Auflösung und Liquidation einer GmbH

Zur Beendigung einer GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Bevor eine GmbH im Handelsregister gelöscht werden kann müssen vorgegebene Formalien beachtet werden.

Auflösungsgründe

Eine GmbH kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind (§§ 60 GmbHG ff). Dazu zählen insbesondere: der Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, ein Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt), ein gerichtliches Urteil (z. B. bei Unmöglichkeit der Zweckverfolgung oder aus anderen wichtigen Gründen), eine behördliche Entscheidung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse, die Feststellung eines Mangels im Gesellschaftsvertrag durch das Registergericht sowie die Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Auflösungsgründe vorsehen. In der Praxis wird die Auflösung meist durch Gesellschafterbeschluss eingeleitet. Es empfiehlt sich, den Gesellschaftsvertrag sorgfältig zu prüfen, da dort abweichende Mehrheiten oder zusätzliche Gründe geregelt sein können.

Verfahrensablauf

Nach Eintritt eines Auflösungsgrundes ist die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch die Liquidatoren, in der Regel die bisherigen Geschäftsführer, sofern nicht andere Personen durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss bestimmt wurden. Die Anmeldung muss elektronisch über einen Notar erfolgen, der die Unterschrift beglaubigt und die erforderlichen Unterlagen (z. B. Gesellschafterbeschluss, Nachweis der Bestellung der Liquidatoren) beifügt. Die Liquidatoren müssen versichern, dass keine Hinderungsgründe für ihre Bestellung vorliegen und sie über ihre Auskunftspflichten gegenüber dem Gericht belehrt wurden. Nach Eintragung der Auflösung und der Liquidatoren ins Handelsregister sind die Liquidatoren verpflichtet, die Auflösung öffentlich bekannt zu machen, in der Regel im Bundesanzeiger. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden. Ab diesem Zeitpunkt muss die Firma der Gesellschaft den Zusatz „i.L.“ (in Liquidation) führen. Das Registergericht prüft die ordnungsgemäße Anmeldung und kann die Eintragung verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Liquidation

Mit der Auflösung beginnt die Liquidationsphase. Die Liquidatoren haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln, offene Forderungen einzuziehen, Verbindlichkeiten zu begleichen und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten, etwa durch den Verkauf von Maschinen, Immobilien oder Warenbeständen. Während der Liquidation dürfen keine Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen, bevor nicht alle Gläubiger befriedigt sind und das sogenannte Sperrjahr abgelaufen ist. Das Sperrjahr beginnt mit der Bekanntmachung der Auflösung und dauert mindestens ein Jahr. Erst danach darf das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden. Die Liquidatoren müssen eine Schlussrechnung erstellen und die Bücher und Unterlagen der Gesellschaft für zehn Jahre aufbewahren. Die Gesellschaft darf erst gelöscht werden, wenn alle Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind und keine offenen steuerlichen oder sonstigen Verpflichtungen mehr bestehen. Das Registergericht prüft, ob die Liquidation tatsächlich beendet ist, und kann die Löschung verweigern, wenn noch Vermögen vorhanden ist oder Abwicklungsmaßnahmen ausstehen.

Sonderfälle und Praxistipps

Wird die GmbH durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst, übernimmt der Insolvenzverwalter die Abwicklung. Bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erfolgt die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen durch das Registergericht; eine Liquidation findet dann nicht mehr statt.
Sollte nach der Löschung noch Vermögen auftauchen, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen. In diesem Fall kann das Registergericht auf Antrag Liquidatoren bestellen. Die Gesellschaft gilt erst dann als endgültig beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind und das gesamte Vermögen verteilt ist. Die Löschung im Handelsregister macht die Beendigung der Gesellschaft gegenüber Dritten öffentlich. In seltenen Fällen kann die Gesellschaft trotz Löschung fortbestehen, etwa wenn nachträglich Vermögen entdeckt wird, das noch verteilt werden muss.

Alternative: Ruhende Gesellschaft
Eine GmbH kann auch ruhend gestellt werden. Das bedeutet: Sie nimmt keine Geschäfte mehr wahr, bleibt aber bestehen. Es gibt keine gesetzliche Regelung für eine „ruhende GmbH“. Die Gesellschaft bleibt weiterhin:
  • steuerpflichtig
  • bilanzierungspflichtig
  • IHK-zugehörig
Diese Lösung eignet sich, wenn eine spätere Reaktivierung geplant ist.