Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Einsatz von THW und Bundeswehr

Wir bescheinigen in einzelnen Fällen, dass es aus Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, die Bundeswehr oder das Technische Hilfswerk für zivile Aufgaben einzusetzen, weil keine gewerblichen Unternehmen zur Verfügung stehen. Ebenso ist es bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.

Arbeiten der Bundeswehr

Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet sind für Angehörige der Bundeswehr nicht zulässig: Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Für die Übernahme der Arbeiten ist es erforderlich, dass dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer beigefügt ist, dass die Arbeiten der Truppe keine wirtschaftlich beeinträchtigenden oder nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben. (Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit, Zentrale Dienstvorschriften). Hierzu prüft die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Einige Beispiele:
  • Ausschenken von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Transporteinsätze,
  • Kranarbeiten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Sprengen von Ruinen.
Erlass: Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit, AZ 28-54-00 vom 3. April 2018 Version A-2400/54 sowie mit Änderung vom 28. Mai 2018 AZ 39-05/-35-120 vom 3. April 2018 Version A-2110/2.

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen (AGH/MAE) (1-Euro-Job) § 16d SGB II

Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Eingliederungsmaßnahme, in der die Teilnehmer/-innen zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. AGH begründen kein Arbeitsverhältnis und stellen keine Gegenleistung für erbrachte Sozialleistungen dar. AGH sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten (“Nachrangigkeit”). Die Zielsetzung von AGH ist die (Wieder-) Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen. AGH dienen als mittelfristige Brücke zum allgemeinen Arbeitsmarkt, das heißt es erfolgt eine Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Um diese Ziele zu erreichen, können AGH mit anderen Förderleistungen des SGB II und bundes-, länder- sowie kommunalspezifischen Programmen kombiniert werden.
Insbesondere bei folgenden Handlungsstrategien kann unter Beachtung der Nachrangigkeit gegenüber der Pflichtleistung Vermittlung sowie der Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zielen, ein Einsatz von AGH empfohlen werden:
  • Heranführen an das Arbeitsleben (Tagesstruktur herstellen)
  • Arbeits- und Sozialverhalten stärken
  • Perspektiven verändern
  • Individuelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen

Voraussetzung des Öffentlichen Interesses

Öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Maßnahmenträger haben in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff Abgabenordnung) eines Maßnahmenträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen. Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung

AGH dürfen reguläre Beschäftigung nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Aus diesem Grund darf
  • die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft frei werdender Stammarbeitsplätze (z. B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streikersatz),
  • die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
  • die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder
  • eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung nicht gefährdet oder verhindert werden.
Wettbewerbsneutralität kann u. a. dadurch sichergestellt werden, dass der Maßnahmenträger die von ihm angebotene Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt.

Wettbewerb zur freien Wirtschaft

Das Jobcenter kann Unbedenklichkeitsbescheinigungen regionaler Wirtschaftsverbände zur Beurteilung der Wettbewerbsneutralität heranziehen. Dies ersetzt jedoch nicht die eigene Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch die Jobcenter oder eines eigens dafür eingerichteten Beirats. Die IHK Rhein-Neckar prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme oder einen Teil hiervon zu übernehmen. In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Maßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte.

Rechtsgrundlagen

Details zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie unter “Links und Downloads”.

