Änderung zum Jahreswechsel

Mehrwegpflicht bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen

Mannheim, 23. November 2022. Wer Mahlzeiten oder Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss dafür ab dem 1. Januar 2023 neben den bisher üblichen Einwegbehältern oder -bechern auch Mehrwegbehältnisse anbieten. Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben und müssen darüber auch informiert werden. Diese Mehrwegalternative darf, abgesehen von einem Pfand, den Verkaufspreis nicht erhöhen. Hintergrund ist die Regelung der Einwegkunststoffrichtlinie ((EU) 2019/904) zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte bis 2026. Mit den Bestimmungen der Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes wird diese Anforderung in nationales Recht umgesetzt. Ausnahmen werden nur für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und maximal fünf Mitarbeitern gemacht. Diese können alternativ auch von Verbrauchern mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen. Betroffen sind neben Restaurants, Cafés, Händlern und Kantinen auch Lieferdienste. Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. 
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