Prüfungsberichte für Bauträger und Baubetreuer

Welchen Pflichten unterliegt der Gewerbetreibende nach der Makler- und Bauträgerverordnung?

Wann muss der Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Nach § 16 MaBV hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sollten Sie während des Berichtszeitraumes nicht einschlägig gewerblich tätig geworden sein, haben Sie unaufgefordert spätestens bis zu dem vorgenannten Termin anstelle des Prüfungsberichtes eine sogenannte Negativerklärung einzureichen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der zum Download bereitgestellten Mustererklärung. Sofern ein Gewerbetreibender auch nur einen einzelnen Auftrag im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO durchgeführt hat, muss er einen Prüfungsbericht vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Tätigkeit kein Umsatz erzielt wurde.
Die nicht fristgemäße Einreichung eines richtigen und vollständigen Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung kann eine Geldbuße gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV nach sich ziehen.

Wer darf prüfen?

Nach § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 2 bis 14 MaBV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.
Geeignete Prüfer sind nach § 16 Abs. 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.

Welchen Inhalt muss der Prüfungsbericht haben?

Der Prüfungsbericht muss gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 MaBV einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Verpflichtungen aus §§ 2 bis 14 MaBV festgestellt worden sind. Die konkreten Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Vermerk ist von dem Prüfer mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Die elektronische Namenswiedergabe genügt. Werden keine Verstöße festgestellt, ist dies zu bestätigen.
Im Übrigen ergibt sich der Inhalt des Prüfungsberichts aus dessen Zweckbestimmung, die zuständige Behörde über die geschäftliche Tätigkeit des Gewerbetreibenden während des Berichtszeitraums zu unterrichten. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Empfehlungen und Prüfungsstandards der Kammern und Verbände. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit nennen wir folgende Aspekte, die ein schriftlicher Prüfungsbericht enthalten sollte:
  • Auftraggeber und Gegenstand des Prüfungsauftrages
  • Darstellung der rechtlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden
  • Nennung der Personen, denen eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO erteilt worden ist
  • Zeitraum der Durchführung der Prüfung
  • Wer hat die Prüfungsarbeiten durchgeführt?
  • Erklärung der/des Prüfer/s, dass keine Befangenheit vorliegt
  • Umfang und Methoden der Prüfungshandlungen
  • Wer hat Aufklärung und Nachweise erteilt?
  • Wurden alle zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Dateien zur Verfügung gestellt?
  • Auf welche Art und Weise wurden Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise erteilt bzw. gegeben?
  • Wurde vom Gewerbetreibenden eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?
  • Vollständiges, wahrheitsgetreues Ergebnis der Prüfung mit der gebotenen Klarheit
  • Alle wesentlichen Tatsachen der Prüfung, die für eine ausreichende Information der Erlaubnisbehörde von Bedeutung sind
  • Zusammenfassende Darstellung der Art der durchgeführten Geschäfte
  • Sind die getätigten Geschäfte durch die Erlaubnis gedeckt?
  • Welche Geschäftsvorfälle konnten nicht in die Prüfung einbezogen werden? (falls keine, bitte ausdrücklich bestätigen
  • Ausführungen zur Einhaltung der sich aus §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen
  • Aufführung und Erläuterung etwaiger Verstöße im Einzelnen
  • Hinweise auf eine zwischenzeitliche Beseitigung der Folgen von Verstößen
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.