Fragen und Antworten zu Beitrag und Mitgliedschaft
Sie haben Fragen zu den Voraussetzungen der IHK-Mitgliedschaft und der Beitragserhebung? Hier finden Sie die Antworten auf die meistgestellten Fragen.
- Woraus ergibt sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?
- Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
- Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
- Wann endet die Beitragspflicht?
- Was sind Beiträge?
- Wie finanziert sich eine IHK?
- Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
- Warum gibt es keinen einheitlichen Grundbeitrag?
- Wie berechnet sich der IHK-Beitrag?
- Datenschutz – Wer übermittelt der IHK die Gewerbeerträge/Gewinne?
- Wann ist der Beitrag fällig?
- Meine betriebliche Situation hat sich verändert. Wie kann mein Beitrag reduziert werden?
- Warum erheben die IHKs so unterschiedliche Beiträge?
- Ich bin bereits Mitglied bei der Handwerkskammer. Warum muss ich nochmals an die IHK einen Beitrag zahlen?
- Warum wird bei Apothekeninhabern zur Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage verwendet?
- Müssen auch Freiberufler einen IHK-Beitrag leisten?
- Bin ich als Photovoltaikanlagenbetreiber Mitglied bei der IHK?
- Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?
- Gibt es eine besondere Regelung für Tochtergesellschaften?
- Sind Organgesellschaften zur Zahlung von Grundbeitrag und Umlage verpflichtet?
- Wir haben nur eine unselbständige Betriebsstätte im IHK-Bezirk. Müssen wir trotzdem einen Beitrag zahlen?
- Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum habe ich trotzdem einen Beitragsbescheid bekommen?
- Was geschieht beim Verkauf einer Vorrats-GmbH?
- Welche Regeln gelten für atypisch stille Gesellschaften?
- Welche Regeln gelten für Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften?
- Welche Regeln gelten für vermögensverwaltende Gesellschaften?
Woraus ergibt sich die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht?
Rechtliche Grundlage für die IHK-Zugehörigkeit und auch für die Beitragspflicht ist ein Bundesgesetz (
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern, kurz IHK-Gesetz oder IHKG). Eine Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Die Information über Ihre Unternehmensgründung erhalten wir auf gesetzlicher Grundlage von den Gewerbeämtern und Registergerichten. Die konkrete Höhe der Beiträge errechnet sich auf der Grundlage der
Wirtschaftssatzung der IHK, die von der Vollversammlung jedes Jahr neu beschlossen wird. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der
IHK-Beitragsordnung.
Wer ist bei der IHK beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind IHK-zugehörige Unternehmen. Das sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im Bezirk der IHK Rhein-Neckar eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie „objektiv gewerbesteuerpflichtig“ sind. Dabei ist nicht bedeutsam, ob im Beitragsjahr tatsächlich Gewerbesteuer bezahlt werden muss oder ob eine Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist, sondern ob die Tätigkeit ihrer Art nach als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. Entscheidend ist letztlich die Einordnung der Einkünfte durch das Finanzamt. Bei Kapitalgesellschaften besteht eine Gewerbesteuerpflicht regelmäßig schon aufgrund ihrer Rechtsform.
Wann beginnt die IHK-Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt mit der IHK-Zugehörigkeit. Die IHK-Zugehörigkeit wiederum beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute (e. K.) und Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, GbR) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung. Bei Kapitalgesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, Aktiengesellschaft, auch ausländische Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Limited) beginnt die IHK-Zugehörigkeit regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister, ausnahmsweise früher, falls die gewerbliche Tätigkeit schon vorher aufgenommen wird. Eine gesonderte Beitrittserklärung oder Mitteilung des Unternehmens an unsere IHK ist nicht erforderlich. Wir erhalten eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom zuständigen Gewerbeamt bzw. eine Kopie der Handelsregistereintragung vom zuständigen Registergericht.
Wann endet die Beitragspflicht?
Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz und endet erst, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Die Mitgliedschaft endet bei Personengesellschaften mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Dies ergibt sich aus der Gewerbeabmeldung.
Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.
Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel UG (haftungsbeschränkt), GmbH, Aktiengesellschaft) ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig und damit auch beitragspflichtig. Eine Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet, ist daher auch beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
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Ihre Gewerbeabmeldung bzw. Löschung im Handelsregister mit!
Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den IHKs sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen
der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen.
Wie finanziert sich eine IHK?
