Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Seit dem 1. Januar 2024 unterscheidet das BGB klar zwischen Kündigung der Mitgliedschaft und Kündigung der Gesellschaft. Die Auflösung führt regelmäßig zur Liquidation; bei eingetragener GbR (eGbR) sind Auflösung, Liquidatoren und Erlöschen im Gesellschaftsregister anzumelden. Die Teilungsversteigerung ist kein Standardinstrument mehr; für Altfälle gilt eine Übergangsregelung.

Auflösungsgründe

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird nach § 729 BGB aufgelöst durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder durch einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Darüber hinaus ist die Auflösung zwingend, wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Auflösungsgründe vorsehen, etwa den Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters, wobei dann besondere Anzeigepflichten und ggf. Fortführungspflichten für die Erben bestehen (§ 730 BGB).
Neu seit MoPeG: Die Kündigung der Gesellschaft (§ 731 BGB) ist ein eigenständiger Auflösungsgrund. Sie kann aus wichtigem Grund jederzeit erfolgen und darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 731 Abs. 2 BGB).
Abgrenzung: Die Kündigung der Mitgliedschaft (§ 725 BGB) führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, nicht zur Auflösung der Gesellschaft.
Die Kündigung kann aus wichtigem Grund auch fristlos erfolgen, wenn einem Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zumutbar ist (§ 731 BGB). Eine vertragliche Einschränkung oder ein Ausschluss des Kündigungsrechts ist unwirksam. Mehrere Auflösungsgründe können nebeneinander bestehen, etwa wenn nach einer Kündigung zusätzlich ein Auflösungsbeschluss gefasst wird

Verfahrensablauf

Nach Eintritt eines Auflösungsgrundes müssen die Gesellschafter die Auflösung der GbR – sofern sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist – zur Eintragung anmelden (§ 733 BGB). Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter; bei Insolvenz oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit wird die Eintragung von Amts wegen vorgenommen oder entfällt ganz. Ein Auflösungsbeschluss bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 732 BGB).

Nach der Auflösung kann die Gesellschaft fortgesetzt werden, wenn der Auflösungsgrund beseitigt ist und die Gesellschafter dies mit qualifizierter Mehrheit beschließen (§ 734 BGB). Die Fortsetzung ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen war. Sämtliche Beschlüsse sollten dokumentiert und die Eintragungen rechtzeitig vorgenommen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach der Auflösung ist die Gesellschaft nicht sofort beendet, sondern tritt in das Liquidationsstadium ein.

Liquidation

Mit der Auflösung beginnt die Liquidation der GbR, sofern nicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 735 BGB). Die Liquidation kann durch eine andere Art der Abwicklung ersetzt werden, wenn die Gesellschafter dies vereinbaren und ggf. betroffene Gläubiger zustimmen (§ 735 Abs. 2 BGB). Die Liquidatoren sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinsam (§ 736 BGB). Der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss kann einzelne Gesellschafter oder Dritte zu Liquidatoren bestimmen. Bei Insolvenz eines Gesellschafters tritt der Insolvenzverwalter an dessen Stelle, bei mehreren Erben müssen diese einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Das Gericht kann auf Antrag aus wichtigem Grund einen Liquidator berufen oder abberufen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 736a BGB).
Bei eGbR sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden (§ 736c BGB). Die Liquidatoren sind verpflichtet, die laufenden Geschäfte zu beenden, das Gesellschaftsvermögen zu verwerten, die Verbindlichkeiten zu begleichen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen (§§ 736–739 BGB). Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt grundsätzlich durch freihändige Veräußerung; eine Teilungsversteigerung ist nach neuem Recht nur noch in Ausnahmefällen möglich und betrifft vor allem Altverfahren vor dem 1.1.2024. Nach Abschluss der Liquidation und Verteilung des Vermögens ist die Gesellschaft vollbeendet und kann gelöscht werden; bei eGbR ist das Erlöschen im Register anzumelden (§ 738 BGB).

Sonderfälle und Praxistipps

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Fälle, in denen der Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters als Auflösungsgrund vereinbart ist. Hier sind die Erben verpflichtet, den Tod unverzüglich anzuzeigen und ggf. die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter anderweitig Fürsorge treffen können (§ 730 BGB).
Fällt die Mitgliedschaft aller Gesellschafter in einer Person zusammen, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation; das Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (§ 712a BGB).
Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit kann ohne Liquidation erfolgen; taucht nach der Löschung noch Vermögen auf, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen (§ 735 Abs. 1 S. 2 BGB).
Abgrenzung Kündigung der Mitgliedschaft (§ 725 BGB): Diese führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Sie ist besonders relevant bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Auflösung vorsieht.
Bei Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist auf die ordnungsgemäße Anmeldung der Auflösung und ggf. der Liquidatoren zu achten. Die Liquidatoren sollten sämtliche Abwicklungsschritte dokumentieren und die Interessen aller Gesellschafter und Gläubiger wahren. Bei Streitigkeiten über die Abwicklung kann das Gericht einen Liquidator bestimmen.
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