​​Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/eGbR)​

​Die GbR ist eine einfache und kostengünstige Personengesellschaft für Gewerbetreibende und freie Berufe. Sie erfordert mindestens zwei Gesellschafter und kein Mindeststammkapital. Die GbR eignet sich ideal für kleine Unternehmen und Kooperationen. Sie lässt sich unkompliziert gründen und flexibel gestalten. Die neue eGbR bringt zusätzliche Sicherheit bei Immobiliengeschäften und Beteiligungen. Unser Überblick zeigt, worauf es jetzt ankommt. ​

Rechtsform und Rechtsfähigkeit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Seit dem 1. Januar 2024 ist die GbR rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Das bedeutet, dass sie selbst Verträge abschließen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden kann. Die Rechtsfähigkeit verleiht der GbR eine eigene juristische Identität im Geschäftsverkehr. Vor dieser gesetzlichen Anerkennung mussten Verträge im Namen der einzelnen Gesellschafter abgeschlossen werden, und auch Klagen mussten gegen oder durch alle Gesellschafter erfolgen. Mit der Rechtsfähigkeit kann die GbR nun selbst als Vertragspartner auftreten und wird als eigenständige Partei im Zivilprozess behandelt.
Die eingetragene GbR (eGbR) entsteht durch die freiwillige Eintragung in das neue Gesellschaftsregister. Sie bietet zusätzliche Rechtssicherheit, insbesondere bei Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Die Eintragung erfolgt über einen Notar und ist in bestimmten Fällen faktisch verpflichtend.
​​Wird die GbR zur Ausübung eines Gewerbes gegründet und überschreitet dabei den Rahmen eines Kleingewerbes – etwa durch hohe Umsätze oder eine kaufmännische Organisation – so wird sie automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und unterliegt den strengeren Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Gesellschaftsvertrag

Die GbR entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der formfrei abgeschlossen werden kann – schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch dringend zu empfehlen, da er Klarheit über Rechte und Pflichten schafft und im Streitfall als Beweis dient. Der Vertrag sollte insbesondere folgende Punkte regeln:
  • Zweck der Gesellschaft
  • Einlagen und Beteiligungsverhältnisse
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gewinnverteilung und Entnahmerechte
  • Ausscheiden von Gesellschaftern und Abfindung
  • Wettbewerbsverbote und Schlichtungsklauseln

Haftung

Die GbR haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten. Zusätzlich haften die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann jeden Gesellschafter in voller Höhe in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat einen internen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen, trägt aber das Risiko, dass diese nicht zahlungsfähig sind. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nur wirksam, wenn sie individuell vereinbart wurde.

Auflösung und Nachfolge

Die GbR wird aufgelöst durch Kündigung eines Gesellschafters, Tod, Insolvenz, Zeitablauf, Zweckentfall oder wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Im Gesellschaftsvertrag kann eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden, sodass die übrigen Gesellschafter die GbR weiterführen können. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet für sogenannte Altschulden bis zu fünf Jahre nach seinem Ausscheiden. Die Liquidation umfasst die Abwicklung laufender Geschäfte, Tilgung von Schulden und Verteilung des verbleibenden Vermögens.

Vor- und Nachteile

Vorteile:
  • Einfache und kostengünstige Gründung
  • Flexible Vertragsgestaltung
  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Steuerliche Transparenz
Nachteile:
  • Persönliche und unbeschränkte Haftung
  • Konfliktpotenzial bei Uneinigkeit
  • Eingeschränkter Zugang zu bestimmten Kapitalformen

Besteuerung

Für die Besteuerung sind a) die Besteuerung des Gewinns, b) die Besteuerung des Gewerbeertrags und c) die Umsatzsteuer als wesentliche Steuerarten zu unterscheiden.

a) Gewinnbesteuerung:

