Gebührenordnung der IHK Rhein-Neckar
Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar vom 16. Januar 1973 i. d. F. der letzten Änderung vom 3. Dezember 1997 (MittBl. 1973 Nr. 1-2 S. 28; 1998 Nr. 1 S. 47-50)
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer Gebühren.
(2) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner den Ersatz von Auslagen verlangen, soweit diese den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand übersteigen.
(3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beansprucht oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestens mit der Zustellung eines Gebührenbescheides.
(2) Gebühren und Auslagenersatz sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§ 4 Stundung, Erlass, Niederschlagung
Auf Antrag des Gebührenschuldners können Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; die Kammer kann Gebühren niederschlagen. Für Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 5 Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren, die nicht innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.
(2) In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(3) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 6 Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 7 Rechtsmittel
(1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer.
(2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.
(3) Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
§ 8 Gebührentarif
Den aktuellen Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 223 KB) finden Sie bei „Gebühren und Entgelte“.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Beginn des Monats in Kraft, der dem Monat der Verkündigung im Mitteilungsblatt folgt.