GaLa-Bau oder Straßenbauerhandwerk?

Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen ist nichthandwerkliches Gewerbe. Die Anmeldung beim Gewerbeamt nur mit Pflasterarbeiten legt jedoch die Ausübung des zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerks nahe.

Hinweis

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Garten- und Landschaftsbauer ohne Eintrag in die Handwerksrolle in (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen.

(Landschafts-)Gärtnerisch geprägte Anlagen

  • private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfamilienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen oder Grundstückseinfahrten oder an Terrassen und Plätzen erfolgen
  • Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw.
  • Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw.
  • Parkflächen und Parkplätze
Kriterien, die für die Beurteilung der (Landschafts-) Gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen, sind: 
  • die formale Aufteilung in mehrere Lose, z. B. Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
  • die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit bzw. im Zusammenhang damit,
  • das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
  • die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
  • die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendete Materialien.

Werbung

Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt.
Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb hat mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift “Individueller Gartenservice”. Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet,  Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst. Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen. (LG Itzehoe)
Bei Nachfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an Ihre regionale IHK!