Anders als beispielsweise die GmbH ist die GbR steuerrechtlich keine eigene Rechtsperson. Diese rechtliche Einordnung wirkt sich auch für die Besteuerung des Gewinns aus. Für die Gewinnbesteuerung gilt die GbR nicht als eigenes Steuersubjekt. Folge hiervon ist, dass nicht die GbR selbst zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagt wird. Vielmehr wird nach einheitlicher und gesonderter Feststellung des Gewinns dieser dem jeweiligen Gesellschafter in der Höhe des ihm zustehenden Anteils zugeordnet und bei diesem besteuert. Je nach Rechtsform der Gesellschafter unterliegen deren Gewinnanteile dann bei diesen der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer. Sind also beispielsweise mehrere natürliche Personen an einer gewerblichen GbR beteiligt, werden die entsprechenden Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim jeweiligen Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz versteuert, nicht aber bei der GbR selbst. Der maßgebliche Gewinn wird entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den so genannten Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) ermittelt. Vgl. hierzu sowie zu weiteren Details die IHK-Information "Steuern für Existenzgründer“.

b) Gewerbesteuer:

Anders als bei der Besteuerung des Gewinns wird bei der Gewerbesteuer die GbR selbst besteuert. Das heißt, dass diese der Gewerbesteuer unterliegt, vorausgesetzt, sie übt ein Gewerbe aus. Die Ausübung eines freien Berufs in der Form einer GbR löst keine Gewerbesteuerpflicht aus.
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich vereinfacht ausgedrückt am Gewinn orientiert, jedoch um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert wird. Aufgrund des kommunalen Hebesatzrechts ist die Gewerbesteuerbelastung von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Im Durchschnitt liegt sie in der Spitze bei rund 12 bis 13 Prozent, wobei jedoch zu beachten ist, dass für die GbR ein Freibetrag von 24.500 Euro besteht. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei den Gesellschaftern anteilig in einer komplizierten Rechenmethode angerechnet wird. Weitere Details hierzu mit Beispielen finden Sie in den FAQ Grund- und Gewerbesteuer.

c) Umsatzsteuer:

Neben der dargestellten Besteuerung des Ertrags ist weiter die Umsatzsteuer zu beachten. Auch hier ist anders als im Rahmen der Gewinnbesteuerung die GbR eigenes Steuersubjekt. Das heißt, dass diese für Lieferungen und Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent zu entrichten hat. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wie zum Beispiel die Lieferung von Lebensmittel oder Bücher. Bestimmte Leistungen und Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, können von der Umsatzsteuer befreit sein.
Bei geringen Umsätzen kann die Anwendung der so genannten umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen. Danach wird bei Unternehmern, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, das heißt, sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro; im laufenden Jahr wird er voraussichtlich nicht 50.000 Euro überschreiten. Gegebenenfalls kann aber freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in der IHK-Information „Steuern für Existenzgründer“.
Seit dem 1. Januar 2024 ist zu beachten: Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG sind Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften nicht verbunden. Auf Ebene der Einkommensteuer bleibt es für die Personengesellschaften grundsätzlich beim Transparenzprinzip, also der ertragssteuerrechtlichen Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bleibt unverändert. Soweit in den einzelnen Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, soll dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen sein, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen des Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist. Dessen ungeachtet wird in der Fachwelt gleichwohl über Auswirkungen auf die Ertragsbesteuerung durch den Wegfall der Gesamthand diskutiert. Dem Vernehmen nach sollen steuerrechtliche Anpassungen an das MoPeG erfolgen. Bisher ist jedoch noch nicht absehbar, welche Rechtsvorschriften geändert werden sollen.

Gut zu Wissen:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuer-rechts (KöMoG) besteht für Personenhandelsgesellschaften, wie OHG und KG, seit dem 1. Januar 2022 die Möglichkeit, auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, § 1a KStG. Einzelunternehmen und andere Personengesellschaften, insbesondere GbRs, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG. Nach der Gesetzesbegründung zum KöMoG ist vor dem Hintergrund der Änderungen durch das MoPeG aber eine Ausweitung der Körperschaftsteueroption zu erwarten. Umsatzsteuerlich ergeben sich durch das MoPeG keine Änderungen. Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.
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