E-Commerce Recht – Mängelrechte und Widerrufsfolgen

Der Verkäufer hat dem Käufer das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Umgekehrt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Wird eine bestimmte Beschaffenheit eines Produktes in der Werbung beworben, so muss die Eigenschaft tatsächlich vorliegen.

Welche Rechte hat der Käufer, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?

Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, liegt ein Mangel dann vor:
  • wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet Beispiel: Verkauf von Unterwasserkamera, welche jedoch nicht wasserdicht ist,
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Beispiel: Kamera funktioniert nur im Nachtbildmodus
  • wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt wird oder die Montageanleitung fehlerhaft ist.

Wer trägt das Versandrisiko?

Das Versandrisiko gegenüber Verbrauchern, also das die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird, trägt der Händler. Erst nach Ablieferung der Ware, ist der Verbraucher für Beschädigungen (sogenannter “Mangel”) verantwortlich, d.h. er müsste beweisen, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Es gibt jedoch eine Einschränkung: tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monaten nach Ablieferung beim Verbraucher auf, muss der Händler nachweisen, dass die Ware ursprünglich keinen Mangel hatte. Stellt der Kunde einen vermeintlichen Mangel fest, sind mögliche Gewährleistungsansprüche zu klären. Unter der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für einen Mangel an der verkauften Sache zu haften. Der Käufer hat dann verschiedene Rechte, die er ausüben kann. Primär kann er zwischen Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur) auswählen, und dem Händler hierzu eine angemessene Frist setzen. Kann die Ware nicht neu geliefert, oder der Mangel nicht beseitigt werden, oder weil die Kosten dafür unverhältnismäßig hoch sind, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, er erhält sein Geld zurück und der Händler bekommt die Ware zurück. Alternativ kann er die Ware behalten und den Preis mindern.
Wird eine andere als die verkaufte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, ist auch dies ein Mangel. Auf Defekte und Fehler hat der Käufer einer Ware ausdrücklich hinzuweisen!
Die Ansprüche auf Gewährleistung entfallen trotz vorhandenem Mangel, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages über den Mangel Kenntnis hatte oder infolge von grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei Verbrauchern ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch die Verwendung von AGB oder individuellen Vereinbarungen nicht möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistungsfrist von den Parteien auf ein Jahr beschränkt werden.

Was ist eine Garantie?

Von der Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Die Garantie ist keine gesetzliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers. Innerhalb einer bestimmten Dauer (z. B. zwei Jahre) erklärt sich der Händler oder Hersteller damit bereit den Kaufpreis zu erstatten, oder die Ware auszutauschen/Mängel zu beheben. Seine gesetzlichen Mängelrechte kann der Käufer daneben trotzdem geltend machen. Wird eine Garantie gegeben bzw. wirbt der Unternehmer mit einer Herstellergarantie, muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über die Garantiebedingungen informiert werden (Garantiezeit, Garantiefall, Garantieleistungen).

