Transparenzregister: Bußgelder vermeiden!

Das Transparenzregister erfasst die wirtschaftlich Berechtigten transparenzpflichtiger Gesellschaften. Nach §§ 19–21 GwG müssen diese Angaben erhoben, aktuell gehalten und unverzüglich zur Eintragung an die registerführende Stelle übermittelt werden.

Eintragungspflicht

Die Eintragungspflicht im Transparenzregister ergibt sich aus § 20 GwG und betrifft alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Auch ausländische Vereinigungen sind betroffen, wenn sie Eigentum an einer inländischen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches zu erwerben
Die betroffenen Unternehmen müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 GwG (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einholen, aufbewahren, aktuell halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch zur Eintragung mitteilen. Änderungen (z. B. Sitz, Rechtsform, Auflösung) sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn die Angaben bereits in einem anderen EU-Register hinterlegt sind.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten sind nach § 56 GwG bußgeldbewehrt und können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden, auch bei leichtfertigem Verhalten des Geschäftsführers. Die Aufsichtsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen haben Einsichtsrechte und können die Angaben einfordern.
Bei Nichtbeachtung drohen neben Bußgeldern auch Reputationsschäden und Einschränkungen bei bestimmten notariellen Vorgängen (z. B. Beurkundungsverbot bei Immobilienerwerb durch ausländische Gesellschaften ohne Eintragung). Aus der Rechtsprechung ist bekannt, dass Unkenntnis der Pflicht nicht vor Sanktionen schützt, sofern Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit vorliegt.
Die Übergangsregelungen für Altgesellschaften sind ausgelaufen; seit 2023 besteht die Pflicht für alle betroffenen Gesellschaften ohne Ausnahme.
Die Webseite des elektronischen Transparenzregisters gibt ausführliche Informationen. Ferner hat das Bundesverwaltungsamt Informationen und einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Die neue Rechtslage wird dort in Kürze eingearbeitet. Für weitere Fragen zum Transparenzregister, zur Registrierung oder dem Eintragungsprozess kann die registerführende Stelle unter den dort genannten Service-Nummern kontaktiert werden. ​​​​​