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk hat humanitäre, karitative und soziale Aufgaben, hauptsächlich im Katastrophenschutz. Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss zuvor die Industrie- und Handelskammer bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen (in Konkurrenz zur privaten Wirtschaft) erhoben werden. Dafür wird die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt. Diese hat grundsätzlich vor Durchführung einer solchen sonstigen technischen Hilfeleistung vorzuliegen. In besonders eiligen Fällen, in denen die Einholung der Bescheinigung vor Durchführung der Hilfeleistung nicht möglich ist, kann sie nachgereicht werden.
Die IHK Rhein-Neckar prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Grundsätzlich regelt die Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung – THWAbrV) vom 13. Oktober 2021 die möglichen Einsatzoptionen im §2 für die Amtshilfe sowie weitere technische Unterstützungsleistungen. Dort wird auch Bezug auf die Kostenberechnung oder Verzicht der Auslagen genommen, speziell wenn besondere Ausbildungsinteressen vorliegen. Diese können auch Entscheidungsgrundlage für den Einsatz als solches sein. Die entsprechenden Werte für die Auslagen und Gebühren finden sich in der Anlage zu §2 Abs. 3. In §5 wird auf die THW-Abrechnungsverwaltungsvorschrift verwiesen, die die Einsätze und entsprechende Berechnungsgrundlagen im Detail definiert.
Auszug aus der Abrechnungsverwaltungsvorschrift bezüglich öffentlicher Amtshilfe
VI. Amtshilfe (§§ 4 bis 8 VwVfG) zwecks technischer Unterstützung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 THWG
(…)
27. Amtshilfe insbesondere für Gefahrenabwehrbehörden
Technische Unterstützung für Gefahrenabwehrbehörden4 im Rahmen der Amtshilfe, d. h. auf Anforderung der für Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, wird in erster Linie bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 THWG)5. Es handelt sich in diesen Fällen zumeist um Großschadenslagen. Ein Katastrophenfall sowie ein Fall des öffentlichen Notstandes im Sinne des THW-Gesetzes liegt nur dann vor, wenn dies von den zuständigen Landes- oder Kommunalbehörden formell festgestellt und bekanntgegeben worden ist. Da die im THW-Gesetz ausdrücklich genannten Fälle nicht abschließend sind, kann das THW auch unterhalb der o. a. Ereignisschwellen Amtshilfe für Gefahrenabwehrbehörden leisten. Gleiches gilt für sonstige Fälle der Amtshilfe gegenüber Behörden, die keine Gefahrenabwehrbehörden sind (§§ 4 bis 8 VwVfG), z. B. weil der um Amtshilfe  ersuchenden Behörde wegen des aktuellen Ausmaßes eines anlassgebenden Ereignisses die zur Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen. Eine Amtshilfe durch das THW kann nur im Rahmen des THW-Befähigungsprofils und unter Beachtung der THW-Kapazitäten erfolgen.
(…)
29. Amtshilfeersuchen
Die Übernahme der Unterstützungsleistung setzt ein schriftliches oder elektronisches Amtshilfeersuchen (z. B. E-Mail oder Funkalarmempfänger) der zuständigen Stelle bzw. Behörde voraus. Das Ersuchen muss die korrekte und vollständige Bezeichnung der ersuchenden Stelle sowie, wenn möglich, der ersuchenden Person enthalten. Ferner muss aus ihr der Anlass des Ersuchens, Art und Umfang der gewünschten technischen Unterstützung und, wenn es ein planbares Ereignis ist, der zeitliche Ablauf hervorgehen. Geht dies nicht aus dem Ersuchen hervor, müssen die Angaben zumindest in einem Vermerk oder im Einsatztagebuch dokumentiert werden.
Das THW mit seinen Orts- und Regionalverbänden kann nicht nur im Wege der öffentlichen Amtshilfe beauftragt bzw. tätig werden, sondern auch für natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Stiftungen) oder des Privatrechts (z. B. Firmen, eingetragene Vereine).
Vertragsgegenstand können auch Unterstützungsleistungen sein, die nicht im öffentlich-rechtlichen Bereich liegen.
Auszug aus der Abrechnungsverwaltungsvorschrift bezüglich Sonstiger technischer Unterstützungsleistungen
(…)
43. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
Bei auf Grundlage einer Vereinbarung des THW mit Bedarfsträgerinnen oder -trägern erbrachten sogenannten „sonstigen technischen Unterstützungsleistungen“ (im Folgenden: sonstige Unterstützung) handelt es sich um THW-Leistungen, die keiner der übrigen Kategorien technischer Unterstützungsleistungen (Amtshilfe, individuell zurechenbare öffentliche Unterstützungsleistungen mit Außenwirkung zur Durchführung einer Amtshilfe, Vereinbarung zur Übernahme der Unterstützung bei öffentlichen Aufgaben) zugeordnet werden können. Die übrigen Kategorien der Unterstützungsleistungen sind vorrangig wahrzunehmen. Vertragsparteien können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Stiftungen) oder des Privatrechts (z. B. Firmen, eingetragene Vereine) sein. Vertragsgegenstand können auch Unterstützungsleistungen sein, die nicht im öffentlich-rechtlichen
Bereich liegen. Je nach Gegenstand der Vereinbarung kann eine sonstige Unterstützung auch auf einen längeren Zeitraum angelegt sein. 
44. Zuständigkeit
Eine sonstige Unterstützung ist sowohl auf Ortsebene als auch auf überörtlicher Ebene möglich. Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung ist die Organisationseinheit, welche die sonstige Unterstützung ausführend übernimmt bzw. federführend leitet.
(…)
46. Voraussetzungen der Übernahme
Die Übernahme einer sonstigen Unterstützung setzt einen von der Bedarfsträgerin oder von dem Bedarfsträger unterschriebenen Antrag voraus. Hierzu stellt das THW ein Formular zur Verfügung. Eine sonstige Unterstützung kann unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts ( Nr. 43 ff.)  übernommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen a) bis d) erfüllt sind:
a) Durch die Erbringung der sonstigen Unterstützung wird die Ausbildung der Helferinnen und Helfer gefördert. Über die gemäß Stärke- und Ausbildungsnachweis (StAN) erforderliche Ausbildung hinaus kommen hierfür die Vertiefung, Verbreiterung, realitätsnahe Anwendung und Übung der Zusammenarbeit hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht. Die Feststellungen zur Ausbildungsförderung sind vor der Durchführung der Unterstützungsleistung in einem Vermerk festzuhalten.
b) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber verpflichtet sich schriftlich, die anfallenden Gebühren nebst anteiligem Beitrag für eine Haftpflichtversicherung zu zahlen. Für die diesbezügliche Verpflichtungserklärung stellt das THW ein Formular zur Verfügung. Vor der o. a. Erklärung zur Kostenübernahme soll eine Kostenveranschlagung stattfinden.
c) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber fügt dem Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer bei, aus der hervorgeht, dass die sonstige Unterstützung zu keiner wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft führt. In dringlichen Fällen kann die Bescheinigung nachgereicht werden. Für Angelegenheiten, in denen es sich bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber um ehren- oder hauptamtliche Angehörige des THW handelt, schließt die Bundesanstalt THW mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (Ansprechpartner: www.dihk.de) und der Interessenvertretung der Handwerkskammern in Deutschland (Ansprechpartner: www.handwerkskammer.de) jeweils nach Möglichkeit eine generelle Vereinbarung für darin definierte Bagatellfälle, in denen die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich ist. Bei öffentlichen Auftraggeberinnen oder Auftraggebern genügt die schriftliche Bestätigung, dass auf eine Ausschreibung innerhalb der Ausschreibungsfrist keine Angebote eingegangen sind.
d) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber fügt dem Antrag Genehmigungen bei, soweit diese vor Ausführung der sonstigen Unterstützung erforderlich sind (z. B. Erlaubnis zum Fällen eines Baumes durch das Grünflächenamt). Es kann vereinbart werden, dass das THW die o. a. Unbedenklichkeitsbescheinigung oder
erforderliche Genehmigungen einholt. In diesen Fällen übernehmen die Regionalstelle bzw. die Landesverbandsdienststelle den Kontakt zur IHK oder Handwerkskammer. Die Übernahme der sonstigen Unterstützung kann ferner davon abhängig gemacht werden, dass die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber vor der Durchführung der sonstigen Unterstützung eine Abschlagszahlung erbringt (z. B. in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Gebühren für die sonstige Unterstützung). Dies ist insbesondere angezeigt bei Vertragsparteien, die bereits in der Vergangenheit bei erfolgten Zahlungen säumig waren.
Quelle: BUNDESANSTALT TECHNISCHES HILFSWERK - Verwaltungsvorschrift zum Verfahren und zur Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks - THW-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (THWAbrVV) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 381 KB) – vom 30. November 2022

