Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen
Online-Veranstaltungen gewinnen weiter an Bedeutung – und werfen steuerliche Fragen auf. Neue Vorgaben bringen Klarheit zur Abgrenzung von Live-Streams, digitalen Inhalten und möglichen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG.
- Wann sind Online-Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?
- Wie werden Live-Streaming und vorproduzierte Inhalte umsatzsteuerlich behandelt?
- Wie werden Kombinationen aus Live-Streaming und Aufzeichnungen bewertet?
- Welche Übergangsregelungen gelten für Online-Veranstaltungen, die bis zum 1. Januar 2026 stattgefunden haben?
Wann sind Online-Veranstaltungen umsatzsteuerfrei?
Online-Veranstaltungen können umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG erfüllt sind. Entscheidend ist dabei nicht das Format (online oder in Präsenz), sondern die Art der Leistung.
Eine Steuerbefreiung kommt insbesondere in Betracht bei:
-
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 UStG),
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kulturellen Leistungen bestimmter Einrichtungen (z. B. Theater, Orchester; § 4 Nr. 20 UStG),
-
Bildungsleistungen (z. B. Schul- oder Fortbildungsangebote; § 4 Nr. 21 UStG), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine entsprechende Bescheinigung – vorliegen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in der Regel, dass die Leistung inhaltlich begünstigt ist und vom richtigen Leistungserbringer erbracht wird. Rein vorproduzierte, automatisiert abrufbare Inhalte (z. B. Video-on-Demand-Kurse ohne Interaktion) gelten dagegen regelmäßig als elektronische Dienstleistungen und sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Wie werden Live-Streaming und vorproduzierte Inhalte umsatzsteuerlich behandelt?
Wichtig ist, zwischen “Live-Streaming“ und ”vorproduzierten Inhalten“ zu unterscheiden. Daraus ergeben sich insbesondere unterschiedliche Folgen hinsichtlich Steuerbefreiung bzw. Steuersatzermäßigung.
Live-Streaming und hybride Formate können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein – etwa bei Bildungs-, Gesundheits-, Kunst- oder Kulturleistungen (§ 4 Nr. 14, 20, 21 UStG). Demgegenüber gelten vorproduzierte Inhalte wie Video-Kurse oder aufgezeichnete Veranstaltungen weiterhin als sonstige erbrachte elektronische Dienstleistungen und sind nicht steuerbefreit. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass der Empfänger sie individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abrufen kann und sie ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen werden.
Wie werden Kombinationen aus Live-Streaming und Aufzeichnungen bewertet?
Bei Leistungskombinationen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen, einheitlichen Leistungen und Leistungsbündeln. Entscheidend ist das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und nicht die Preisgestaltung. Damit können auch Kombinationen aus Live-Elementen und Aufzeichnungen steuerbefreit sein – sofern sie als einheitliche Leistung gelten.
Welche Übergangsregelungen gelten für Online-Veranstaltungen, die bis zum 1. Januar 2026 stattgefunden haben?
Die Grundsätze des BMF Schreibens gelten in allen bis dahin offenen Fällen. Im Hinblick auf den Leistungsort sind sie für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, anzuwenden.
Genauere Ausführungen zur umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen beinhaltet das BMF-Schreiben vom 8. August 2025.
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