Liquidation einer GmbH

 Zur Beendigung einer GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Bevor eine GmbH im Handelsregister gelöscht werden kann müssen zahlreiche vorgegebene Formalien beachtet werden.

Auflösung der GmbH

Die Auflösung und Abwicklung einer GmbH ist, wie die Gründung, an Formalitäten gebunden. Die Auflösungsgründe ergeben sich aus den §§ 60 - 62 GmbHG beziehungsweise zusätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Im Regelfall erfolgt die Auflösung durch den Gesellschafterbeschluss. Sie kann aber auch durch Zeitablauf, gerichtliches Urteil oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung der GmbH - außer im Falle des Insolvenzverfahrens, bei dem der Insolvenzverwalter für die Verwaltung und Vertretung an die Stelle der Geschäftsführer tritt - erfolgt die Abwicklung durch die Liquidatoren nach den Vorschriften des fünften Abschnitts des GmbH-Gesetzes (§§ 60 - 77 GmbHG). Die Liquidatoren treten an die Stelle der Geschäftsführer. Sie vertreten nunmehr die Gesellschaft in Liquidation.

Auflösungsbeschluss

Im Regelfall wird die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Der Beschluss bedarf - sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde - einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Eintragung der Auflösung

Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss gemäß § 65 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (nur im Fall der Insolvenz wird die Auflösung und ihr Grund von Amts wegen durch das Gericht eingetragen). Die Anmeldung hat in notarieller Form zu erfolgen. Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund sollte bei der Anmeldung benannt werden. Gleichzeitig ist durch die Gesellschafterversammlung der Liquidator zu bestellen. Liquidatoren sind grundsätzlich die Geschäftsführer, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag, einen Gesellschafterbeschluss oder durch das Gericht auf Antrag andere Personen mit der Liquidation betraut werden (§ 66 GmbHG).

Eintragung der Liquidatoren

Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). In der Handelsregisteranmeldung haben die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht zu versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Aufgaben der Liquidatoren

Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und gegebenenfalls auch noch Neuverträge abgeschlossen werden. Den Liqididator trifft auch die Insolvenzantragspflicht, die auch während der Liquidation besteht. Der Liquidator sollte daher stets ein Auge auf eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz achten.

Rechnungslegungspflicht

Von den Liquidatoren ist nach § 71 GmbHG für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz mit einem Erläuterungsbericht und für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen. Für die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren beschließen die Gesellschafter. Es gelten dabei grundsätzlich die Vorschriften für die werbende GmbH allerdings mit der Einschränkung, dass bei der Bilanzierung das Anlagevermögen im Hinblick auf die vorgesehene Abwicklung wie Umlaufvermögen zu bewerten ist. Es gelten grundsätzlich auch die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durch einen Abschlussprüfer, soweit das Gericht hiervon keine Befreiung erteilt.

Angabe auf Geschäftsbriefen

Grundsätzlich gilt auch für die aufgelöste GmbH, dass die für die GmbH erforderlichen Angaben auf den Geschäftsbriefen gemacht werden müssen (§ 71 Abs. 5 GmbHG). Anstelle der Geschäftsführer sind die Liquidatoren anzugeben. Außerdem ist die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst ist, zu vermerken. Dies geschieht meist mit dem Zusatz "in Liquidation" (i.L.), z. B. »XY-GmbH in Liquidation« oder »XY-GmbH i. L..

Bekanntmachung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft ist nach § 65 GmbHG von den Liquidatoren ist einmalig (früher: dreimalig) bekannt zu machen. Damit beginnt das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen. Das "Gesellschaftsblatt", in dem die Veröffentlichung erfolgen muss, ist nach § 12 GmbHG der elektronische Bundesanzeiger. In anderen "Gesellschaftsblättern" muss die Auflösung nur dann zusätzlich bekannt gemacht werden, wenn die Gesellschaft dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt haben. Gleichzeitig sind die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Dieser Gläubigeraufruf muss unabhängig von der obigen Bekanntmachung erfolgen.
Der Text der Bekanntmachung könnte beispielweise wie folgt lauten:
"Die (zuvor genau individualisierte Gesellschaft) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Für die GmbH i. L. (folgen Namen). Die Liquidatoren."

Beachtung des Sperrjahres

Die Verteilung des Vermögens darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger erfolgt ist. Auf den Ablauf des Sperrjahres kommt es nicht an, wenn das Vermögen durch die Befriedigung der Gläubiger vollständig aufgebraucht ist. In diesem Fall kann der Liquidator dem Registergericht die Vermögenslosigkeit versichern. Er haftet dann im Zweifel persönlich.

Verteilung des Vermögens

Das verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt (§ 72 GmbHG).

Anmeldung des Erlöschens zum Handelsregister

Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung vorgelegt, so haben die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 74 GmbHG). Die Gesellschaft ist zu löschen.

Aufbewahrung von Büchern und Schriften

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden (§ 74 GmbHG).

Nachtragsliquidation

Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist bzw. Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.