Pfändung von Gesellschaftsanteilen: Was Unternehmer wissen sollten

In wirtschaftlich angespannten Zeiten kann es vorkommen, dass Gesellschafter mit privaten Schulden konfrontiert werden. Für Gläubiger stellt sich dann die Frage: Kann ich auf den Gesellschaftsanteil zugreifen? Und für Unternehmer: Welche Folgen hat das für mein Unternehmen?

Pfändung bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)

Was ist pfändbar?

Pfändbar sind nur vermögensrechtliche Ansprüche: Gewinnanteile, Abfindungsansprüche, Auseinandersetzungsguthaben. Der Gläubiger wird nicht Gesellschafter.
Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel und den Anteil gepfändet, kann er an Stelle des Schuldners die Gesellschaft kündigen (§ 725 BGB analog).
Ziel ist die Verwertung des Anteils durch Auszahlung des Abfindungsguthabens.

Auswirkungen

Die Kündigung kann zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden des Schuldners führen – je nach Gesellschaftsvertrag.
Unternehmer sollten daher Klauseln zur Fortsetzung und Abfindung im Vertrag vorsehen.

Pfändung bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH)

Was ist pfändbar?

Der Stammanteil selbst ist pfändbar (§ 15 GmbHG). Der Gläubiger kann den Anteil dann verwerten, z. B. durch Zwangsversteigerung.
Der Gläubiger wird nicht automatisch Gesellschafter. Eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder eine gerichtliche Versteigerung ist erforderlich.

Was schützt vor einer Auflösung der Gesellschaft?

Gesellschaftsverträge mit Fortsetzungsklauseln, Abfindungsregeln und Zustimmungsvorbehalten bieten einen gewissen Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern.
Gut zu wissen, dass die Pfändung verhältnismäßig sein muss.
Ist der Anteil deutlich mehr wert als die Forderung, kann die Pfändung als unzulässig gelten. Unternehmer sollten daher den Wert der Anteile regelmäßig bewerten und dokumentieren.