Neue Regelungen für Direktaufträge des Bundes
Für Bundesbehörden sind seit dem 1. Juli 2026 bei Beschaffungen in bestimmten Bereichen Erleichterungen eingetreten. Der klassische Weg einer öffentlichen Ausschreibung wird dabei ersetzt durch eine Direktbeschaffung.
Bund erleichtert den Zugang zu öffentlichen Aufträgen für innovative Start-ups
Seit dem 1. Juli 2026 greifen neue Verwaltungsvorschriften für Bundesbeschaffungen, die jungen und innovativen Unternehmen den Zugang zur öffentlichen Beschaffung erleichtern. Ziel ist es, Innovationen schneller in die Verwaltung zu bringen und Start-ups den Markteintritt als neue öffentliche Auftragnehmer zu erleichtern. Bundesbehörden können innovative Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 100.000 Euro künftig als Direktauftrag ohne förmliches Vergabeverfahren an Start-ups vergeben. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht älter als vier Jahre ist und die KMU-Kriterien der EU erfüllt.
Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist künftig zudem eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Start-up möglich. Dabei darf der öffentliche Auftraggeber unmittelbar nur ein Start-up zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen auffordern. Diese Erleichterung gilt für Unternehmen, die höchstens acht Jahre alt sind und ebenfalls die KMU-Kriterien erfüllen.
Die Erleichterungen gelten für Start-up Unternehmen, die
- die jeweiligen Altersgrenzen (4 bzw. 8 Jahre) einhalten,
- weniger als 250 Beschäftigte haben,
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen und
- nicht zu 25 Prozent oder mehr von größeren Unternehmen kontrolliert werden.
Vergaben ab einem Nettoauftragswert von 50.000 Euro müssen weiterhin veröffentlicht werden. Zudem bleiben die vergaberechtlichen Grundsätze wie Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehen.
Die neuen Regelungen sollen einen direkten Zugang zum öffentlichen Beschaffungsmarkt für innovative Start-ups und entsprechende unkomplizierte Lösungen schaffen. Gleichzeitig erhalten die Bundesbehörden mehr Flexibilität, um innovative Lösungen schneller und unbürokratischer zu beschaffen. Die Verwaltungsvorschriften traten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten zunächst bis 31. Dezember 2035.
Neue Vergabeerleichterungen für innere Sicherheit, Zivilschutz und Katastrophenschutz
Mit neuen Verwaltungsvorschriften schafft die Bundesregierung seit dem 1. Juli 2026 weitreichende Beschaffungserleichterungen für Sicherheitsbehörden des Bundes. Ziel ist es, Beschaffungsvorgänge angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage zu beschleunigen und die Vergabestellen zu entlasten. Die Regelungen gelten für Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Für Liefer- und Dienstleistungen können Sicherheitsbehörden künftig Direktaufträge bis zu den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten vergeben. Ein förmliches Vergabeverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die einschlägigen Voraussetzungen der Unterschwellenvergabeordnung bleiben jedoch bestehen.
Auch bei Bauaufträgen werden die Vergabemöglichkeiten erweitert. Sicherheitsbehörden können künftig zwischen öffentlicher Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) und freihändiger Vergabe wählen. Darüber hinaus sind Direktaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 1 Mio. Euro zulässig.
Die Regelungen gelten unter anderem für
- den Bundesnachrichtendienst (BND),
- das Bundeskriminalamt (BKA),
- das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV),
- die Bundespolizei,
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK),
- die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),
- die Zollverwaltung sowie weitere Bundesbehörden mit Sicherheitsaufgaben.
Trotz der erweiterten Handlungsspielräume gelten weiterhin die Grundprinzipien des Vergaberechts. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind ebenso zu beachten wie die Vorgaben zur Korruptionsprävention und – bei grenzüberschreitendem Interesse – die europarechtlichen Grundsätze. Mit den neuen Verwaltungsvorschriften erweitert der Bund die bereits für die Bundeswehr geltenden Beschleunigungsmaßnahmen auf zentrale Sicherheitsbehörden. Die neuen Wertgrenzen und flexibleren Vergabeverfahren sollen dazu beitragen, sicherheitsrelevante Beschaffungen schneller und effizienter umzusetzen. Die Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2026 und sind bis zum 31. Dezember 2035 befristet.
Neue Verwaltungsvorschriften erweitern Flexibilität bei Beschaffungen für Liefer- und Dienstleistungen
Mit neuen Verwaltungsvorschriften vereinfacht der Bund seit 1. Juli 2026 die Durchführung von Verhandlungsvergaben für Liefer- und Dienstleistungen. Die Regelungen ergänzen das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und sollen öffentliche Beschaffungen schneller, rechtssicherer und praxisnäher gestalten. Bundesbehörden können Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (netto) ohne weitere Voraussetzungen durchführen. Damit soll die Beschaffung kleinerer Liefer- und Dienstleistungsaufträge vereinfacht und auch beschleunigt werden. Darüber hinaus stehen Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb sowie mit Bekanntmachung bis zu den jeweils geltenden EU-Schwellenwerten künftig ebenfalls ohne besondere Voraussetzungen zur Verfügung. Die Neuregelung soll Rechtssicherheit schaffen, da sie die Unterschwellenvergabeordnung an die bereits geänderte Bundeshaushaltsordnung anpasst.
Die neuen Regelungen sollen nicht nur für Bundesbehörden gelten. Auch Zuwendungsempfänger, die die Unterschwellenvergabeordnung aufgrund zuwendungsrechtlicher Vorgaben anwenden müssen, profitieren von den Erleichterungen. Die zuständigen Bundesstellen haben dies bei Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren zu berücksichtigen. Die Regelungen traten am 1. Juli 2026 in Kraft und gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschriften entfällt die Möglichkeit der Bundesministerien, eigene Wertgrenzen für Verhandlungsvergaben festzulegen. Unberührt bleiben lediglich die besonderen Regelungen für Beschaffungen von Auslandsdienststellen.
