EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren von der EU-Kommission geändert. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht wurden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungsverfahren
Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2024
Aufträge | Klassische öffentliche Aufträge | Sektorenaufträge | Oberste und obere Bundesbehörden | Konzessionsgeber |
---|---|---|---|---|
Lieferauftrag | 221.000 | 431.000 | 143.000 | 5.538.000 |
Dienstleistungsauftrag | 221.000 | 431.000 | 143.000 | 5.538.000 |
Dienstleistungsaufträge, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen | 750.000 | 1.000.000 | 750.000 | 1.000.000 |
Bauauftrag | 5.538.000 | 5.538.000 | 5.538.000 | 5.538.000 |
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Landesbehörden
Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 1. Oktober 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2026.
Rechtsgrundlagen:
- Verwaltungsvorschrift Beschaffung (Landesrecht BW)
- § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
- Verhandlungsvergabe bis 221.000 Euro
- Direktauftrag bis 100.000 Euro
Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
- § 55 LHO
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (W-LHO)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik-, Landschaftsbau, Straßenausstattung) bis 50.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für übrige Gewerke bis 100.000 Euro
- Freihändige Vergabe bis 10.000 Euro
- Direktauftrag bis 3.000 Euro
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Kommunen
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2025, befristet bis zum 1. Oktober 2027.
Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Rechtsgrundlagen:
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
- Verhandlungsvergaben bis 221.000 Euro
- Direktaufträge bis 100.000 Euro
Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro
- Freihändige Vergabe bis 221.000 Euro
- Direktauftrag bis 100.000 Euro
Die aktuellen Schwellenwerte nach der Verordnung 2023/2495 der Kommission betragen:
- Bauaufträge (alle Bereiche): 5.538.000 Euro statt bisher 5.382.000 Euro.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 221.000 Euro statt bisher 215.000 Euro.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000 Euro statt bisher 140.000 Euro.
- Konzessionen (alle Bereiche): 5.538.000 Euro statt bisher 5.382.000 Euro.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro statt bisher 431.000 Euro.
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von 750.000 Euro bzw. im Sektorenbereich 1.000.000 Euro. für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Aber auch für Unternehmen die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant. Da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sog. Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Die Gültigkeit der neuen Schwellenwerte ist lediglich für zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2025, begrenzt.
Links und Downloads
- Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) (Link: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_31012019_BWI781063060120180001604634.htm)
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) (Link: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HOBWrahmen)
- Verwaltungsvorschrift Beschaffung, Landesrecht Baden-Württemberg (VwV Beschaffung) (Link: https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-WM-20240723-SF14)
- Landesrechtliche Vorschriften für die öffentliche Beschaffung (Link: http://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/oeffentliches-auftragswesen/)
- Regeln und Vorschriften für die öffentliche Hand, Serviceportal B-W (Link: https://www.service-bw.de/zufi/lebenslagen/5000537)
- Gesetzestexte beim Bundeswirtschaftsministerium (Link: http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html)
- Präqualifizierungsdatenbank Liefer- und Dienstleistungsbereich (Link: https://www.amtliches-verzeichnis.ihk.de/)