Um unabhängig von staatlichen Einflüssen die Interessen der Wirtschaft vertreten zu können, erhalten die IHKs keine staatliche Unterstützung.
Die wichtigsten Einnahmequellen sind Beiträge (etwa zwei Drittel der Einnahmen). Die Unternehmen bestimmen selbst die Höhe der Beiträge über die Vollversammlung. Neben den Beiträgen sind die Gebühren für die Wahrnehmung gesetzlicher (hoheitlicher) Aufgaben die wichtigste Einnahmequelle, etwa für Prüfungen in der Berufsausbildung, für die Ausstellung eines Carnets oder für Fachkundeprüfungen.
Wer beschließt über die IHK-Beiträge?
Durch ihre Vertreter in der Vollversammlung, das von allen IHK-zugehörigen Betrieben gewählte Parlament der Wirtschaft, beschließen die Mitgliedsunternehmen jedes Jahr über die Höhe der Grundbeiträge und über die Höhe der Umlage (Prozentsatz vom Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb).
Warum gibt es keinen einheitlichen Grundbeitrag?
Der Gesetzgeber räumt den IHKs die Möglichkeit ein, den Grundbeitrag zu staffeln. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Bei unserer IHK gelten die Staffelungskriterien Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb, die Eintragung im Handels- oder Genossenschaftsregister, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Beschäftigtenzahl.
Wie berechnet sich der IHK-Beitrag?
Unser
Beitragsrechner hilft Ihnen bei der Berechnung Ihres Beitrages.
Datenschutz – Wer übermittelt der IHK die Gewerbeerträge/Gewinne?
Nach § 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes sind die IHKs berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die Bemessungsgrundlagen von den Finanzämtern zu erhalten. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der
Abgabenordnung, wonach sie die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben müssen. Es werden ausschließlich diese Daten übermittelt. Weitere anderweitige Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Der Datenschutz ist damit sichergestellt.
Wann ist der Beitrag fällig?
Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und ist innerhalb eines Monats zu zahlen.
Meine betriebliche Situation hat sich verändert. Wie kann mein Beitrag reduziert werden?
Auf der Grundlage des letzten vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns wird für das laufende Rechnungsjahr eine Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt erst, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag/Gewinn) vom Finanzamt für dieses Rechnungsjahr mitgeteilt wird. Sie erhalten dann entweder eine Nachforderung oder bekommen den zu viel bezahlten Beitrag zurückerstattet. Falls die vorläufige Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung erheblich von dem zu erwartenden Gewerbeertrag/Gewinn im Bemessungsjahr abweicht, haben Sie die Möglichkeit formlos einen Anpassungsantrag zu stellen.
Nutzen Sie dazu unser Online-Formular.
Warum erheben die IHKs so unterschiedliche Beiträge?
In jeder regionalen IHK entscheiden die gewählten Vertreter der gewerbetreibenden Wirtschaft in der Vollversammlung, dem Parlament der Wirtschaft, über den Beitrag. Die Vollversammlung ist frei in allen Satzungsbeschlüssen und kann etwa Entgelte, Gebühren oder Beiträge völlig unabhängig von anderen IHKs festlegen – natürlich im Rahmen des IHK-Gesetzes. Deshalb gibt es auch von IHK-Bezirk zu IHK-Bezirk je nach Wirtschaftskraft voneinander abweichende Grundbeiträge und Umlagesätze.
Ich bin bereits Mitglied bei der Handwerkskammer. Warum muss ich nochmals an die IHK einen Beitrag zahlen?
Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige (z. B. Industrie, Handel oder Dienstleistungen) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Sie gehören mit ihrem jeweiligen Betriebsteil der IHK und der HWK an. Es wird jedoch nur ein IHK-Beitrag erhoben, wenn bei Unternehmen mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb der IHK-zugehörige Jahresumsatz 130.000 Euro übersteigt.
Warum wird bei Apothekeninhabern zur Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage verwendet?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Apotheker Gewerbetreibende und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch einer Berufsorganisation an, der Apothekerkammer. Um die Auswirkung der doppelten Beitragspflicht, die aus der doppelten Mitgliedschaft resultiert zu begrenzen, wird deshalb von der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag/Gewinn nur ein Viertel zugrunde gelegt.
Müssen auch Freiberufler einen IHK-Beitrag leisten?
