Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die Einigungsstelle ist zuständig für Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG). Hier erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft.

Rechtsgrundlage

Auf Grund von § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat die Landesregierung Baden-Württemberg durch die Verordnung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern vom 9. Februar 1987, zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (Einigungsstellenverordnung), bei der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar eine Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft errichtet. Sie ist zuständig für den gesamten Bereich der IHK Rhein-Neckar.

Aufgabe

Die Einigungsstelle bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG bzw. des Unterlassungsklagegesetzes (UklaG) geltend gemacht wird. Das Einigungsstellenverfahren soll damit in Wettbewerbsstreitigkeiten ein Gerichtsverfahren überflüssig machen.
Ebenso wie ein Gerichtsverfahren hemmt die Anrufung der Einigungsstelle die Verjährung. Die vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleiche sind vollstreckbar. Vorteilhaft im Vergleich zum Gerichtsverfahren ist, dass die Parteien nicht mit den erheblichen Kosten und der Verhärtung ihrer Beziehungen belastet werden, die eine gerichtliche Auseinandersetzung in der Regel mit sich bringt. Als weitere Vorzüge gegenüber einem gerichtlichen Verfahren werden der fehlende Anwaltszwang und die Nicht-Öffentlichkeit der Verhandlung geschätzt.

Besetzung

Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen und soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die IHK Rhein-Neckar ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Beisitzer sollen im Bezirk der Einigungsstelle tätige Unternehmer sowie in Verbraucherfragen erfahrene Personen sein (Gewerbetreibende aus den verschiedensten Wirtschaftszweigen einschließlich des Handwerks und Verbraucher). Sie werden aus einer Liste ausgewählt. Diese Liste kann bei der Geschäftsstelle der IHK Rhein-Neckar eingesehen werden und wird jährlich in den IHK-Mitteilungen veröffentlicht.

Geschäftsführung

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen sowie Anfragen an die Einigungsstelle richten Sie bitte an die Dienstanschrift der IHK .

Einleitung des Verfahrens

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Sie kann sowohl von Mitbewerbern als auch von den in § 8 Abs. 3 UWG genannten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, den qualifizierten Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angerufen werden, nicht jedoch durch Verbraucher.
Soweit Wettbewerbshandlungen einen Verbraucherbezug haben, wie dies in der Regel der Fall ist, kann die Einigungsstelle von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden ohne dass eine Zustimmung des Gegners hierzu erforderlich wäre. In sonstigen Fällen bedarf die Anrufung der Zustimmung des Gegners.
Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen.
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Exemplaren unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen.

Prüfung des Antrages

Die Einigungsstelle kann die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst nicht als zuständig erachtet.

Terminbestimmung

Der Vorsitzende bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

Ladung

Die Parteien werden vom Vorsitzenden zur mündlichen Verhandlung geladen.
Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen.
Die Parteien müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist aber grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein. Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig.

Durchführung des Verfahrens

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Vergleich anzustreben. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, dann wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung unter Zugrundelegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden. Kommt keine Einigung nicht zustande, stellt die Einigungsstelle lediglich den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung fest und teilt dies den Parteien mit. Ab diesem Zeitpunkt bleibt es den Parteien selbst überlassen, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Verhandlung ist nicht-öffentlich. Der Vorsitzende kann (i. d. R. im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten) Dritten die Anwesenheit gestatten. Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen.
Der Vorsitzende kann die anwesenden Personen zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, verpflichten.
Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über die Beratung und die Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

Kosten

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben. Die Höhe der der Industrie- und Handelskammer entstandenen Auslagen wird vom Vorsitzenden festgesetzt. Sie bewegen sich regelmäßig in einer Größenordnung um 80 Euro pro Verfahren. Kommt eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der der Industrie- und Handelskammer entstandenen Kosten nach billigem Ermessen (§§ 11 und 12 der Einigungsstellenverordnung). Im Übrigen trägt jede Partei ihre entstandenen Kosten.