EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge
Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren von der EU-Kommission geändert. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht verändert worden. Die neuen Werte (in Klammern, vorstehend gültige Werte 2024-2025) sind für alle Vergabeverfahren, die seit dem 1. Januar 2026 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungsverfahren
Schwellenwerte gelten seit dem 1. Januar 2024 (in Klammern seit dem 1. Januar 2026)
| Aufträge | Klassische öffentliche Aufträge | Sektorenaufträge | Oberste und obere Bundesbehörden | Konzessionsgeber |
|---|---|---|---|---|
| Lieferauftrag |
221.000
(216.000)
|
443.000
(432.000)
|
143.000
(140.000)
|
5.538.000 |
| Dienstleistungsauftrag |
221.000
(216.000)
|
443.000
(432.000)
|
143.000
(140.000)
|
5.538.000 |
| Dienstleistungsaufträge, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen | 750.000 | 1.000.000 | 750.000 | 1.000.000 |
| Bauauftrag |
5.538.000
(5.404.000)
|
5.538.000
(5.404.000)
|
5.538.000
(5.404.000)
|
5.538.000 |
Die geänderten Schwellenwerte wurden am 23. Oktober 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten seit dem 1. Januar 2026, ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf.
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Landesbehörden
Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 1. Oktober 2024, befristet bis zum 1. Oktober 2027.
Rechtsgrundlagen:
- Verwaltungsvorschrift Beschaffung (Landesrecht BW)
- § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (VV-LHO)
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
- Verhandlungsvergabe bis 221.000 Euro
- Direktauftrag bis 100.000 Euro
Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
- § 55 LHO
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO (W-LHO)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Abschnitt 1
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik-, Landschaftsbau, Straßenausstattung) bis 50.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau bis 150.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für übrige Gewerke bis 100.000 Euro
- Freihändige Vergabe bis 10.000 Euro
- Direktauftrag bis 3.000 Euro
Wertgrenzen in Baden-Württemberg für Beschaffungen der Kommunen
Geänderte Wertgrenzen gelten seit dem 1. Januar 2025, befristet bis zum 1. Oktober 2027.
Liefer- und Dienstleistungsauftrag
Rechtsgrundlagen:
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 221.000 Euro
- Verhandlungsvergaben bis 221.000 Euro
- Direktaufträge bis 100.000 Euro
Bauauftrag
Rechtsgrundlagen:
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro
- Freihändige Vergabe bis 221.000 Euro
- Direktauftrag bis 100.000 Euro
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Aber auch für Unternehmen die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die Schwellenwerte interessant, da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sog. Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.
Links und Downloads
- Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) (Link: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_31012019_BWI781063060120180001604634.htm)
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) (Link: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-HOBWrahmen)
- Verwaltungsvorschrift Beschaffung, Landesrecht Baden-Württemberg (VwV Beschaffung) (Link: https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-WM-20240723-SF14)
- Landesrechtliche Vorschriften für die öffentliche Beschaffung (Link: http://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/oeffentliches-auftragswesen/)
- Regeln und Vorschriften für die öffentliche Hand, Serviceportal B-W (Link: https://www.service-bw.de/zufi/lebenslagen/5000537)
- Regeln und Vorschriften für die öffentliche Vergabe: das Vergaberecht, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Link: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabe-uebersicht-und-rechtsgrundlagen.html)
- Präqualifizierungsdatenbank Liefer- und Dienstleistungsbereich (Link: https://www.amtliches-verzeichnis.ihk.de/)
