Selbständige Tätigkeit von Ausländern

Die Gewerbeordnung lässt in § 1 jedermann den Betrieb eines Gewerbes in Deutschland zu. Personen aus Nicht-EU-Staaten benötigen jedoch einen Aufenthaltstitel, um sich selbständig machen zu können. Hier erfahren Sie, welche ausländerrechtlichen Regelungen vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu beachten sind.

Bürgerinnen und Bürger aus der EU/EWR/Schweiz

Alle Staatsbürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz haben eine Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Dienstleistungsfreiheit berechtigt EU-Staatsangehörigen vorübergehend Dienstleistungen im Bundesgebiet unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche zu erbringen. Dabei sind allerdings die berufs- und gewerberechtlichen Regulierungen zu beachten.

Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Ländern

Grundsätzlich benötigen alle Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Aufenthaltstitel ist bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat im jeweiligen Heimatland zu beantragen.
Staatsangehörige der sogenannten “Best-Friends”-Staaten (Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA) können visumfrei ins Bundesgebiet einreisen und bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort den Aufenthaltstitel beantragen.

Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

 Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nach § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn
  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt,
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist,
  • Sie älter als 45 Jahre sind, kann das Visum nur erteilt werden, wenn Sie außerdem eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AufenthG richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal drei Jahre erteilt. Im Anschluss kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt aller anspruchsberechtigten Familienangehörigen gesichert ist.
Die IHK Rhein-Neckar wird regelmäßig im Antragsverfahren durch die zuständige Ausländerbehörde beteiligt und gibt eine Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde ab. Eine Vorabprüfung auf Wunsch des Antragstellers ist leider nicht möglich. Die abschließende Entscheidung darüber, ob der Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Selbständige Tätigkeit/Personenkreis

Für die “selbständige Tätigkeit” gibt es keine gesetzliche Definition. Der Begriff wird üblicherweise über die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit – also der abhängigen Beschäftigung – bestimmt.
Selbständig tätig in diesem Sinne sind in der Regel:
  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. GbR, KG, OHG)
  • Geschäftsführer/Vorstände/Genossen von juristischen Personen (GmbH, AG, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) in der Regel dann, wenn sie Mehrheitseigner sind bzw. dann, wenn sie unternehmerisch verantwortlich handeln  und kein anderer Miteigner eine höhere Beteiligung hält
Dagegen wird eine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer bloßen Kapitalbeteiligung an Unternehmen oder als Minderheitsgesellschafter einer GmbH nicht vorliegen. 

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Besondere vertragliche Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. Zu berücksichtigende völkerrechtliche Vereinbarungen sind insbesondere die bestehenden Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge mit Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln mit folgenden Staaten: Dominikanische Republik, Indonesien, Iran, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Türkei und USA. Staatsangehörigen dieser Staaten kann der Aufenthaltstitel nach § 21 Aufenthaltsgesetz gegebenenfalls unabhängig von der Voraussetzungen nach Absatz 1 erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.

Absolventen deutscher Hochschulen (§ 21 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz)

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Dabei müssen die unter Punkt 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss jedoch einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.

Ausländer im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz)

Für Ausländer, die bereits in Deutschland leben und denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist, gelten erleichterte Bedingungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Sie müssen die genannten Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen. Grundvoraussetzung ist, dass bereits ein Aufenthaltstitel, beispielsweise zum Studium oder zu Erwerbszwecken, besteht. Eine bloße Duldung genügt nicht. Unter Beibehaltung des bereits bestehenden Aufenthaltstitel kann im Rahmen einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde eine selbständige Tätigkeit erlaubt werden. Der Ausländer muss allerdings über die berufs- oder gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügen.

Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Regelfall vorgelegt werden:

  • Businessplan (Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan, Liquiditätsplan)
  • Handelsregisterauszug (soweit vorhanden)
  • Gewerbeanzeige (sofern bereits erfolgt)
  • Gesellschaftsvertrag (ggf. im Entwurf)
  • Kapitalnachweis (Eigen-/ Fremdkapital)
  • Lebenslauf (inkl. Ausbildungsnachweise, Nachweis der bisherigen beruflichen Tätigkeit)
  • Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (mit Gehaltsangabe)
  • Miet-/Pachtverträge (falls schon geschlossen)
  • Nachweis über bestehende Geschäftsbeziehungen in Deutschland
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