IHK-zugehörig und beitragspflichtig sind nur die Unternehmen, die der Gewerbesteuerveranlagung unterliegen. Erkennt das Finanzamt eine Tätigkeit als freiberuflich an, entfällt somit auch die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht. Werden freiberufliche Tätigkeiten (etwa die der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (etwa GmbH) ausgeübt, erfolgt durch das Finanzamt eine Gewerbesteuerveranlagung. Diese Unternehmen sind damit auch IHK-zugehörig und beitragspflichtig. IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und einer oder mehreren Kammern der freien Berufe angehören, werden mit 10 Prozent der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag/Gewinn zum Grundbeitrag und zur Umlage herangezogen. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
Bin ich als Photovoltaikanlagenbetreiber Mitglied bei der IHK?
Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend für das Jahr 2022 in Kraft getreten. Damit endet die bisherige Mitgliedschaft zu unserer IHK, sofern die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt und keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen. Betreiber einer Photovoltaikanlage mit mehr als 30 Kilowatt Leistung sind weiterhin Mitglied unserer IHK.
Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften?
Für IHK-Zugehörige, deren gewerbliche Tätigkeit ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer der IHK Rhein-Neckar zugehörigen Personenhandelsgesellschaft besteht, fällt ein ermäßigter Grundbeitrag an (§ 3 Abs. 4 IHKG), sofern der Gewerbeertrag/Gewinn nicht 50.000,00 Euro im Jahr übersteigt. Ab dem Beitragsjahr 2017 beträgt der ermäßigte Grundbeitrag 35,00 Euro.
Gibt es eine besondere Regelung für Tochtergesellschaften?
Kapitalgesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden – sofern beide Unternehmen ihren Sitz im IHK-Bezirk haben – kann die Ermäßigung des Grundbeitrags auf Antrag gewährt werden, sofern der Gewerbeertrag/Gewinn nicht 50.000,00 Euro im Jahr übersteigt.
Sind Organgesellschaften zur Zahlung von Grundbeitrag und Umlage verpflichtet?
Organgesellschaften werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
Wir haben nur eine unselbständige Betriebsstätte im IHK-Bezirk. Müssen wir trotzdem einen Beitrag zahlen?
Ja, jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Denn auch Filialen, Zweigniederlassungen, Bau- oder Montagestellen (sofern sie länger als sechs Monate bestehen) profitieren von der Arbeit der IHK vor Ort. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk allerdings nur einmal den Grundbeitrag, egal wie viele Betriebsstätten es dort hat und unabhängig davon, ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrags/Gewinns zugrunde gelegt, der auf den jeweiligen IHK-Bezirk entfällt.
Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum habe ich trotzdem einen Beitragsbescheid bekommen?
Nur zur Gewerbesteuer veranlagte Unternehmen sind IHK-zugehörig. Als Nachweis darüber, dass das Unternehmen nicht gewerbesteuerpflichtig ist, benötigen wir den Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
Was geschieht beim Verkauf einer Vorrats-GmbH?
Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind Mitglied bei der IHK Rhein-Neckar und beitragspflichtig. Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Welche Regeln gelten für atypisch stille Gesellschaften?
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach
§ 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied. Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen. Im Normalfall muss die GmbH – wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt – nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen. Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag/Gewinn festgesetzt, der die gesetzliche Freistellungsgrenze von 5.200 Euro nicht übersteigt, erhält das Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung.
Urteil OVG Berlin-Brandenburg: 1B 7.10 vom 17. März 2011–Kurzfassung
„Wird eine atypisch stille Beteiligung an einer GmbH als Mitunternehmer angesehen und zur Gewerbesteuer veranlagt, ist sie neben der GmbH kammerzugehörig und beitragspflichtig. Als Mitunternehmerin muss sich die atypisch stille Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der GmbH und seine Einrichtung zurechnen lassen; sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Innengesellschaft über keine Betriebsstätte im Kammerbezirk verfüge. Die Heranziehung entsprechender atypisch stiller Beteiligungsgesellschaften ist zur Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens im Sinne der Beitragsgerechtigkeit geboten.“
Welche Regeln gelten für Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften?
Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien). Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschluss vom 6. Oktober 2000 – 4 A 4667/00).
Welche Regeln gelten für vermögensverwaltende Gesellschaften?
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel als GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Aktiengesellschaft, ausgeübt wird. Tätigkeiten einer Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§ 2 Absatz 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch die Zugehörigkeit zur IHK. Auf eine tatsächliche Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an.