Eingetragener Kaufmann (e. K.)

Bei Unternehmen, die eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht haben, muss neben der Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Die kaufmännische Betriebsgröße bemisst sich nach Art und Umfang des Geschäfts. Als grobe Orientierung kann eine Größe von 250.000 Euro Jahresumsatz genannt werden. Wird ein solcher Betriebsumfang nicht erreicht, kann freiwillig eine Firma ins Handelsregister eingetragen werden. Durch die Eintragung gilt das Unternehmen als Kaufmann/ Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die Geschäfte findet dann das Handelsrecht nach dem HGB Anwendung, das "Sonderrecht der Kaufleute". So ist dort unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann/ die Kauffrau berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem Geschäfte betrieben werden, er/ sie klagen darf und verklagt werden kann. Der eigene Familienname muss in der Firmenbezeichnung nicht enthalten sein. Mit Einwilligung des Kaufmanns/ der Kauffrau kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden. Das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann/ der Kauffrau vorbehalten.
Neben den steuerrechtlichen sind zu dem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Aber nicht immer muss eine Bilanz erstellt werden. Eingetragene Kaufleute sind hierzu nur verpflichtet, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 600.000 Euro und der Jahresüberschuss mehr als 60.000 Euro betragen. Ist dies nicht der Fall, reicht die weniger aufwändige Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Acht geben muss der Kaufmann/ die Kauffrau bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten nicht. Andererseits erleichtert dies wiederum das Alltagsgeschäft. Die eingetragene Kauffrau/ der eingetragene Kaufmann haftet mit dem privaten Vermögen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtliche Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt zu werden.