Immobilienmakler

Informieren Sie sich über die Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler. Erfahren Sie, welche Anforderungen der Makler- und Bauträgerverordnung Sie als Immobilienmakler beachten müssen.

Wer ist erlaubnispflichtiger Immobilienmakler?

Erlaubnispflichtig ist gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses oder
  • der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume.
Darunter fallen insbesondere Verträge über Verkauf, Belastung, Vermietung, Leasing und Verpachtung von Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten, Wohnräumen  und gewerblichen Räumen.

Keine Erlaubnis benötigen

  • Immobilienmakler soweit sie Verträge über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481 BGB)  vermitteln oder nachweisen
  • Nicht gewerbsmäßige Immobilienmakler
  • Angestellte von selbständigen Immobilienmaklern (siehe aber: Weiterbildungspflicht)
  • Kreditinstitute für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG
Das Erfordernis einer Erlaubnis nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt.

Anwendungsbereich des § 34c GewO

Die Erlaubnispflicht knüpft an Art und Gegenstand der Tätigkeit an.

Gewerbsmäßigkeit

Für die Frage der Gewerbsmäßigkeit gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Sie liegt im Allgemeinen vor bei einer
  • erlaubten,
  • selbständigen,
  • auf Gewinnerzielung gerichteten und
  • nicht nur gelegentlich ausgeübten Tätigkeit.
Ob für einen konkreten Sachverhalt Gewerbsmäßigkeit zu bejahen ist, bedarf der genauen Einzelfallprüfung. Wenden Sie sich hierzu zunächst an das für Sie zuständige Gewerbeamt.

Vermittlung von Vertragsabschlüssen

Vermittlung des Abschlusses von Verträgen ist jede auf den Abschluss eines Vertrages abzielende Tätigkeit, auch wenn sie erfolglos bleibt oder lediglich der Vorbereitung des Vertragsabschlusses dient.

Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen

Diese Tätigkeit besteht darin, dass der Gewerbetreibende dem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt und den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann.

Weder das eine noch das andere liegt vor,

  • wenn der Gewerbetreibende im eigenen Namen Verträge abschließt (hier fehlt es an einem Dritten).
  • wenn ein Vertreter des Gewerbetreibenden in dessen Namen einen Vertrag abschließt, worin sich der Gewerbetreibende zur Vermittlung von Verträgen i. S. d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 GewO verpflichtet. Die Verpflichtungen aus § 34c GewO und der MaBV betreffen hier nur den vertretenen Gewerbetreibenden, nicht den Vertreter.
  • Ausnahme: Die Tätigkeit des Vertreters entfaltet eine umfangreichere Tätigkeit, beispielsweise, wenn er den Kunden selbst in objektbezogener Verhandlung über Einzelheiten des Vertragsschlusses informiert oder den Kaufentschluss des Kunden weckt oder verstärkt. Dann gilt auch für den Vertreter § 34c GewO und die MaBV.

Welche Pflichten bestehen?

Für Immobilienmakler gelten gewerberechtliche Verpflichtungen nach § 34 c GewO sowie nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.  
  1. Besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem Umgang mit bzw. der Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für den Gewerbetreibenden (§§ 2, 4, 6, 7 MaBV) und für das von ihm dazu ermächtigte Hilfspersonal (§ 5 MaBV)
  2. Pflichten zur Rechnungslegung (§ 8 MaBV)
  3. Anzeigepflichten (§ 9 MaBV)
    Als Immobilienmakler sind Sie verpflichtet, uns als zuständiger Aufsichtsbehörde unverzüglich Name, evtl. abweichender Geburtsname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Wohnanschrift folgender Personen mitzuteilen:
    • die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
    • die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Personen
  4. Buchführungspflichten (§ 10 MaBV)
  5. Informationspflichten (§ 11 MaBV) gegenüber dem Auftraggeber
  6. Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
    Verpflichtungen gemäß den §§ 2 bis 8 MaBV können durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  7. Aufbewahrungspflichten (§ 14 MaBV)
  8. Weiterbildungspflicht (§ 34c Abs. 2a GewO, § 15b MaBV)
    Hinsichtlich der erstmalig für den Zeitraum 2018 bis 2020 und dann im Drei-Kalenderjahre-Turnus bestehenden Weiterbildungspflicht verweisen wir auf unsere Informationen zur Weiterbildungspflicht.