Green Claims – Nachweispflicht für Umweltwerbung

Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims oder Umweltclaims) sind mittlerweile fester Bestandteil von Werbe- und Marketingkampagnen. Künftig sind falsche Umweltversprechen, sogenanntes Greenwashing, nicht mehr erlaubt. Gleich zwei EU-Richtlinien sollen grüne Werbung, wie zum Beispiel "klimaneutral“ oder "CO2-neutral“, durch Nachweispflichten beschränken.

EU-Gesetzgebung zu Werbung mit Umweltaussagen

Von Bedeutung für Unternehmen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Empowerment-Richtlinie (EmpCo), die bereits im März 2024 in Kraft getreten ist und bis März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Die geplante Green-Claims-Richtlinie wurde hingegen im Juni 2025 von der EU-Kommission im Rahmen der Trilog-Verhandlungen zunächst zurückgezogen und es ist unklar, ob sie weiterverfolgt wird.
In der Praxis bedeutet das, dass Unternehmen sich derzeit bereits an den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie orientieren können, wenn sie Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen tätigen. Die ursprünglich vorgesehene Vorrangregelung der Green-Claims-Richtlinie könnte hingegen entfallen.

Empowerment-Richtlinie

Der deutsche Name der Empowerment-Richtlinie  (kurz EmpCo-RL) lautet: Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen. Mit der Richtlinie werden europaweit strengere Anforderungen an Umweltaussagen eingeführt. Hohe Relevanz hat die EmpCo-RL hinsichtlich allgemeiner Umweltaussagen, die weitgehend verboten werden sollen. Insbesondere Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen) und die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel sollen unterbunden werden.
"Allgemeine” Umweltaussagen sollen künftig immer dann unzulässig sein, wenn der Unternehmer keine Nachweise für die beworbene hervorragende Umweltleistung erbringen kann (Anhang I Nr. 4a UGP-RL-Entwurf). Umfasst sind dann zahlreiche in der Werbung allgemein genutzte Begriffe wie zum Beispiel „grün“, „natürlich“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“, “umweltschonend”, “biologisch abbaubar”, „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „energieeffizient“.
Die beworbene Umweltleistung soll zudem nicht auf der Kompensation von Umweltauswirkungen wie dem Erwerb von Emissionsgutschriften beruhen dürfen, sondern muss tatsächlich vorliegen. Als “Umweltaussage” soll jegliche nicht gesetzlich vorgegebene kommerzielle Kommunikation (z. B. Werbung) gelten, “in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Marken bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde” (Art. 2 Abs. 1 lit. o UGP-RL-Entwurf). Die Richtlinie hat somit einen sehr großen Anwendungsbereich.
Auch Umweltaussagen über die künftige Umweltbelastung sind nun anders zu handhaben. Sie sollen explizit als irreführend gelten, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich verfügbare und über-prüfbare Verpflichtung getroffen werden (Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-RL-Entwurf).
Die Richtlinie schränkt auch die Möglichkeiten der Unternehmen ein, Emissionsvorteile zu bewerben, die sich erst aus Kompensationsmaßnahmen ergeben. Unternehmen wäre zukünftig untersagt, “neutrale, reduzierte, kompensierte oder positive Auswirkung” eines Produkts auf die Umwelt zu bewerben, die lediglich auf einem CO2-Ausgleich basiert. CO2-Ausgleiche bleiben damit zwar weiterhin zulässig, sie können aber nur noch genutzt werden, um zum Beispiel für das eigene Image, die eigene Unternehmensphilosophie zu werben. Ein Produkt, das über seinen Lebenszyklus nicht selbst CO2-neutral ist, darf nicht als solches beworben werden. Der durchgeführte CO2-Ausgleich zählt für das Produkt nicht.
Auch Siegel werden im Anhang der Richtlinie geregelt. Ein Nachhaltigkeitssiegel soll zukünftig nur noch angebracht werden dürfen, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Selbstzertifizierungen sind verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vor-geschrieben sind.

Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst

  • Umweltaussagen werden definiert als nicht-verpflichtende Aussage oder Darstellung, ein Produkt/Unternehmen hätte keine oder nur positive Umweltauswirkungen, sei weniger schädlich als andere, oder sei verbessert worden.
  • Angaben über künftige Umweltleistungen nur zulässig bei klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen und unabhängigem Überwachungssystem.
  • Keine Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen stammen.
  • Unlauter ist es, eine Umweltaussage für das gesamte Produkt zu treffen, wenn es sich tat-sächlich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht.
  • Unlauter ist eine Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist und Produkte als reparierbar präsentiert werden, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können.
  • Verschärfte Informationspflichten für Haltbarkeitsgarantien, zur Angabe von Reparaturkennzahlen und über Software-Aktualisierungen.
Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis März 2026 erfolgen.
Die EmpCo-RL ist am 27. März 2024 wirksam geworden. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27. März 2026 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht.

Green Claims-Richtlinie

Die ursprünglich geplante Green Claims-Richtlinie bezieht sich auf freiwillige „ausdrückliche“ Umweltaussagen im B2C-Bereich beziehen. Ziel ist es, einheitliche Anforderungen an die Substantiierung, Überprüfung und Kommunikation solcher Aussagen zu schaffen. Der Entwurf der Richtlinie enthält eine verpflichtende Kontrolle von Umweltwerbung vor deren Veröffentlichung vor und soll damit die Rolle der Verbraucher stärken sowie die Entwicklung eines vertrauenswürdigen „grünen Binnenmarkts“ in der EU fördern.
Der Vorschlag der EU-Kommission vom 22. März 2023 sah außerdem ein komplexes System zur Bewertung und Zertifizierung von Umweltaussagen vor, ergänzt durch umfangreiche Informationspflichten. Die Geltung war für zwei Jahre nach Erlass vorgesehen. Die Trilogverhandlungen sollten im 2. Quartal 2025 abgeschlossen werden.

Im Juni 2025 wurde der Vorschlag jedoch überraschend von der EU-Kommission zurückgezogen. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen der sogenannten „Vereinfachungsagenda“ der Kommission. Als Gründe wurde, unter anderem der hohe bürokratische Aufwand, die potenzielle Belastung insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen sowie offene Fragen zur praktischen Umsetzbarkeit genannt, nachdem ein kurzfristiger Änderungsantrag die Einbeziehung von kleinen Unternehmen vorgesehen hätte.

Stellungnahme der DIHK

Aus Sicht der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) ist es richtig, dass Werbung mit Umweltaussagen, also mit Green Claims, der Wahrheit entsprechen muss und dass diesbezüglich Transparenz wichtig ist. Greenwashing durch irreführende Umweltaussagen in der Werbung darf nicht sein.
Der Entwurf der Green Claims-Richtlinie sei jedoch aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft dennoch eher schädlich als nützlich. Durch die geplante Green-Claims-Richtlinie drohten eine Überregulierung, hohe Risiken und Kosten für die Unternehmen sowie neue bürokratische Strukturen.
Green Claims werden nach Einschätzung der DIHK denjenigen Unternehmen vorbehalten sein, die sich Assessment- und Verify-Verfahren leisten können. Eine Zertifizierung stellt insbesondere für KMUs ein Problem dar und wird sie gegebenenfalls auch benachteiligen, da sich nur große Unternehmen den Zeit- und Arbeitsaufwand sowie die hohen Kosten für eine Zertifizierung leisten können. Der Kommissionsvorschlag stellt aus Sicht der DIHK einen erheblichen Eingriff in die Wettbewerbsfähigkeit von KMU dar. Dass es einzelne Ausnahmen für Mikro-Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten geben soll, helfe nur sehr beschränkt.
Die geplanten Sanktionsmaßnahmen seien einzeln, aber vor allem in ihrer kumulierten Wirkung, unverhältnismäßig. Statt Nachhaltigkeit zu fördern, drohe damit letztlich ein Rückschlag, weil Unternehmen nicht mehr in ökonomisch sinnvoller Weise werblich über ihr Engagement für die Umwelt kommunizieren können.
Schon jetzt seien irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten verboten, weshalb die geplanten Regelungen zu weitreichend erscheinen.
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