Rücksendefrist, Rücksendekosten und Zurückbehaltungsrecht

Übt der Verbraucher den Widerruf aus, hat der Händler - innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang des Widerrufs – den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei muss der Händler das gleiche Zahlungsmittel verwenden, dass der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat. Es sei denn, es wurde ausdrücklich (nicht in AGB!) ein anderes Rückzahlungsmittel vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Der Verbraucher hat ebenfalls spätestens binnen vierzehn Tagen ab Erklärung des Widerrufs die Ware zurückzusenden. Der Eingang der Ware beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein. Bis die Ware ankommt bzw. der Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat, hat der Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am gezahlten Preis (dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Ware beim Kunden abholt).
Wichtig bei Rücksendekosten: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, unabhängig von der Höhe des Bestellwerts (es sei denn der Unternehmer übernimmt freiwillig die Kosten). Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darüber informiert worden ist, dass er die Kosten zu tragen hat.
Ebenfalls ist der Verbraucher über die voraussichtliche Höhe der Rücksendekosten zu unterrichten, sofern die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem regulären Postweg (also Rücksendung per Spedition) versendet werden kann. Gegebenenfalls sind die Rücksendekosten vom Unternehmer zu schätzen. Er kann sich natürlich auch freiwillig zur Kostenübernahme bereit erklären. Die Information darüber erfolgt in der Widerrufsbelehrung anhand der Gestaltungshinweise 5 b im gesetzlichen Mustertext.
Bei einem Teilwiderruf, also der Verbraucher widerruft z. B. von fünf Produkten zwei davon, muss der Verbraucher  die Hinsendekosten tragen, die er ohnehin für den Teil der Bestellung, den er behält, zu zahlen hat.  Dem Verbraucher ist also bei einer Versandkostenpauschale kein Geld zu erstatten, da diese pauschalen Kosten sowieso für ihn angefallen wären. Sofern eine Versandkostenstaffelung vereinbart wurde, ist dem Verbraucher allenfalls ein Teil der Versandkosten zu erstatten. Wenn der Kunde, durch den Teilwiderruf in eine günstigere Versandkostenklasse rutscht, dann muss ihm die  entsprechende Differenz zurückerstattet werden, sodass er nur den Teil der Hinsendekosten trägt, die für die verbleibende Bestellung angefallen wären.
Kurz zusammengefasst: Beim Widerruf müssen Kaufpreis und grundsätzlich die Hinsendekosten erstattet werden. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn er vor Abgabe der Bestellung in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.

Darf der Händler für zurückgesendete Ware einen Wertabsatz vom Kaufpreis abziehen?

Der Verbraucher darf die die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware testen (z. B. ein bestelltes Kleidungsstück anprobieren). Er kann anschließend dennoch widerrufen und muss die Ware zurücksenden. Ist die zurückgesendete Ware beschädigt, oder weist Gebrauchsspuren auf, kann der Händler sie oftmals nicht mehr, oder nur mit Preisabschlägen, wiederverkaufen. Er kann daher vom Kaufpreis, den er zurückzahlen muss, einen Wertersatz abziehen, wenn bei der Ware tatsächlich einen Wertverlust eingetreten ist (hierauf ist in der Widerrufsbelehrung hinzuweisen). Allerdings gilt dies nur für Gebrauchsspuren oder Schäden, die über das Testen der Ware – zu der der Verbraucher berechtigt ist – hinausgehen. Maßstab ist, dass der Verbraucher die Ware nur so ausprobiert, wie er es in einem Ladengeschäft hätte tun können. Letztlich ist es im Einzelfall je nach Produkt zu bewerten, ob der Verbraucher die Ware übermäßig, d. h. über das Testen hinaus, benutzt hat. Im Einzelfall muss dies der Händler nachweisen. Eine Nutzungsentschädigung für die reine Gebrauchsüberlassung kann der Händler nicht verlangen, ebenso wenig Transportschäden, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass der Schaden auf eine unzureichende Verpackung durch den Verbraucher zurückzuführen ist. Für die Höhe des Wertersatzes gibt es keine gesetzlichen Pauschalen oder Kalkulationsgrundlagen. Es ist (möglichst realistisch) zu schätzen, zu welchem Preis die beeinträchtigte Ware noch verkauft werden kann. Anfallende Reinigungs- oder Reparaturkosten, um die Ware wiederzuverkaufen, können in den Wertersatz einbezogen werden.

Wie darf der Händler werben?

