätigkeit: Prüfungsbericht durch einen Wirtschaftsprüfer
  • bei fehlender Tätigkeit: Negativerklärung
Die Unterlagen sind unaufgefordert einzureichen. Bei verspäteter oder fehlender Einreichung können Verwaltungsgebühren für eine Anforderung entstehen.
Die Einreichung erfolgt über das IHK‑Service‑Portal: meine IHK digital

Weiterbildungspflicht

Welche Weiterbildungspflichten bestehen?
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter besteht die Verpflichtung, innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.

Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist insbesondere für Wohnimmobilienverwalter vorgeschrieben.

Reduzierung oder Erweiterung der Erlaubnis

  • Erweiterung der Erlaubnis (weitere Tätigkeiten):
    Erfolgt durch einen entsprechenden Antrag über das IHK‑Service‑Portal: meine IHK digital
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht:
    Erfolgt über das entsprechende Verfahren im IHK‑Service‑Portal: meine IHK digital
Die Erlaubnisurkunde ist im Zusammenhang mit der Änderung oder dem Verzicht im Original an die IHK Rhein‑Neckar zurückzusenden. Nach abschließender Bearbeitung wird eine neue Erlaubnisurkunde ausgestellt.