Pfändung von GbR-/KG-/OHG-Anteilen

Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften zum Beispiel der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können nur beschränkt gepfändet werden.

Pfändbar sind Gewinnanteile:

Besteht die Gesellschaft, so kann der Pfandgläubiger den Anspruch des Gesellschafter-Schuldners auf dessen Gewinnanteil gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Der Pfandgläubiger ist zudem berechtigt, die sonstigen mit dem Anteil verbundenen, auch ohne Kündigung fälligen Geldforderungen anzunehmen,  beispielsweise die Aufwendungsersatz- und Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafter-Schuldners im Gesellschaftsinteresse.

Pfändbar ist auch Vermögen in Folge der Auseinandersetzung der Gesellschaft:

Der Pfändungsgläubiger kann die Gesellschaft fristlos kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. Die Kündigung bewirkt unmittelbar die Auflösung der Gesellschaft und ihre Auseinandersetzung durch die Gesellschafter.
Hierbei ist zu unterscheiden:
  • Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Gesellschafter-Schuldner aufgrund der Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, hat der Gesellschafter-Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Die übrigen Gesellschafter als Drittschuldner müssen daher dem Pfandgläubiger den Geldwert des Anteils des Gesellschafter-Schuldners überweisen.
  • Sieht der Gesellschaftervertrag keine Fortführung der Gesellschaft vor, wird die Gesellschaft infolge der Kündigung sofort aufgelöst und es findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Der Pfandgläubiger darf aber erst nach Überweisung des Anteils die Auseinandersetzung an Stelle des Schuldners betreiben. Dadurch kann er das geltend machen und durchsetzen, was dem Gesellschafter-Schuldner als Folge seines Ausscheidens gegen die Mitgesellschafter zustände, beispielsweise die Rückgabe der Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, die Rückerstattung der Einlagen oder der Anspruch auf Verteilung des Überschusses.
Der Gläubiger sollte den Gesellschaftsvertrag einsehen, um zu wissen, welche Rechte dem Gesellschafter-Schuldner zustehen, die er nun  geltend machen und durchsetzen kann. Als  eine für die Vollstreckung notwendige Urkunde kann der Gläubiger ihn vom Schuldner und notfalls über den Gerichtsvollzieher herausverlangen. 
Ganz wichtig:
Der Pfandgläubiger wird nicht Mitgesellschafter der GbR.