Satzung der IHK Rhein-Neckar
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat in ihrer Sitzung am 14. September 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen:
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
- § 6 Ausschüsse
- § 7 Präsidium und Ehrenmitglieder des Präsidiums
- § 8 Präsident und Ehrenpräsident
- § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 9 Geschäftsführung
- § 10 Vertretung
- § 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
- § 12 Veröffentlichungen
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
(1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Mannheim und umfasst die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim und die Landkreise Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis (IHK-Bezirk).
(3) Neben dem Standort am Sitz der IHK in Mannheim unterhält die IHK Standorte in Heidelberg und Mosbach.
(4) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgaben:
- das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
- für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
- für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben hat sie insbesondere
- durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
- das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
§ 3 Organe
Organe der IHK sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- der Präsident,
- der Hauptgeschäftsführer und
- der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 93 Mitgliedern. 85 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 8 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlbeauftragte handeln. Bei ihrer Zusammensetzung sind die Strukturen der Wirtschaft des IHK-Bezirks und die regionalen Interessen sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Die Aufteilung in Wahlgruppen und Wahlbezirke, die Anzahl der in den einzelnen Wahlgruppen zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung, die Wahl der Mitglieder, das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirks und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des § 80 Berufsbildungsgesetz,
k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
n) die Errichtung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
r) die Errichtung von Einigungsstellen,
s) den Erlass von Richtlinien über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und an-deren IHK-Auszeichnungen,
t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
u) die wesentlichen Grundsätze zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a.
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
d) die Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
j) den Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des § 80 Berufsbildungsgesetz,
k) die Wahl der Rechnungsprüfer,
l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
n) die Errichtung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
r) die Errichtung von Einigungsstellen,
s) den Erlass von Richtlinien über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und an-deren IHK-Auszeichnungen,
t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
u) die wesentlichen Grundsätze zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(5) Die Vollversammlung kann ein früheres verdientes Mitglied der Vollversammlung zum Ehrenmitglied der Vollversammlung ernennen.
(6) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch 2-mal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach Unterbrechung im unmittelbaren Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung, Verlust der Wählbarkeit, Festsetzung der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, jedoch ausschließlich des Tarifs, sowie Festsetzung des Maßstabes für Beiträge und Sonderbeiträge bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Teilnehmenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung, Verlust der Wählbarkeit, Festsetzung der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, jedoch ausschließlich des Tarifs, sowie Festsetzung des Maßstabes für Beiträge und Sonderbeiträge bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Teilnehmenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.
(7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige nach rechtzeitiger Anmeldung und unter Berücksichtigung der bestehenden Kapazitäten öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin und Ort der Sitzungen werden veröffentlicht.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung elektronisch zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Präsident diesen Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Dies gilt ebenfalls für Ehrenmitglieder des Präsidiums bzw. der Vollversammlung. Macht ein Mitglied der Vollversammlung von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, ist es teilnehmendes Mitglied gem. § 5 Abs. 4 Satz 1. Das Präsidium kann im Einzelfall beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 2 oder 5 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. Die erste Sitzung der Vollversammlung nach der Vollversammlungswahl (konstituierende Sitzung) ist in Präsenz und nicht im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Die konstituierende Sitzung ist nur dann im Wege der elektronischen Kommunikation nach Satz 2 oder 5 durchzuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse eine Präsenzsitzung wegen einer Pandemie oder eines vergleichbaren Umstands, der die Durchführung in Präsenz nicht gestattet, nicht durchgeführt werden kann.
(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 5 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder, Ehrenpräsidiumsmitglieder gemäß § 7 Abs. 7 und Ehrenpräsidenten gemäß § 8 Abs. 4 und der Hauptgeschäftsführer während der Sitzung die ihnen in dieser Satzung gewährten Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung der IHK Rhein-Neckar geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden.
(5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 5 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist.
(6) Sitzungen der Vollversammlung dürfen grundsätzlich weder aufgezeichnet noch gespeichert werden, es sei denn, dass die Vollversammlung die Aufzeichnung bzw. Speicherung im konkreten Einzelfall per Beschluss ausdrücklich gestattet. Soweit ein Mitglied der Vollversammlung beantragt, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist insoweit die Aufzeichnung zu unterbrechen.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten.
(1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Die von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse sind berechtigt, sich mit Zustimmung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(2a) Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Ausschussvorsitzende diesen Mitgliedern die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Ausschusses von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, ist es teilnehmendes Mitglied. Der Ausschussvorsitzende kann im Einzelfall und mit Zustimmung des Präsidenten auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 2 oder 4 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die erste Sitzung des neu berufenen Ausschusses (konstituierende Sitzung) ist in Präsenz und nicht im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer sowie die von ihm benannten Mitarbeiter der IHK sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
§ 7 Präsidium und Ehrenmitglieder des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Ersten Vizepräsidenten und bis zu acht weiteren Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch, mit Ausnahme des Falles der Abwahl, bis zum Amts-antritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Eine vorzeitige Abwahl ist mit der Mehrheit der teilnehmenden Vollversammlungsmitglieder aus wichtigem Grund zulässig.
