Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen
Das Bundesfinanzministerium befasst sich im Schreiben vom 8. August 2025 erneut mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungen und digitalen Dienstleistungsangeboten. Es ersetzt das Schreiben vom 29. April 2024, das teilweise auf Kritik gestoßen war.
Hintergrund
Bereits im vergangenen Jahr hatte sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 29. April 2024 zu zentralen Fragen zur Bestimmung des Leistungsorts, der Anwendung von Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei Veranstaltungen u. a. im Bereich der Kunst und Kultur, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung geäußert, wenn diese nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten werden.
Nach Kritik aus der Praxis hat die Finanzverwaltung reagiert und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2025 “Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen”. Größtenteils werden darin allerdings die bisherigen Aussagen unverändert übernommen.
Was bleibt unverändert?
Auch künftig wird zwischen “Live-Streaming“ und ”vorproduzierten Inhalten“ unterschieden. Daraus ergeben sich insbesondere unterschiedliche Folgen hinsichtlich Steuerbefreiung bzw. Steuersatzermäßigung.
Live-Streaming und hybride Formate können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein – etwa bei Bildungs-, Gesundheits-, Kunst- oder Kulturleistungen (§ 4 Nr. 14, 20, 21 UStG). Demgegenüber gelten vorproduzierte Inhalte wie Video-Kurse oder aufgezeichnete Veranstaltungen weiterhin als elektronische Dienstleistungen und sind nicht steuerbefreit. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass der Empfänger sie individuell zu einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abrufen kann und sie ausschließlich über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen werden.
Auch die Ausführungen zur steuerlichen Beurteilung einer möglichen Dienstleistungskommission bleiben unverändert.
Was ist neu?
Die größte Änderung betrifft so genannte Leistungskombinationen – also Fälle, in denen Teilnehmer einer Online-Veranstaltung zusätzlich Zugriff auf eine Aufzeichnung erhalten.
Bislang ging die Finanzverwaltung hierbei von einer einheitlichen Leistung eigener Art (sui generis) aus, die im Ganzen steuerpflichtig wäre und dem Regelsteuersatz unterläge. Sofern für die Aufzeichnung ein gesondertes Entgelt vereinbart oder ein Aufschlag gezahlt würde, lägen aus Sicht der Finanzverwaltung selbständige Hauptleistungen vor, die getrennt zu beurteilen wären.
Das bisherige Kriterium der Entgeltaufteilung wurde gestrichen. Stattdessen gelten nun die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen, einheitlichen Leistungen und Leistungsbündeln. Entscheidend ist das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und nicht mehr allein die Preisgestaltung. Damit können auch Kombinationen aus Live-Elementen und Aufzeichnungen steuerbefreit sein – sofern sie als einheitliche Leistung gelten.
Übergangsregelungen
Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Im Hinblick auf den Leistungsort sind sie für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, anzuwenden.
Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2025 erbracht wurden bzw. werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich Anbieter weiterhin auf das alte BMF-Schreiben vom 29. April 2024 berufen – auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus Eingangsleistungen.
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