Werbung ist für jedes Unternehmen wichtig. Doch auch im freien Wettbewerb ist nicht alles erlaubt, was einem Unternehmen Vorteile verschafft. Die Zusendung von “elektronischer Post” (z.B. Werbemails, Newsletter) ist bei Verbrauchern praktisch immer unzulässig. Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist unzulässig:
Werbung mit einem Telefonanruf:
  • gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder
  • gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung
Werbung durch Telefax, elektronischer Post oder Anrufmaschine ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ein gewerblicher Kunde ist.
Die Einwilligungserklärung muss die Art der beabsichtigten Werbekanäle (E-Mail/SMS, Fax, Telefon, Brief), das werbende Unternehmen und die Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben wird, bezeichnen. Sie darf nicht in Textpassagen versteckt werden und muss einen Hinweis auf jederzeitigen Widerruf enthalten.
Erforderlich ist ein echtes Opt-in, das heißt der Betroffene muss die Einwilligung –  “Ja, ich bin einverstanden” – eindeutig erklären und die Check-Box selbst aktiv ankreuzen (kein voreingestelltes Ankreuzkästchen!) Außerdem muss der Empfänger den Newsletter jederzeit wieder über einen Link im Newsetter, oder über eine angegebene E-Mail-Adresse, abbestellen können (Opt-Out).
Zusätzlich muss über die Datenverarbeitung informiert werden, u.a. die Nennung der Rechtsgrundlage (beim E-Mail-Marketing Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i.V.m. §7 Abs. 2 UWG) und darüber wie lange die Daten (z. B. Name, E-Mail-Adresse) gespeichert werden (in der Regel bis zum Widerruf der Einwilligung). Dies sollte in der Datenschutzerklärung einer Webseite erfolgen, über die man sich zum Newsletter anmeldet.
Beim elektronischen Newsletter hat sich aus Nachweisgründen das “Double-opt-in-Verfahren” etabliert. Der Betroffene erhält nach der Newsletter-Anmeldung eine Bestätigungsmail mit einem Link (Hinweis: Die Bestätigungsmail selbst darf noch keine Werbung enthalten). Wenn der Betroffene diesen Link anklickt, bestätigt er, dass er sich unter seiner E-Mail-Adresse angemeldet hat. Anschließend wird der Newsletter versendet. Die Einwilligung muss nachweisbar sein und erfordert die Protokollierung des Opt-In-Verfahrens und des Inhalts der Einwilligung. Achten Sie auch darauf, dass ein zulässig versandter Newsletter ein Impressum haben muss.
Ausnahmsweise ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung bei sog. Bestandskunden zulässig (§ 7 Abs. 3 UWG).
Die Voraussetzungen sind:
  • Der Kunde muss schon mal eine Ware oder Dienstleistung von dem Unternehmer erhalten haben und seine E-Mail-Adresse dabei angegeben haben.
  • Die E-Mail-Adresse darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
  • Der Kunde wurde bei erstmaliger Erhebung der E-Mail-Adresse und wird bei jeder  weiteren versendeten Werbe-E-Mail klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Fazit: Die rechtlichen Anforderungen an einen Webshop sind vielfältig und umfangreich, aber realisierbar. Wichtig ist ein Bewusstsein dafür, dass die Informationspflichten vor (also vor Einlegen in den Warenkorb und unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons) und nach Vertragsschluss erteilt werden müssen. Die Informationen sollten klar gekennzeichnet sein (z. B. als “Impressum”, “Datenschutzerklärung”, “Widerrufsbelehrung”, “AGB”) und nicht auf Unterseiten oder gar in AGB versteckt werden. Verstöße gegen AGB-Recht, die gesetzlichen Informationspflichten und das Widerrufsrecht im E-Commerce stellen regelmäßig abmahnbare Rechtsverstöße dar. Deshalb ist bei der Erstellung der AGB sowie der Gestaltung der Bestellseite Sorgfalt geboten und im Zweifel ist rechtsanwaltlicher Rat empfehlenswert. Die Vorschriften zum E-Commerce ändern sich hin und wieder durch den EU-Gesetzgeber und werden häufig durch Rechtsprechung konkretisiert. Für Online-Händler ist es daher wichtig, sich stets über den aktuellen Stand der Rechtslage zu informieren.