(3) Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Dem Präsidium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
a) den Erlass von Prüfungsordnungen
b) die Berufung der Mitglieder der von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse; das Präsidium kann dabei auch Personen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind und auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
b) die Berufung der Mitglieder der von der Vollversammlung errichteten Ausschüsse; das Präsidium kann dabei auch Personen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind und auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung über Beschlüsse nach Satz 2 und 3 zu berichten.
(4) Sitzungen des Präsidiums finden grundsätzlich in Präsenz bei physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder statt. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Konsens wird angestrebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt. Ist die physische Anwesenheit einzelner Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann der Präsident diesen Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Präsidiums hiervon Gebrauch, gilt es als teilnehmendes Mitglied gem. § 7 Abs. 4 Satz 6. Der Präsident kann im Einzelfall auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die erste Sitzung des neu gewählten Präsidiums (konstituierende Sitzung) ist in Präsenz und nicht im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 6 oder 8 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 11 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 3.
(5) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung elektronisch zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
(6) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden müssen. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Protokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.
(7) Die Vollversammlung kann einen verdienten Vizepräsidenten zum Ehrenmitglied des Präsidiums ernennen. Er hat das Recht, an den Sitzungen von Präsidium und Vollversammlung der IHK beratend teilzunehmen.
§ 8 Präsident und Ehrenpräsident
(1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk. Der Präsident leitet die IHK im Rahmen der von der Vollversammlung allgemein gebilligten Grundsätze und gefassten Entschließungen. Er sorgt dafür, dass die Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums vollzogen werden. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Ersten Vizepräsidenten, sonst durch den von ihm damit beauftragten, andernfalls durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten.
(4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Er hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich war. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung trifft das Präsidium vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 Satz 2 u).
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Die Geschäftsführer werden vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer berufen. Das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten und den Ersten Vizepräsidenten, die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer gemeinsam geregelt. Der Erste Vizepräsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten.
(4) Alle Anstellungsverträge, Kündigungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen sind schriftlich zu regeln. Anstellungsverträge, Kündigungen und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. Den Anstellungsvertrag und die Kündigung des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und der Erste Vizepräsident. Anstellungsverträge, Kündigungen und arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Geschäftsführern im Sinne der personalwirtschaftlichen Grundsätze unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer.
(5) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter. Er regelt seine Stellvertretung.
§ 10 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Ersten Vizepräsidenten, sonst durch den von ihm damit beauftragten, andernfalls durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten; die Vertretung des Hauptgeschäftsführers erfolgt gemäß seiner Stellvertretungsregelung n. § 9 Abs. 5.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er wird im Rahmen seiner Stellvertretungsregelung vertreten.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und dem Ersten Vizepräsidenten, gegenüber allen Mitarbeitern vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident oder sein Vertreter die Stimme. Ist der Präsident oder sein Vertreter nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer bzw. dessen Vertreter die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 3 S. 4 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Wirtschaftsplan zur Beratung durch das Präsidium vor. Das Präsidium legt der Vollversammlung alljährlich den Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Präsident und Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(5) Die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung regelt das Finanzstatut.
(6) Präsident und Hauptgeschäftsführer beschließen die Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts und die Dienstanweisung für die Finanzwirtschaft.
(7) Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der IHK werden von der Rechnungsprüfungsstelle beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag geprüft.
§ 12 Veröffentlichungen
(1) Die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der IHK erfolgt in ihrem Mitteilungsblatt. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum des Mitteilungsblatts, in welchem die Änderung bzw. Neufassung abgedruckt worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auf der Internetseite der IHK veröffentlichen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der IHK mit dem Datum der Einstellung veröffentlicht, soweit keine abweichende Regelung durch eine Satzung getroffen wird. Sie gelten am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gemacht. Zusätzlich kann die IHK sonstige Bekanntmachungen auch in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlichen.
(3) Die öffentliche Zustellung gemäß § 11 Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG) erfolgt ausschließlich durch die Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Aushangtafel der IHK im Erdgeschoss des Gebäudes L 1, 2, 68161 Mannheim unter der Rubrik „Öffentliche Zustellung“.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 5. April 2014 in der Fassung der letzten Änderung vom 3. Juli 2019 außer Kraft.
Mannheim, 14. September 2022
Manfred Schnabel
Präsident
Präsident
Dr. Axel Nitschke
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Satzung wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 20. September 2022 unter dem Aktenzeichen WM42-42-361/75 gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-kammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) genehmigt.
Die vorstehende Rechtsvorschrift wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht.
Mannheim, 26. September 2022
Manfred Schnabel
Präsident
Präsident
Dr. Axel Nitschke
Hauptgeschäftsführer
Hauptgeschäftsführer