Recht auf Reparatur: Neue Pflichten ab 2026

Im Jahr 2026 treten neue europäische Vorgaben zur Reparierbarkeit in Kraft. Hersteller müssen Reparaturen erleichtern und Informationen bereitstellen. Händler erhalten erweiterte Informationspflichten, und Reparaturbetriebe profitieren von besseren Marktbedingungen

Reparieren statt wegwerfen – was sich für Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe ab 2026 ändert

Die Europäische Union führt mit der neuen Richtlinie zum "Right to Repair“ einen verbindlichen Rechtsrahmen ein, um Produkte langlebiger zu machen, Ressourcen zu schonen und Reparaturen attraktiver zu gestalten. Die Richtlinie muss bis Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ein erster deutscher Referentenentwurf zur Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt seit Januar 2026 vor und sieht Änderungen im Kaufrecht, neue Reparaturansprüche und zusätzliche Informationspflichten vor. Ziel ist es, Reparaturen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Hersteller, Händler und Reparaturbetriebe einfacher, kostengünstiger und rechtssicher zu gestalten.

Die Vorgaben zur Reparierbarkeit beziehen sich zunächst auf die in Anhang II der Richtlinie EU- 2024/1799 ausdrücklich genannten Produktgruppen. Dazu zählen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate Tablets, Haushaltswäschetrockner sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel. Die Grundlage dieser Anforderungen wurde bereits mit der europäischen Ökodesign Regulierung geschaffen.

Neue gesetzliche Reparaturpflicht für Hersteller

Im Mittelpunkt der neuen EU Regelung steht eine verbindliche Reparaturpflicht der Hersteller für die genannten Produktgruppen. Dazu gehören unter anderem Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Geschirrspüler und Kühlschränke. Hersteller müssen künftig auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Reparaturen zu angemessenen Bedingungen anbieten. Sie sind verpflichtet, Ersatzteile und Reparaturinformationen öffentlich bereitzustellen, technische oder softwarebasierte Reparaturhindernisse zu vermeiden und Informationen zu Reparaturleistungen leicht zugänglich zu veröffentlichen. Je nach Produktgruppe müssen Ersatzteile über mehrere Jahre verfügbar sein.
Unternehmen müssen daher ihre Reparaturservices ausbauen oder neu aufstellen und zusätzliche Kosten für die Ersatzteilbevorratung einkalkulieren. Die Bereitstellung klarer Reparaturinformationen führt zu weiterem organisatorischem Aufwand. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Produktdesign und Qualitätssicherung, um die dauerhafte Reparierbarkeit sicherzustellen. Unzutreffende oder irreführende Angaben zur Reparierbarkeit bergen zudem wettbewerbsrechtliche Risiken.

Handel im Fokus: Neue Informationspflichten

Händler werden künftig stärker eingebunden, unabhängig davon, welche Waren sie vertreiben. Der Referentenentwurf verpflichtet sie, Verbraucherinnen und Verbraucher über das Wahlrecht zwischen Austausch und Reparatur zu informieren sowie darauf hinzuweisen, dass sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängert, wenn eine Reparatur gewählt wird. Zudem müssen die von den Herstellern bereitgestellten Reparaturinformationen zugänglich gemacht werden.
Diese Anforderungen machen eine Anpassung der Verkaufs- und Serviceprozesse erforderlich. Eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der Kundeninformation ist notwendig. Auch das Retouren- und Reklamationsmanagement muss an die erweiterten Rechte und Wahlmöglichkeiten der Kundinnen und Kunden angepasst werden. Unterschiede zwischen einzelnen Produktgruppen ergeben sich für den Handel vor allem dadurch, dass Hersteller für Waren aus Anhang II auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung Reparaturen anbieten müssen.

Anpassungen im Kaufrecht – über “Right to Repair”– Produktgruppen hinaus

Der deutsche Referentenentwurf geht über die europäischen Mindestvorgaben hinaus. Er sieht vor, die Reparierbarkeit als mögliches allgemeines Beschaffenheitsmerkmal zu definieren und die Gewährleistungsfrist zu verlängern, wenn sich Verbraucherinnen und Verbraucher für eine Reparatur entscheiden. Diese Regelungen gelten unabhängig von den in Anhang II genannten Waren und greifen damit allgemeine Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur auf. Unternehmen müssen daher damit rechnen, dass Reparierbarkeit künftig in der Kundenkommunikation, im Produktdesign und in der Abwicklung von Gewährleistungsfällen eine größere Bedeutung erhält.

Chancen für Reparaturbetriebe und Start‑ups

Mit der neuen EU Richtlinie entsteht ein größerer Markt für Reparaturdienstleistungen. Da Hersteller Ersatzteile und Reparaturinformationen künftig offenlegen müssen, wird es für unabhängige Betriebe einfacher, Reparaturen rechtssicher und wirtschaftlich durchzuführen. Die höhere Transparenz stärkt das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher und erhöht die Bereitschaft, Geräte instand setzen zu lassen. Dies eröffnet insbesondere für spezialisierte Werkstätten und junge Unternehmen neue wirtschaftliche Perspektiven.

Was ist an Unterstützung durch die EU zu erwarten?

Die Europäische Union flankiert die neuen Regelungen mit zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen. Vorgesehen ist unter anderem eine zentrale Reparaturplattform, die dabei helfen soll, geeignete Dienstleister zu finden und Reparaturprozesse zu vereinfachen.

DIHK-Stellungnahme zur Umsetzung des Rechts auf Reparatur

In der DIHK-Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 weist der DIHK darauf hin, dass ein angemessenes Verhältnis von Kosten und Nutzen gewahrt bleiben muss.
Der DIHK fordert insbesondere:
  • Kein "Gold-Plating“ beim Mängelgewährleistungsrecht
  • Rechtssicherheit
  • Klare Aussagen zu den Informationspflichten
  • Wirtschaftlich angemessene Gestaltung der Reparaturentgelte
  • eine Vorbereitungszeit
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