Antragstellung

Anträge sind formlos schriftlich oder per E-Mail an die IHK Rhein-Neckar zu stellen. Folgende Inhalte sind dabei zu nennen:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme bzw. des Einsatzes,
  • Dauer der Maßnahme, Einsatzort,
  • Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche Einrichtungen, welche Ortsgruppe, Einsatzzweck, dortiger Ansprechpartner
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt, oder auch, welche gewerblichen Unternehmen den geplanten Einsatz abgelehnt haben
  • Nicht vergessen: Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon für Rückfragen.
Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt kostenfrei.

Prüfung durch die IHK

  • Handelt es sich bei dem Antrag um Leistungen, die in die Zuständigkeit der IHK fallen?
  • Welche wirtschaftliche Leistung soll durchgeführt werden (z. B. Baumfällung, Demontagearbeiten)?
  • Wer soll die Leistung erbringen?
  • Warum kann die Arbeit von keiner Firma ausgeführt werden?
  • Befinden sich im IHK-Bezirk oder in den angrenzenden Regionen Unternehmen, die die beantragte Leistung übernehmen oder ausführen können?
  • Welche Unternehmen kommen dafür in Frage?
  • Sind die Unternehmen personell und technisch geeignet, haben sie die Kapazität, diese Leistung entsprechend auszuführen?
  • Sind diese Unternehmen telefonisch oder schriftlich befragt worden, ob sie gegen die beantragte Ausführung des Auftrages Bedenken haben bzw. ob sie selbst diese Arbeit in einer annehmbaren Zeit übernehmen können oder wollen?
  • Kann die beantragte Leistung evtl. aufgeteilt werden (z. B. weil nur ein Teil des Auftrags in den Leistungsbereich des Unternehmens passt oder weil die Kapazitäten zur Auftragserfüllung nur teilweise zur Verfügung stehen)?